Swap-Geschäfte: BGH bestätigt Aufklärungspflicht
15.03.2017, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 3 Min. (179 mal gelesen)
Erneut bejahte der Bundesgerichtshof die Aufklärungspflicht der Banken über den anfänglichen negativen Marktwert bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrags. Was bedeutet die Entscheidung für den Bankkunden?
Mit Urteil vom 25.10.2016 (Az XI ZR 292/14) bejahte der Bundesgerichtshof (BGH) erneut die Aufklärungspflicht der Banken über den anfänglichen negativen Marktwert bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrags. Unter dem anfänglichen negativen Marktwert ist das Einpreisen einer Bruttomarge (Bruttomarge = Nettogewinn und Kosten der Bank) zu verstehen. Die Bank muss also darüber aufklären, dass sie nicht an der bloßen Wette auf steigende und fallende Zinsen verdient, also an dem eigentlichen Absicherungsgeschäft, sondern bereits von der Bruttomarge profitiert.
Worüber entschied der BGH?
Die Klägerin, ein mittelständisches Unternehmen, schloss im August 2008 mehrere Kredite mit einem Gesamtvolumen in Höhe von mehr als 3,8 Mio. €. Weiterhin schloss die Klägerin mit der gleichen Beklagten im selben Zeitraum einen Kreditvertrag über 500.000,- €. Sämtliche Darlehensverträge waren mit einem variablen Zinssatz versehen.
Ebenfalls im August 2008 wurden zwischen den Parteien ein Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte sowie ein Zinssatz-Swap-Vertrag geschlossen.
In dem Zinssatz-Swap-Vertrag wurde ein durch die Klägerin zu zahlender unveränderlicher Zinssatz i. H. v. 4,22 % vereinbart. Die Beklagte verpflichtete sich im Gegenzug als Zins den Drei-Monats EURIBOR mit jeweils festgelegten Fälligkeitsterminen zu bezahlen.
Zwischen den Parteien war im Verfahren unstreitig geblieben, dass die Beklagte nicht über den anfänglichen negativen Marktwert des Swap-Geschäfts aufgeklärt hatte.
In den Vorinstanzen hatten das Landgericht (LG) München und auch das Oberlandesgericht (OLG) München eine solche Aufklärungspflicht verneint, mit dem Argument, dass es sich mit dem vorliegenden Zinssatz-Swap-Vertrag um ein einfach strukturiertes Produkt handeln würde.
Was entschied der BGH?
Der BGH hat das Urteil des OLG München aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das OLG München zurückverwiesen.
Der BGH bejaht im vorliegenden Fall die Aufklärungspflicht der Bank über den anfänglichen negativen Marktwert. Dass es sich vorliegend nicht um ein kompliziertes und für den anderen Vertragsteil undurchsichtiges Swap-Geschäft gehandelt habe, sei nicht entscheidend. Unter Bezug auf seine bisherige Rechtsprechung hierzu stellt der BGH erneut heraus, dass eine Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert nur dann nicht bestehe, wenn der Swap-Vertrag einzig dazu diene, die Konditionen eines konnexen Kreditverhältnisses abzuändern.
Vorliegend war der Swap-Vertrag schon nicht konnex zu den abgesicherten Darlehensverträgen, da der Bezugsbetrag des Swap-Vertrags (abgesichert hatte die Klägerin das eingegangen Darlehensvolumen in einer Höhe von 2 Mio. €) die an die Beklagte zurückzuzahlende Darlehensvaluta von 500.000 € deutlich überstieg.
Die Beklagte hatte also über den anfänglichen negativen Marktwert aufzuklären.
Bei Swap-Verträgen, die nicht konnex zu dem einen oder mehreren abgesicherten Darlehensverträgen sind, kommen daher Schadensersatzansprüche wegen der begangenen Aufklärungspflichtverletzung in Betracht. In dem vorliegenden Fall z. B. verlangte die Klägerin einen Betrag i. H. v. 134.288,63 € von der Beklagten.
Eine Konnexität des Swap-Vertrages zu dem Darlehensvertrag ist nur anzunehmen, wenn der Swap-Vertrag in sämtlichen wesentlichen Punkten mit dem Darlehensvertrag übereinstimmt (Vertragspartner müssen identisch sein, Bezugsgröße des Swap-Vertrages entspricht dem Nettodarlehensbetrag, gleiche Laufzeit der Verträge etc.) und der Darlehensvertrag mit variablem Zins durch die Verknüpfung mit dem Swap-Vertrag in ein synthetisches Festzinsdarlehen umgewandelt wird (BGH Urt. v. 22.03.2016 - XI ZR 425/14 -, Rn. 28).
Erfreulich an dem Urteil vom 25.10.2016 ist auch, dass der BGH an die Behauptung nicht über den anfänglichen negativen Marktwert aufgeklärt worden zu sein, keine hohen Anforderungen stellt (vgl. BGH Urt. v. 25.10.2016 - XI ZR 292/14 -, Rn. 17).
Wer bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrags mit steigenden Zinsen gerechnet hatte, dürfte mittlerweile angesichts der derzeitigen Niedrigzinsphase mit seinem Swap-Vertrag unzufrieden sein. Eine mangelnde Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert bei Abschluss des Swap-Vertrages könnte hier eine Möglichkeit sein, sich ohne Verluste von dem Geschäft zu lösen.
