Corona: Darf ich die Dienstreise nach China verweigern?
11.03.2020, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 2 Min. (310 mal gelesen)
Laut der nationalen Gesundheitskommission in China sind dort inzwischen mehr als 80.000 Menschen mit dem Coronavirus infiziert. Für die Provinz Hubei besteht seitens des Auswärtigen Amts eine Teilreisewarnung. Dürfen deshalb aber deutsche Angestellte Dienstreisen nach China pauschal verweigern?
Aktuellen Berichten zufolge sind in der Volksrepublik China schon 3158 Todesfälle zu beklagen. Die Teilreisewarnung des Auswärtigen Amts ist nach wie vor in Kraft: Vor Reisen in die Provinz Hubei wird gewarnt. Zudem wird davon abgeraten, nicht notwendige Reisen in das übrige Staatsgebiet der Volksrepublik, ausgenommen der Sonderverwaltungszonen Hongkong und Macao, anzutreten.
Darf ich als Arbeitnehmer Dienstreisen nach China verweigern?
Viele Arbeitnehmer sind vertraglich zu Dienstreisen verpflichtet. In solchen Fällen können sie eine Dienstreise nach China nach aktuellem Stand nicht grundsätzlich wegen des Virus verweigern. Das wird vermutlich auf die meisten Arbeitnehmer zutreffen, die regelmäßig auf Geschäftsreise gehen.
Eine Dienstreise könnte u. U. dann verweigert werden, wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für das betreffende Land herausgibt. Aktuell besteht aber lediglich eine Teilreisewarnung des Auswärtigen Amtes, die bis auf Weiteres nur für die Provinz Hubei gilt.
Außerdem kann eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes nicht als allgemeingültige Rechtfertigung angesehen werden, um Dienstreisen kategorisch abzulehnen. Vielmehr muss von Fall zu Fall abgewogen werden, wie hoch das potenzielle Risiko und wie notwendig die Geschäftsreise selbst ist. Unter anderem ist also zu klären, wo die Reise hingeht, was vor Ort zu tun ist und ob der Angestellte gesund ist oder eventuell an einer (chronischen) Krankheit leidet - also ob er vorbelastet ist.
Streng genommen kann ein Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber zur Dienstreise nach China verpflichtet werden. Allerdings hat jeder Arbeitgeber auch eine Fürsorgepflicht und sollte sich gut überlegen, ob er seine Angestellten wirklich in das primäre Verbreitungsgebiet des Coronavirus schicken muss. Arbeitgeber sind also gut beraten, aktuelle Meldungen des Auswärtigen Amtes zu verfolgen und die Mitarbeiter permanent zu den jeweiligen Entwicklungen zu informieren, oder auch zu Präventionsmöglichkeiten.
Verweigert ein Mitarbeiter die Dienstreise nach China trotzdem, hat der Arbeitgeber theoretisch Sanktionsmöglichkeiten: z. B. eine Abmahnung oder, im Wiederholungsfall, sogar die Kündigung. Arbeitnehmer dürfen eine Reise nur ablehnen, wenn sie ihnen unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit wäre in diesem Zusammenhang möglicherweise gegeben, wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für ganz China ausgibt.
Arbeitgebern ist zu raten, ihre Mitarbeiter zu informieren, zu beruhigen und den Dialog mit ihnen zu suchen, um Ängste zu adressieren und die Situation gemeinsam abzuwägen. Schnell mit Sanktionen zur Stelle zu sein, wird sich eher kontraproduktiv auswirken.
Sollte Ihr Arbeitgeber Sie zu einer Geschäftsreise verpflichten wollen, Sie aber beispielsweise aufgrund einer Vorbelastung das Risiko für zu hoch halten, stehen wir Ihnen in der Anwaltskanzlei Lenné gerne beratend zur Seite.
Aktuellen Berichten zufolge sind in der Volksrepublik China schon 3158 Todesfälle zu beklagen. Die Teilreisewarnung des Auswärtigen Amts ist nach wie vor in Kraft: Vor Reisen in die Provinz Hubei wird gewarnt. Zudem wird davon abgeraten, nicht notwendige Reisen in das übrige Staatsgebiet der Volksrepublik, ausgenommen der Sonderverwaltungszonen Hongkong und Macao, anzutreten.
Darf ich als Arbeitnehmer Dienstreisen nach China verweigern?
Viele Arbeitnehmer sind vertraglich zu Dienstreisen verpflichtet. In solchen Fällen können sie eine Dienstreise nach China nach aktuellem Stand nicht grundsätzlich wegen des Virus verweigern. Das wird vermutlich auf die meisten Arbeitnehmer zutreffen, die regelmäßig auf Geschäftsreise gehen.
Eine Dienstreise könnte u. U. dann verweigert werden, wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für das betreffende Land herausgibt. Aktuell besteht aber lediglich eine Teilreisewarnung des Auswärtigen Amtes, die bis auf Weiteres nur für die Provinz Hubei gilt.
Außerdem kann eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes nicht als allgemeingültige Rechtfertigung angesehen werden, um Dienstreisen kategorisch abzulehnen. Vielmehr muss von Fall zu Fall abgewogen werden, wie hoch das potenzielle Risiko und wie notwendig die Geschäftsreise selbst ist. Unter anderem ist also zu klären, wo die Reise hingeht, was vor Ort zu tun ist und ob der Angestellte gesund ist oder eventuell an einer (chronischen) Krankheit leidet - also ob er vorbelastet ist.
Streng genommen kann ein Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber zur Dienstreise nach China verpflichtet werden. Allerdings hat jeder Arbeitgeber auch eine Fürsorgepflicht und sollte sich gut überlegen, ob er seine Angestellten wirklich in das primäre Verbreitungsgebiet des Coronavirus schicken muss. Arbeitgeber sind also gut beraten, aktuelle Meldungen des Auswärtigen Amtes zu verfolgen und die Mitarbeiter permanent zu den jeweiligen Entwicklungen zu informieren, oder auch zu Präventionsmöglichkeiten.
Verweigert ein Mitarbeiter die Dienstreise nach China trotzdem, hat der Arbeitgeber theoretisch Sanktionsmöglichkeiten: z. B. eine Abmahnung oder, im Wiederholungsfall, sogar die Kündigung. Arbeitnehmer dürfen eine Reise nur ablehnen, wenn sie ihnen unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit wäre in diesem Zusammenhang möglicherweise gegeben, wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für ganz China ausgibt.
Arbeitgebern ist zu raten, ihre Mitarbeiter zu informieren, zu beruhigen und den Dialog mit ihnen zu suchen, um Ängste zu adressieren und die Situation gemeinsam abzuwägen. Schnell mit Sanktionen zur Stelle zu sein, wird sich eher kontraproduktiv auswirken.
Sollte Ihr Arbeitgeber Sie zu einer Geschäftsreise verpflichten wollen, Sie aber beispielsweise aufgrund einer Vorbelastung das Risiko für zu hoch halten, stehen wir Ihnen in der Anwaltskanzlei Lenné gerne beratend zur Seite.