Januar 2019: BGH entscheidet erstmals im VW-Abgasskandal
19.11.2018, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 4 Min. (154 mal gelesen)
Die Entscheidungen der Gerichte zum VW-Abgasskandal gestalten sich in verschiedenen Regionen Deutschlands unterschiedlich. Nun soll Anfang 2019 erstmals der Bundesgerichtshof entscheiden.
Die Verfahren sind vielfältig ausgelegt: In manchen Klagen geht es um die Rückabwicklung der Kaufverträge, in anderen um Kaufpreisminderungen. Auch die Rechtsprechung der Gerichte gestaltet sich aktuell noch unterschiedlich. So ist in NRW eine klare Tendenz zu positiven Urteilen für die Verbraucher zu beobachten. Im Osten Deutschlands hingegen, vor allem in der Volkswagen-Hochburg Braunschweig, wurde bislang häufiger zugunsten von Volkswagen, den Tochterfirmen und den Händlern entschieden. In allen Fällen möglich sind Kompromisse.
Nun wird sich am 9. Januar 2019 erstmals der Bundesgerichtshof mit diesem Thema beschäftigen. Die Entscheidung wird mit Spannung erwartet.
Der Fall: Kläger verlangt Minderung
Dem BGH liegt ein Fall vor, bei dem der Kläger bei einem im Juni 2013 für 26.770 € gekauften Skoda eine Kaufpreisminderung in Höhe von 5.500 € zur Rückzahlung verlangt.
Das Software-Update, welches von Volkswagen und den Tochterfirmen angeboten wurde, hat er im Laufe des Verfahrens durchführen lassen. Jedoch trug er vor, dass durch die Änderungen des Software-Updates Nachteile zu befürchten seien. Außerdem läge bereits deshalb ein Mangel vor, weil das Auto als ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug mit einem Makel behaftet sei, der zu einem geringeren Wiederverkaufswert führe. Diese Auffassung wurde bereits von einigen Gerichten bestätigt.
Nicht so im vorliegenden Fall. Das Oberlandesgericht Dresden befand, dass ein Mangel nach Durchführung des Software-Updates nicht ausreichend vom Kläger dargelegt werden konnte. Möglichkeiten und Befürchtungen, dass das Software-Update zu nachteiligen technischen Abweichungen von der Sollbeschaffenheit führen könnte, sah das Gericht für die Annahme eines Sachmangels nicht als ausreichend an.
Eine Wertminderung durch den Makel, ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug zu sein, wurde vom Gericht ebenfalls nicht bestätigt, da der Preisverfall nun alle Dieselfahrzeuge betreffe und auf drohenden Fahrverboten beruhe. Zum Beweis der drohenden technischen Abweichung von der Sollbeschaffenheit hatte der Kläger ein Sachverständigengutachten vorgelegt. Dieses wurde vom Gericht jedoch nicht eingeholt. Die Klage wurde abgewiesen.
Mit Spannung wird nun die Entscheidung des Bundesgerichtshofs erwartet. Eine Bestätigung des Urteils vom Oberlandesgericht Dresden durch den BGH wäre den Kunden und auch den Bürgern im Allgemeinen wohl nur schwer zu vermitteln.
Oberlandesgericht: zu hohe Beweisanforderung an Kläger
Die Herangehensweise vom Oberlandesgericht Dresden ist fragwürdig. Denn die Ausgangslage dieser Verfahren ist schließlich, dass die Fahrzeuge wegen unzulässiger Abschalteinrichtung unstreitig mangelhaft sind. Ob das Software-Update nun wirklich zu einer dauerhaften Mangelfreiheit führt, müsste zunächst einmal von VW, den Tochterfirmen und Händlern bewiesen werden, wenn diese sich auf eine nun eingetretene Mangelfreiheit des Fahrzeugs berufen. Da dieses Software-Update aber innerhalb kürzester Zeit entwickelt wurde, sind Langzeitfolgen realistisch noch gar nicht absehbar. Diesbezügliche Befürchtungen sind auch nicht an den Haaren herbeigezogen, da beispielsweise durch die nach dem Software-Update höhere Abgasrückführung das Ventil öfter beansprucht wird, was langfristig zu Beeinträchtigungen führen kann.
Auch muss berücksichtigt werden, dass die Kunden das Software-Update nicht aus freien Stücken durchgeführt haben. Schließlich hat das Kraftfahrtbundesamt dies unter Androhung der Stilllegung der Fahrzeuge angeordnet. So wurden Betriebsuntersagungen bereits durch die Behörden ausgesprochen. Die Kunden sahen sich folglich gezwungen, das Software-Update durchzuführen. Umso unverständlicher, ihnen nun die volle Beweislast auferlegen zu wollen, dass Mängel trotz Software-Update noch bestehen.
