Widerrufsbelehrung: Verwendung des gesetzlichen Musters in Darlehensverträgen
15.05.2020, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 2 Min. (136 mal gelesen)
Banken können in ihren Darlehensverträgen die vom Gesetzgeber bereitgestellte Musterwiderrufsinformation nutzen. In dem Fall gilt die Widerrufsbelehrung als angemessen. Das trifft sogar dann zu, wenn das gesetzliche Muster Fehler enthalten sollte. Die Rede ist von der sogenannten Gesetzlichkeitsfiktion. Greift die aber auch dann noch, wenn die Bank vom gesetzlichen Muster abweicht?
Wenn Verbraucher in Deutschland ihr Widerrufsrecht gemäß dem EuGH-Urteil zum Kaskadenverweis vom 26.03.2020 (Az.: C 66/19) durchsetzen wollen, sehen sie sich mit der sog. Gesetzlichkeitsfiktion – der Schutzwirkung der gesetzlichen Musterwiderrufsinformation – konfrontiert.
Schutzwirkung der gesetzlichen Musterwiderrufsinformation
In Bezug auf die Widerrufsbelehrung in Darlehensverträgen wollte der deutsche Gesetzgeber für die Banken Rechtssicherheit schaffen und den Rechtsverkehr vereinfachen. Zu diesem Zweck hat er eine Musterwiderrufsinformation entworfen und diese den Banken zur Verfügung gestellt. Entscheidet sich also eine Bank für die Nutzung des gesetzlichen Musters und übernimmt dieses unverändert, dann gilt die erteilte Widerrufsinformation als ordnungsgemäß. Die Anforderungen an eine korrekte Belehrung über das Widerrufsrecht gelten also dementsprechend als erfüllt. Selbst wenn der vom Gesetzgeber bereitgestellte Mustertext fehlerhaft sein sollte, greift die Gesetzlichkeitsfiktion trotzdem.
Der Beschluss des BGH zur Gesetzlichkeitsfiktion
Auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.03.2020 zum Kaskadenverweis (Az.: C 66/19) würde daran nichts ändern, so der Bundesgerichtshof nur wenige Tage nach dem EuGH-Urteil. In seinem Beschluss vom 31.03.2020 (Az: XI ZR 198/19) räumte der BGH lediglich ein, dass die Gesetzlichkeitsfiktion dann nicht greife, wenn vom gesetzlichen Muster inhaltlich und zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werde. Entscheidet sich also eine Bank dafür, die bereitgestellte Musterwiderrufsinformation eigenständig und zum Nachteil des Verbrauchers zu ändern, kann sie sich nicht länger auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen.
Allerdings qualifizierte der BGH die umstrittene Tageszinsangabe von 0,00 € nicht als schädliche Abweichung vom gesetzlichen Muster, da diese für den Verbraucher von Vorteil sei.
Grundsätzlich ist aber festzuhalten, dass die Gesetzlichkeitsfiktion im Falle von inhaltlichen und für den Verbraucher nachteiligen Abweichungen vom gesetzlichen Muster nicht mehr greift.
Einzelfallprüfung
Die Anwaltskanzlei Lenné hat festgestellt, dass in manchen Darlehensverträgen das verbundene Geschäft nicht explizit genannt oder ein anderes verbundenes Geschäft benannt wird, das aber mit dem abgeschlossenen Darlehen gar nichts zu tun hat.
Ungeachtet der Abweichungen vom gesetzlichen Muster beginnt eine Widerrufsfrist nicht zu laufen, wenn die erforderlichen Pflichtangaben nicht erteilt wurden. In dem Fall kann der jeweilige Vertrag möglicherweise Jahre später noch widerrufen werden. Hierfür ist jedoch eine Prüfung im Einzelfall erforderlich. Vereinbaren Sie gerne ein kostenfreies Erstgespräch in unserer Kanzlei, um Ihre Ansprüche durch uns prüfen zu lassen und mit unserer Hilfe durchzusetzen.
Wenn Verbraucher in Deutschland ihr Widerrufsrecht gemäß dem EuGH-Urteil zum Kaskadenverweis vom 26.03.2020 (Az.: C 66/19) durchsetzen wollen, sehen sie sich mit der sog. Gesetzlichkeitsfiktion – der Schutzwirkung der gesetzlichen Musterwiderrufsinformation – konfrontiert.
Schutzwirkung der gesetzlichen Musterwiderrufsinformation
In Bezug auf die Widerrufsbelehrung in Darlehensverträgen wollte der deutsche Gesetzgeber für die Banken Rechtssicherheit schaffen und den Rechtsverkehr vereinfachen. Zu diesem Zweck hat er eine Musterwiderrufsinformation entworfen und diese den Banken zur Verfügung gestellt. Entscheidet sich also eine Bank für die Nutzung des gesetzlichen Musters und übernimmt dieses unverändert, dann gilt die erteilte Widerrufsinformation als ordnungsgemäß. Die Anforderungen an eine korrekte Belehrung über das Widerrufsrecht gelten also dementsprechend als erfüllt. Selbst wenn der vom Gesetzgeber bereitgestellte Mustertext fehlerhaft sein sollte, greift die Gesetzlichkeitsfiktion trotzdem.
Der Beschluss des BGH zur Gesetzlichkeitsfiktion
Auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.03.2020 zum Kaskadenverweis (Az.: C 66/19) würde daran nichts ändern, so der Bundesgerichtshof nur wenige Tage nach dem EuGH-Urteil. In seinem Beschluss vom 31.03.2020 (Az: XI ZR 198/19) räumte der BGH lediglich ein, dass die Gesetzlichkeitsfiktion dann nicht greife, wenn vom gesetzlichen Muster inhaltlich und zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werde. Entscheidet sich also eine Bank dafür, die bereitgestellte Musterwiderrufsinformation eigenständig und zum Nachteil des Verbrauchers zu ändern, kann sie sich nicht länger auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen.
Allerdings qualifizierte der BGH die umstrittene Tageszinsangabe von 0,00 € nicht als schädliche Abweichung vom gesetzlichen Muster, da diese für den Verbraucher von Vorteil sei.
Grundsätzlich ist aber festzuhalten, dass die Gesetzlichkeitsfiktion im Falle von inhaltlichen und für den Verbraucher nachteiligen Abweichungen vom gesetzlichen Muster nicht mehr greift.
Einzelfallprüfung
Die Anwaltskanzlei Lenné hat festgestellt, dass in manchen Darlehensverträgen das verbundene Geschäft nicht explizit genannt oder ein anderes verbundenes Geschäft benannt wird, das aber mit dem abgeschlossenen Darlehen gar nichts zu tun hat.
Ungeachtet der Abweichungen vom gesetzlichen Muster beginnt eine Widerrufsfrist nicht zu laufen, wenn die erforderlichen Pflichtangaben nicht erteilt wurden. In dem Fall kann der jeweilige Vertrag möglicherweise Jahre später noch widerrufen werden. Hierfür ist jedoch eine Prüfung im Einzelfall erforderlich. Vereinbaren Sie gerne ein kostenfreies Erstgespräch in unserer Kanzlei, um Ihre Ansprüche durch uns prüfen zu lassen und mit unserer Hilfe durchzusetzen.