Vorsicht: Falle in der betrieblichen Altersversorgung

21.04.2014, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 2 Min. (566 mal gelesen)
Unternehmen haften für erteilte Versorgungszusagen in der betrieblichen Altersversorgung. Dazu kommt es immer häufiger, weil die abgeschlossenen Versicherungen nicht die versprochenen Überschüsse erwirtschaften.

Was ist betriebliche Altersversorgung?
Eine betriebliche Altersversorgung (bAV) liegt vor, wenn ein Unternehmen seinen Mitarbeitern aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität oder Tod zusagt. Pensionszusage oder Versorgungszusage sind Bezeichnungen für vertraglich gesicherte Leistungen des Arbeitgebers an den Mitarbeiter im Ruhestand.

Welches Problem besteht bei Versorgungszusagen?
Arbeitgeber haften für erteilte Versorgungszusagen. Sie haben eine Einstandspflicht im Wege der sogenannten Subsidiärhaftung. Dadurch kann es im Leistungsfall zu einer Nachzahlungspflicht des Arbeitgebers kommen, wenn die Versorgungszusage nicht erfüllt werden kann. Das passiert dann, wenn die vom Arbeitgeber genutzte Versicherung zur Erfüllung der Versorgungszusage zu wenig Überschüsse erwirtschaftet hat.

Die dann greifende Haftung zur Erfüllung der Versorgungszusage kann Firmen massiv belasten.

Passiert das häufig?
Solche Fälle sind derzeit leider nicht selten, denn die garantierten Zinsen werden von den Versicherern derzeit regelmäßig nur knapp erreicht. Kalkulierte Überschussbeteiligungen bleiben häufig aus, weil die Erträge an den Kapitalmärkten insgesamt niedrig sind. Es kommt also dazu, dass die Leistungen der Versicherer nicht ausreichend sind, um die hohen Versorgungszusagen zu erfüllen.

Welche Lösungen gibt es?
Lassen Sie prüfen, ob es Schadensersatzansprüche gegen die Versicherung gibt. Ggf. kann der Versicherungsvertrag noch heute vorteilhaft rückabgewickelt werden.

Es gibt für Geschädigte bereits sehr günstige Rechtsprechung. Versicherer haften nämlich für unrealistische Werbeversprechen und überhöhte Beispielrechnungen, wenn sie wissen mussten, dass sie ihre Versprechen nicht halten können.

Im BGH Urteil vom 18.04.2012 Az.: IV ZR 193/10 hinsichtlich der Werbung eines britischen Lebensversicherers mit überhöhten Zinsüberschüssen heißt es zu vergleichbarer Thematik z.B.:

Zwar muss der Versicherer grundsätzlich keine Einzelauskünfte über seine Geschäftspolitik erteilen. Wirbt er jedoch wie hier mit Überschussanteilen aus der Vergangenheit, so muss er den Interessenten darüber aufklären, wenn sich bei Vertragsschluss abzeichnet, dass die in der Vergangenheit erzielten Überschüsse z.B. aufgrund veränderter durchschnittlicher Lebenserwartung unwahrscheinlich bis ausgeschlossen sind. … Der Hinweis, dass Überschüsse aus der Vergangenheit nicht garantiert werden könnten oder Prognosen über die künftige Entwicklung unverbindlich seien, reicht hierfür nicht aus.

Wir haben einige gute Hebel, um die eingetretenen Versorgungslücken auf die Versicherung abzuwälzen. Betroffene Firmen sollten daher versuchen sich selbst schadlos zu halten.

Arbeitnehmer sollten Ihre Arbeitgeber möglichst frühzeitig für das Thema sensibilisieren.

Gerne setzen wir Ihre Ansprüche für Sie durch. Kontaktieren Sie uns.

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