Warum das Oberlandesgericht Dresden keine Wertminderung aufgrund des Makels sieht, ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug zu sein, ist ebenfalls verwunderlich und geht deutlich an der Realität vorbei. Schon bevor es Entscheidungen über Diesel-Fahrverbote in den Städten gab, haben betroffene Mandanten der Anwaltskanzlei Lenné von Schwierigkeiten berichtet, die Fahrzeuge zu angemessenen Preisen zu verkaufen. Das scheint nur logisch, denn wer will schon ein Fahrzeug mit einer Software, über die keinerlei Langzeitfolgen bekannt sind und zu der in Medienberichten bereits von Problemen berichtet wurde?
Dem Gericht ist lediglich insofern zuzustimmen, dass aufgrund der nun drohenden Dieselfahrverbote in Städten ein noch größerer Wertverlust hinzukam. Dieser dürfte jedoch noch über den geforderten 20 % liegen. Politisch gesehen dürfte darüber hinaus der VW-Abgasskandal ein klarer Auslöser für die nun drohenden Fahrverbote sein. Entsprechend kritisch ist die Aussage zu sehen, ein Ausgleich für den Minderwert, ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug zu sein, sei nicht erforderlich, weil infolge des Abgasskandals der Marktwert für sämtliche Dieselfahrzeuge gesunken wäre.
Vom Bundesgerichtshof ist zu erhoffen, dass dieser das Urteil des Oberlandesgerichts aufhebt und entweder selbst eine Entscheidung zugunsten eines Minderungsbetrages trifft oder die Sache an das Gericht zurückverweist, damit dieses durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweise zu den Fragen von noch bestehenden Mängeln und Wertverlusten erhebt.
Frist für betroffene Kunden endet bald
Betroffene Kunden können das Urteil aber leider nicht abwarten, bevor sie selber aktiv werden. Ansprüche gegen die Händler, wie im vorliegenden Fall, sind ohnehin bereits Ende 2017 verjährt. Aktuell können noch Ansprüche gegen Volkswagen als Hersteller des manipulierten Motors geltend gemacht werden. Doch auch hier droht die Verjährung, da das Bekanntwerden des Abgasskandals mittlerweile drei Jahre zurückliegt, sodass betroffene Kunden bis Ende 2018 reagieren müssen, um noch ein Klageverfahren auf den Weg zu bringen. Die Anwaltskanzlei Lenné bietet Betroffenen hierzu eine kostenlose Erstberatung an.
Die Verfahren sind vielfältig ausgelegt: In manchen Klagen geht es um die Rückabwicklung der Kaufverträge, in anderen um Kaufpreisminderungen. Auch die Rechtsprechung der Gerichte gestaltet sich aktuell noch unterschiedlich. So ist in NRW eine klare Tendenz zu positiven Urteilen für die Verbraucher zu beobachten. Im Osten Deutschlands hingegen, vor allem in der Volkswagen-Hochburg Braunschweig, wurde bislang häufiger zugunsten von Volkswagen, den Tochterfirmen und den Händlern entschieden. In allen Fällen möglich sind Kompromisse.
Nun wird sich am 9. Januar 2019 erstmals der Bundesgerichtshof mit diesem Thema beschäftigen. Die Entscheidung wird mit Spannung erwartet.
Der Fall: Kläger verlangt Minderung
Dem BGH liegt ein Fall vor, bei dem der Kläger bei einem im Juni 2013 für 26.770 € gekauften Skoda eine Kaufpreisminderung in Höhe von 5.500 € zur Rückzahlung verlangt.
Das Software-Update, welches von Volkswagen und den Tochterfirmen angeboten wurde, hat er im Laufe des Verfahrens durchführen lassen. Jedoch trug er vor, dass durch die Änderungen des Software-Updates Nachteile zu befürchten seien. Außerdem läge bereits deshalb ein Mangel vor, weil das Auto als ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug mit einem Makel behaftet sei, der zu einem geringeren Wiederverkaufswert führe. Diese Auffassung wurde bereits von einigen Gerichten bestätigt.
Nicht so im vorliegenden Fall. Das Oberlandesgericht Dresden befand, dass ein Mangel nach Durchführung des Software-Updates nicht ausreichend vom Kläger dargelegt werden konnte. Möglichkeiten und Befürchtungen, dass das Software-Update zu nachteiligen technischen Abweichungen von der Sollbeschaffenheit führen könnte, sah das Gericht für die Annahme eines Sachmangels nicht als ausreichend an.
