Zahlungsdienstleister und das Online-Glücksspiel

08.07.2019, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 3 Min. (682 mal gelesen)
Das Veranstalten von Online-Glücksspielen ist in Deutschland verboten, ebenso die Mitwirkung an Zahlungen in diesem Zusammenhang. Doch zahlreiche Zahlungsdienstleister führen immer noch Zahlungen an Online-Casinos durch. Manche haben sich sogar genau auf dieses Gebiet spezialisiert. Einen konkreten Fall mit dem Londoner Zahlungsdienstleister Skrill Ltd. stellen wir Ihnen hier vor.

Vom Fachverband Glücksspielsucht e.V. wurde unserer Kanzlei freundlicherweise ein Urteil des AG Wiesbaden aus dem Jahr 2017 zur Verfügung gestellt. Dabei musste sich das Gericht mit der Beteiligung des Londoner Zahlungsdienstleisters Skrill Ltd. an Zahlungen im Zusammenhang mit illegalem Online-Glücksspiel auseinandersetzen.

Wie von Herrn Dr. Rock, Richter am Landgericht Hamburg, und uns vertreten, hat das AG Wiesbaden die Vorschrift des § 4 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. GlüStV als Verbotsgesetz qualifiziert. Das Gericht äußerte sich wie folgt:

„Somit ist das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und Bet365 nach deutschem Recht zu beurteilen und daher ist der Wettvertrag zwischen der Fa. Bet365 und der Beklagten gemäß § 134 BGB nichtig. Der Wettvertrag verstößt gegen § 4 Abs. 1 S. 2 2. Alt. Glücksspielstaatsvertrag (nachfolgend „GlüStV“). § 4 Abs. 1 S. 2 2. Alt. GlüStV ist ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB. Als Gesetz kommt gemäß Art. 2 EGBGB jede Rechtsnorm in Betracht. Eine Rechtsnorm stellt ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB dar, wenn durch sie die Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte verhindert werden soll. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 2. Alt. GlüStV ist die „Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel verboten“. (AG Wiesbaden vom 16.06.2017 – Az.: 92 C 4323/16 (41) – Hervorhebung durch Kanzlei)

Skrill Ltd. verweist auf eigener Website konkret auf Online-Glücksspiel

Schon auf ihrem Internetauftritt lädt Skrill Ltd. die deutschen Seitenbesucher dazu ein, mit ihrer Dienstleistung niemals wieder ein Spiel zu verpassen. Klickt man weiter, werden sogar die Spielarten konkret ausgeführt.

Es wird deutlich, dass Skrill Ltd. sich vor allem am Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit absolut verbotenem Glücksspiel wie Online-Casino und Online-Poker beteiligt. Es ist also zweifelsfrei von Skrill Ltd. gewollt, absolut verbotene Online-Glücksspiele durch ihre Zahlungsmethoden zu begleiten und zu ermöglichen.

Man gelangt sogar über die Website von Skrill Ltd. per Mausklick auf den jeweiligen Online-Glücksspielanbieter sofort zu den jeweiligen absolut verbotenen Online-Glücksspielen. Daraus folgt, dass Skrill Ltd. sich explizit auf das Gebiet des Online-Glücksspiels spezialisiert hat. Vom AG Wiesbaden wurde das wie folgt gewertet:

„Die Klägerin ist nicht einfach irgendein Zahlungsdienstleister, der Zahlungen zwischen allen möglichen denkbaren Parteien durchführt. Ausweislich der vorgelegten Ausdrucke der Internetseite der Klägerin weist dies auf eine Vielzahl von Wettanbietern hin und ist mit diesen verlinkt; so auch mit der Fa. Bet365. Daher muss das Gericht davon ausgehen, dass die Klägerin ihre Finanzdienstleistungen bewusst für den Markt der Online-Wetten und Online-Glücksspiele anbietet und potentiellen Spielern eine einfache Möglichkeit bietet, Onlinespiele zu finanzieren. Das Gericht hat daher keinen Zweifel daran, dass die Klägerin als Kennerin der Branche weiß, dass Glücksspiele außerhalb des Vereinigten Königreiches anders bewertet werden und z. B. in Deutschland strafbar sind. Somit handelte die Klägerin im Wissen der Nichtigkeit der Zahlungsaufträge der Beklagten.“ (AG Wiesbaden, Urteil vom 16.06.2017 – Az.: 92 C 4323/16 (41) – Hervorhebung durch Kanzlei)

In einem von der Anwaltskanzlei Lenné geführten Prozess stellten wir außerdem fest, dass die Zahlungsaufträge von Skrill Ltd. nicht auftragsgemäß ausgeführt wurden. Der Zahlungsdienstleister bietet zwei Zahlungsmethoden an: Zahlungen über ein eigenes Skrill-Konto und Zahlungen über „Rapid Transfer“ (Zahlungen ohne Skrill-Konto direkt vom Hausbankkonto). Wie sich herausstellte, wird die Zahlung per „Rapid Transfer“ aber im Hintergrund dennoch über ein Skrill-Konto ausgeführt. Da dies nicht dem Auftrag des Kunden entspricht, konnte die Skrill Ltd. ihren Zahlungsanspruch gegen den Kunden nicht substantiiert nachweisen.

Wir kämpfen gerne für Sie, Ihr verspieltes Geld zurückzuholen. Dabei gehen wir zivilrechtlich gegen die Kreditkartenbanken und Zahlungsdienstleister vor, die die Zahlungen durchgeführt haben. Für eine erste Einschätzung Ihres Falls stehen wir Ihnen in einer kostenlosen Erstberatung gerne zur Verfügung.

Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Guido Lenné

Anwaltskanzlei Lenné

Weitere Rechtstipps (149)

Anschrift
Max-Delbrück-Straße 18
51377 Leverkusen
DEUTSCHLAND

Telefon:
Nummer anzeigen
Kontakt

Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!



captcha



zum Kanzleiprofil von
Rechtsanwalt Guido Lenné

Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Guido Lenné

Anwaltskanzlei Lenné

Weitere Rechtstipps (149)

Anschrift
Max-Delbrück-Straße 18
51377 Leverkusen
DEUTSCHLAND

Telefon:
Nummer anzeigen
Kontakt

Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!



captcha



zum Kanzleiprofil von
Rechtsanwalt Guido Lenné