Coronavirus: Gehaltsfortzahlung bei Quarantäne?
02.03.2020, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 2 Min. (911 mal gelesen)
Nach und nach breitet sich das Coronavirus auch in Deutschland aus. Doch welche Rechte haben Arbeitnehmer, wenn sie wegen Verdachts auf eine Infektion nicht zur Arbeit gehen dürfen?
In mehreren deutschen Bundesländern gibt es inzwischen Personen, die mit dem Coronavirus infiziert sind. Hinzu kommen zahlreiche Verdachtsfälle, bei denen die Befürchtung besteht, dass sich Personen aus dem Umfeld der Infizierten möglicherweise angesteckt haben könten.
In solchen Fällen kann für die betroffenen Personen die Quarantäne in einem Krankenhaus oder zuhause, in jedem Fall aber abgesondert von anderen Personen, angeordnet werden. So will man verhindern, dass sich weitere Menschen anstecken.
Betroffene Arbeitnehmer können dann also nicht zur Arbeit erscheinen. Wenn sie keine Möglichkeit haben, im Homeoffice zu arbeiten, fallen die Arbeitnehmer daher für die Zeit der Quarantäne aus und können die eigentlich von ihnen geschuldete Leistung nicht erbringen.
Auch bei Quarantäne Anspruch auf Gehalt?
Arbeitnehmer müssen aber auch dann nicht auf ihr Gehalt verzichten. Während der ersten sechs Wochen müssen die Arbeitgeber weiterhin das volle Gehalt zahlen, können aber ihrerseits bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erstattung dieser Gehälter stellen. Für Leverkusen, Düsseldorf und Köln ist hier der Landschaftsverband Rheinland zuständig.
Wenn eine Quarantäne länger als sechs Wochen andauert, erhält der Arbeitnehmer sein Geld dann direkt von der zuständigen Behörde, allerdings nur noch in Höhe des Krankengeldes.
Auch Selbstständige haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Entschädigung zu stellen, um sich im Falle einer angeordneten Quarantäne ein Einkommen zu sichern.
Fristen für Anträge beachten!
Betroffene müssen beachten, dass die Anträge schriftlich innerhalb von drei Monaten, nachdem die Arbeit wieder aufgenommen werden kann, zu stellen sind.
Wenn auch Sie Ihren Anspruch auf Entschädigungsleistungen wegen einer angeordneten Quarantäne geltend machen möchten, müssen Sie dies unbedingt frist- und formgerecht tun. In der Anwaltskanzlei Lenné stehen wir Ihnen gerne für die Berechnung der Höhe Ihrer Ansprüche zur Verfügung. Darüber hinaus stellen wir auf Wunsch für Sie den jeweiligen Antrag bei der zuständigen Behörde. Wenn Sie in diesem Zusammenhang unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch nehmen möchten, vereinbaren Sie einfach einen Termin in unserer Kanzlei.
In mehreren deutschen Bundesländern gibt es inzwischen Personen, die mit dem Coronavirus infiziert sind. Hinzu kommen zahlreiche Verdachtsfälle, bei denen die Befürchtung besteht, dass sich Personen aus dem Umfeld der Infizierten möglicherweise angesteckt haben könten.
In solchen Fällen kann für die betroffenen Personen die Quarantäne in einem Krankenhaus oder zuhause, in jedem Fall aber abgesondert von anderen Personen, angeordnet werden. So will man verhindern, dass sich weitere Menschen anstecken.
Betroffene Arbeitnehmer können dann also nicht zur Arbeit erscheinen. Wenn sie keine Möglichkeit haben, im Homeoffice zu arbeiten, fallen die Arbeitnehmer daher für die Zeit der Quarantäne aus und können die eigentlich von ihnen geschuldete Leistung nicht erbringen.
Auch bei Quarantäne Anspruch auf Gehalt?
Arbeitnehmer müssen aber auch dann nicht auf ihr Gehalt verzichten. Während der ersten sechs Wochen müssen die Arbeitgeber weiterhin das volle Gehalt zahlen, können aber ihrerseits bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erstattung dieser Gehälter stellen. Für Leverkusen, Düsseldorf und Köln ist hier der Landschaftsverband Rheinland zuständig.
Wenn eine Quarantäne länger als sechs Wochen andauert, erhält der Arbeitnehmer sein Geld dann direkt von der zuständigen Behörde, allerdings nur noch in Höhe des Krankengeldes.
Auch Selbstständige haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Entschädigung zu stellen, um sich im Falle einer angeordneten Quarantäne ein Einkommen zu sichern.
Fristen für Anträge beachten!
Betroffene müssen beachten, dass die Anträge schriftlich innerhalb von drei Monaten, nachdem die Arbeit wieder aufgenommen werden kann, zu stellen sind.
Wenn auch Sie Ihren Anspruch auf Entschädigungsleistungen wegen einer angeordneten Quarantäne geltend machen möchten, müssen Sie dies unbedingt frist- und formgerecht tun. In der Anwaltskanzlei Lenné stehen wir Ihnen gerne für die Berechnung der Höhe Ihrer Ansprüche zur Verfügung. Darüber hinaus stellen wir auf Wunsch für Sie den jeweiligen Antrag bei der zuständigen Behörde. Wenn Sie in diesem Zusammenhang unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch nehmen möchten, vereinbaren Sie einfach einen Termin in unserer Kanzlei.