Zahlen oder nicht zahlen? Betriebsschließungsversicherungen in Corona-Zeiten

22.05.2020, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 2 Min. (88 mal gelesen)
Von der Corona-Krise sind zahllose Unternehmen auf dramatische Weise betroffen. Vor allem jene, die ihren Betrieb vollständig einstellen mussten, wie Hotels und Restaurants, befinden sich aktuell in einer existenzbedrohenden Lage. Doch für ebendiese Fälle haben viele Unternehmer vorgesorgt und eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Von dieser erhofften sie sich in der aktuellen Krisensituation Leistungen, um die schwierigen Zeiten überbrücken und so eine drohende Insolvenz abwenden zu können. Doch offenbar sehen sich die Versicherer in vielen Fällen nicht in der Pflicht und verweigern die Leistung.

Entscheidend: der Wortlaut der Vertragsklauseln

Die sogenannte Betriebsschließungsversicherung soll Betriebe gegen Schäden durch Infektionsgefahren absichern, die eine Schließung des Betriebs erfordern. Unter welchen Bedingungen die Versicherung greift, ist den jeweiligen Verträgen zu entnehmen. Zu den aktuell relevanten und oft diskutierten Klauseln zählen u. a.:

„§ 1 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren

Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG1) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;“

Das bedeutet, dass die Versicherung einspringt, wenn der Betrieb aufgrund des Infektionsschutzgesetzes von der zuständigen Behörde geschlossen wird, um eine Ausbreitung meldepflichtiger Krankheitserreger oder Krankheiten zu verhindern.

In den Versicherungsbedingungen werden die Krankheiten bzw. Krankheitserreger mit Bezug auf die §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes benannt. Gängige Formulierungen sind z. B.:

„2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:“

Versicherungsschutz bei Corona?

Das Coronavirus COVID-19 bzw. Sars-CoV-2 ist naturgemäß in der Aufzählung für gewöhnlich nicht enthalten. Dementsprechend lehnen die Versicherungen die Leistung ab.

In vielen der bis heute geprüften Versicherungspolicen können allerdings nach Auffassung der Anwaltskanzlei Lenné auch andere Krankheiten bzw. Krankheitserreger von den entsprechenden Vertragsklauseln umfasst sein, die auf das Infektionsschutzgesetz zurückgeführt werden können.

Die Leistungsverweigerung seitens der Versicherer wäre nur zu akzeptieren, wenn die Aufzählung der Krankheitserreger bzw. Krankheiten tatsächlich abschließend wäre, also Anspruch auf Vollständigkeit hätte.

Ob das aber zutrifft, bleibt im Einzelfall zu klären. Wichtig für Unternehmen: Unklarheiten in Versicherungsklauseln gehen zulasten der Versicherung.

Ob die jeweiligen Vertragsklauseln so auszulegen sind, dass auch neuartige bzw. nicht konkret benannte Krankheiten und Krankheitserreger von der Versicherung abgedeckt werden müssen, ist von der Rechtsprechung noch abschließend zu klären.

Gerne prüfen wir in der Anwaltskanzlei Lenné Ihren Vertrag gerne und beraten Sie zu Ihrem individuellen Fall. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie kurzfristig einen Termin für eine kostenlose Ersteinschätzung.

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