In jedem Fall sollten Sie sich durch einen fachkundigen Anwalt beraten lassen. Wir helfen Ihnen hier gerne weiter.
Mit Urteil vom 25.10.2016 (Az XI ZR 292/14) bejahte der Bundesgerichtshof (BGH) erneut die Aufklärungspflicht der Banken über den anfänglichen negativen Marktwert bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrags. Unter dem anfänglichen negativen Marktwert ist das Einpreisen einer Bruttomarge (Bruttomarge = Nettogewinn und Kosten der Bank) zu verstehen. Die Bank muss also darüber aufklären, dass sie nicht an der bloßen Wette auf steigende und fallende Zinsen verdient, also an dem eigentlichen Absicherungsgeschäft, sondern bereits von der Bruttomarge profitiert.
Worüber entschied der BGH?
Die Klägerin, ein mittelständisches Unternehmen, schloss im August 2008 mehrere Kredite mit einem Gesamtvolumen in Höhe von mehr als 3,8 Mio. €. Weiterhin schloss die Klägerin mit der gleichen Beklagten im selben Zeitraum einen Kreditvertrag über 500.000,- €. Sämtliche Darlehensverträge waren mit einem variablen Zinssatz versehen.
Ebenfalls im August 2008 wurden zwischen den Parteien ein Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte sowie ein Zinssatz-Swap-Vertrag geschlossen.
In dem Zinssatz-Swap-Vertrag wurde ein durch die Klägerin zu zahlender unveränderlicher Zinssatz i. H. v. 4,22 % vereinbart. Die Beklagte verpflichtete sich im Gegenzug als Zins den Drei-Monats EURIBOR mit jeweils festgelegten Fälligkeitsterminen zu bezahlen.
Zwischen den Parteien war im Verfahren unstreitig geblieben, dass die Beklagte nicht über den anfänglichen negativen Marktwert des Swap-Geschäfts aufgeklärt hatte.
In den Vorinstanzen hatten das Landgericht (LG) München und auch das Oberlandesgericht (OLG) München eine solche Aufklärungspflicht verneint, mit dem Argument, dass es sich mit dem vorliegenden Zinssatz-Swap-Vertrag um ein einfach strukturiertes Produkt handeln würde.
Was entschied der BGH?
Der BGH hat das Urteil des OLG München aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das OLG München zurückverwiesen.
Der BGH bejaht im vorliegenden Fall die Aufklärungspflicht der Bank über den anfänglichen negativen Marktwert. Dass es sich vorliegend nicht um ein kompliziertes und für den anderen Vertragsteil undurchsichtiges Swap-Geschäft gehandelt habe, sei nicht entscheidend. Unter Bezug auf seine bisherige Rechtsprechung hierzu stellt der BGH erneut heraus, dass eine Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert nur dann nicht bestehe, wenn der Swap-Vertrag einzig dazu diene, die Konditionen eines konnexen Kreditverhältnisses abzuändern.
Vorliegend war der Swap-Vertrag schon nicht konnex zu den abgesicherten Darlehensverträgen, da der Bezugsbetrag des Swap-Vertrags (abgesichert hatte die Klägerin das eingegangen Darlehensvolumen in einer Höhe von 2 Mio. €) die an die Beklagte zurückzuzahlende Darlehensvaluta von 500.000 € deutlich überstieg.
Die Beklagte hatte also über den anfänglichen negativen Marktwert aufzuklären.
Bei Swap-Verträgen, die nicht konnex zu dem einen oder mehreren abgesicherten Darlehensverträgen sind, kommen daher Schadensersatzansprüche wegen der begangenen Aufklärungspflichtverletzung in Betracht. In dem vorliegenden Fall z. B. verlangte die Klägerin einen Betrag i. H. v. 134.288,63 € von der Beklagten.
Eine Konnexität des Swap-Vertrages zu dem Darlehensvertrag ist nur anzunehmen, wenn der Swap-Vertrag in sämtlichen wesentlichen Punkten mit dem Darlehensvertrag übereinstimmt (Vertragspartner müssen identisch sein, Bezugsgröße des Swap-Vertrages entspricht dem Nettodarlehensbetrag, gleiche Laufzeit der Verträge etc.) und der Darlehensvertrag mit variablem Zins durch die Verknüpfung mit dem Swap-Vertrag in ein synthetisches Festzinsdarlehen umgewandelt wird (BGH Urt. v. 22.03.2016 - XI ZR 425/14 -, Rn. 28).
Erfreulich an dem Urteil vom 25.10.2016 ist auch, dass der BGH an die Behauptung nicht über den anfänglichen negativen Marktwert aufgeklärt worden zu sein, keine hohen Anforderungen stellt (vgl. BGH Urt. v. 25.10.2016 - XI ZR 292/14 -, Rn. 17).
Wer bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrags mit steigenden Zinsen gerechnet hatte, dürfte mittlerweile angesichts der derzeitigen Niedrigzinsphase mit seinem Swap-Vertrag unzufrieden sein. Eine mangelnde Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert bei Abschluss des Swap-Vertrages könnte hier eine Möglichkeit sein, sich ohne Verluste von dem Geschäft zu lösen.
In jedem Fall sollten Sie sich durch einen fachkundigen Anwalt beraten lassen. Wir helfen Ihnen hier gerne weiter.