BGH: Klausel zu Vorfälligkeitsentschädigung unwirksam
19.01.2016, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 2 Min. (350 mal gelesen)
Der BGH hat entschieden, dass eine Klausel in einem Kreditvertrag, wonach bei vorzeitiger Vollrückzahlung des Kredits zukünftige Sondertilgungsrechte des Bankkunden bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unberücksichtigt bleiben, unwirksam ist.
Der für das Kreditrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Klausel in einem Kreditvertrag zwischen einer Bank und einem Verbraucher, wonach im Falle vorzeitiger Vollrückzahlung des Darlehens zukünftige Sondertilgungsrechte des Kunden bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unberücksichtigt bleiben, nicht wirksam ist.
Wie lautete die Klausel?
Die streitgegenständliche Klausel im Darlehensvertrag lautete wie nachstehend:
"Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt."
Warum hat der BGH die Vertragsbedingung als unwirksam beurteilt?
Kreditnehmer werden durch die Vertraksbedingung unangemessen benachteiligt. In der aktuellen Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs heißt es dazu:
Nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB hat der kündigende Darlehensnehmer dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht. Die Anspruchshöhe ist nach den für die Nichtabnahmeentschädigung geltenden Grundsätzen zu ermitteln, wonach der maßgebliche Schadensumfang den Zinsschaden und den Verwaltungsaufwand des Darlehensgebers umfasst. Ersatzfähig ist der Zinsschaden jedoch lediglich für den Zeitraum rechtlich geschützter Zinserwartung des Darlehensgebers. Die rechtlich geschützte Zinserwartung wird - unter anderem - durch vereinbarte Sondertilgungsrechte begrenzt.
...
Die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung führt zu einer von der Schadensberechnung nicht gedeckten Überkompensation der Beklagten.
Das heißt konkret: Die Bank darf durch das vorzeitige Ablösen eines Kredits und die Vorfälligkeitsentschädigung nicht besser gestellt werden, als sie bei planmäßiger vertragsgemäßer Bedienung des Kreditvertrages stünde.
Was ist jetzt zu beachten?
Kreditnehmer, die eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen mussten, sollten prüfen, ob die genannte Vertragsklausel im Kreditvertrag zu finden ist oder, ob Sondertilgungsrechte bestanden. Einen Musterbrief, mit dem Sie Ihr Kreditinstitut zu dem Thema anschreiben können, finden Sie hier zum Download:
https://www.anwalt-leverkusen.de/aktuelles/detail/items/bgh-kippt-klausel-zu-vorfaelligkeitsentschaedigungen-in-kreditvertraegen.html
Prüfen Sie außerdem unbedingt, ob Sie überhaupt eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen mussten.
Wenn Sie eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen mussten, lohnt sich derzeit eine Überprüfung Ihrer Verträge. In über 80% der Fälle können Vorfälligkeitsentschädigungen - entweder ganz oder zumindest teilweise - zurückgeholt werden. Dabei unterstützen wir Sie gerne!
Der für das Kreditrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Klausel in einem Kreditvertrag zwischen einer Bank und einem Verbraucher, wonach im Falle vorzeitiger Vollrückzahlung des Darlehens zukünftige Sondertilgungsrechte des Kunden bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unberücksichtigt bleiben, nicht wirksam ist.
Wie lautete die Klausel?
Die streitgegenständliche Klausel im Darlehensvertrag lautete wie nachstehend:
"Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt."
Warum hat der BGH die Vertragsbedingung als unwirksam beurteilt?
Kreditnehmer werden durch die Vertraksbedingung unangemessen benachteiligt. In der aktuellen Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs heißt es dazu:
Nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB hat der kündigende Darlehensnehmer dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht. Die Anspruchshöhe ist nach den für die Nichtabnahmeentschädigung geltenden Grundsätzen zu ermitteln, wonach der maßgebliche Schadensumfang den Zinsschaden und den Verwaltungsaufwand des Darlehensgebers umfasst. Ersatzfähig ist der Zinsschaden jedoch lediglich für den Zeitraum rechtlich geschützter Zinserwartung des Darlehensgebers. Die rechtlich geschützte Zinserwartung wird - unter anderem - durch vereinbarte Sondertilgungsrechte begrenzt.
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Die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung führt zu einer von der Schadensberechnung nicht gedeckten Überkompensation der Beklagten.
Das heißt konkret: Die Bank darf durch das vorzeitige Ablösen eines Kredits und die Vorfälligkeitsentschädigung nicht besser gestellt werden, als sie bei planmäßiger vertragsgemäßer Bedienung des Kreditvertrages stünde.
Was ist jetzt zu beachten?
Kreditnehmer, die eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen mussten, sollten prüfen, ob die genannte Vertragsklausel im Kreditvertrag zu finden ist oder, ob Sondertilgungsrechte bestanden. Einen Musterbrief, mit dem Sie Ihr Kreditinstitut zu dem Thema anschreiben können, finden Sie hier zum Download:
https://www.anwalt-leverkusen.de/aktuelles/detail/items/bgh-kippt-klausel-zu-vorfaelligkeitsentschaedigungen-in-kreditvertraegen.html
Prüfen Sie außerdem unbedingt, ob Sie überhaupt eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen mussten.
Wenn Sie eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen mussten, lohnt sich derzeit eine Überprüfung Ihrer Verträge. In über 80% der Fälle können Vorfälligkeitsentschädigungen - entweder ganz oder zumindest teilweise - zurückgeholt werden. Dabei unterstützen wir Sie gerne!