Eine Wertminderung durch den Makel, ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug zu sein, wurde vom Gericht ebenfalls nicht bestätigt, da der Preisverfall nun alle Dieselfahrzeuge betreffe und auf drohenden Fahrverboten beruhe. Zum Beweis der drohenden technischen Abweichung von der Sollbeschaffenheit hatte der Kläger ein Sachverständigengutachten vorgelegt. Dieses wurde vom Gericht jedoch nicht eingeholt. Die Klage wurde abgewiesen.
Mit Spannung wird nun die Entscheidung des Bundesgerichtshofs erwartet. Eine Bestätigung des Urteils vom Oberlandesgericht Dresden durch den BGH wäre den Kunden und auch den Bürgern im Allgemeinen wohl nur schwer zu vermitteln.
Oberlandesgericht: zu hohe Beweisanforderung an Kläger
Die Herangehensweise vom Oberlandesgericht Dresden ist fragwürdig. Denn die Ausgangslage dieser Verfahren ist schließlich, dass die Fahrzeuge wegen unzulässiger Abschalteinrichtung unstreitig mangelhaft sind. Ob das Software-Update nun wirklich zu einer dauerhaften Mangelfreiheit führt, müsste zunächst einmal von VW, den Tochterfirmen und Händlern bewiesen werden, wenn diese sich auf eine nun eingetretene Mangelfreiheit des Fahrzeugs berufen. Da dieses Software-Update aber innerhalb kürzester Zeit entwickelt wurde, sind Langzeitfolgen realistisch noch gar nicht absehbar. Diesbezügliche Befürchtungen sind auch nicht an den Haaren herbeigezogen, da beispielsweise durch die nach dem Software-Update höhere Abgasrückführung das Ventil öfter beansprucht wird, was langfristig zu Beeinträchtigungen führen kann.
Auch muss berücksichtigt werden, dass die Kunden das Software-Update nicht aus freien Stücken durchgeführt haben. Schließlich hat das Kraftfahrtbundesamt dies unter Androhung der Stilllegung der Fahrzeuge angeordnet. So wurden Betriebsuntersagungen bereits durch die Behörden ausgesprochen. Die Kunden sahen sich folglich gezwungen, das Software-Update durchzuführen. Umso unverständlicher, ihnen nun die volle Beweislast auferlegen zu wollen, dass Mängel trotz Software-Update noch bestehen.
Warum das Oberlandesgericht Dresden keine Wertminderung aufgrund des Makels sieht, ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug zu sein, ist ebenfalls verwunderlich und geht deutlich an der Realität vorbei. Schon bevor es Entscheidungen über Diesel-Fahrverbote in den Städten gab, haben betroffene Mandanten der Anwaltskanzlei Lenné von Schwierigkeiten berichtet, die Fahrzeuge zu angemessenen Preisen zu verkaufen. Das scheint nur logisch, denn wer will schon ein Fahrzeug mit einer Software, über die keinerlei Langzeitfolgen bekannt sind und zu der in Medienberichten bereits von Problemen berichtet wurde?
Dem Gericht ist lediglich insofern zuzustimmen, dass aufgrund der nun drohenden Dieselfahrverbote in Städten ein noch größerer Wertverlust hinzukam. Dieser dürfte jedoch noch über den geforderten 20 % liegen. Politisch gesehen dürfte darüber hinaus der VW-Abgasskandal ein klarer Auslöser für die nun drohenden Fahrverbote sein. Entsprechend kritisch ist die Aussage zu sehen, ein Ausgleich für den Minderwert, ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug zu sein, sei nicht erforderlich, weil infolge des Abgasskandals der Marktwert für sämtliche Dieselfahrzeuge gesunken wäre.
Vom Bundesgerichtshof ist zu erhoffen, dass dieser das Urteil des Oberlandesgerichts aufhebt und entweder selbst eine Entscheidung zugunsten eines Minderungsbetrages trifft oder die Sache an das Gericht zurückverweist, damit dieses durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweise zu den Fragen von noch bestehenden Mängeln und Wertverlusten erhebt.
Frist für betroffene Kunden endet bald
Betroffene Kunden können das Urteil aber leider nicht abwarten, bevor sie selber aktiv werden. Ansprüche gegen die Händler, wie im vorliegenden Fall, sind ohnehin bereits Ende 2017 verjährt. Aktuell können noch Ansprüche gegen Volkswagen als Hersteller des manipulierten Motors geltend gemacht werden. Doch auch hier droht die Verjährung, da das Bekanntwerden des Abgasskandals mittlerweile drei Jahre zurückliegt, sodass betroffene Kunden bis Ende 2018 reagieren müssen, um noch ein Klageverfahren auf den Weg zu bringen. Die Anwaltskanzlei Lenné bietet Betroffenen hierzu eine kostenlose Erstberatung an.