Bearbeitungsgebühren in Kreditverträgen unzulässig – wann verjährt der Erstattungsanspruch?
11.09.2012, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 1 Min. (2856 mal gelesen)
Mehrere Oberlandesgerichte haben entschieden, dass die Berechnung von Kreditbearbeitungsgebühren aufgrund einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unzulässig ist. Die Kreditbearbeitung ist nämlich keine Leistung für den Kunden, sondern erfolgt im Eigenteresse der Bank.
Die zu Unrecht abgerechnete Gebühr können Bankkunden daher zurückfordern. Doch für wie lange zurückliegende Zahlungen gilt das?
Gemäß § 199 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Was das konkret für den Erstattungsanspruch gegen die Bank heißt, ist noch sehr umstritten:
Banken sind der Auffassung, es könnten nur Gebühren zurück verlangt werden, die ab dem 01.01.2009 gezahlt wurden. Die Kenntnis von der Zahlung der Bearbeitungsgebühr sei nämlich schon dann vorhanden gewesen. Dies ist die engstmögliche Anwendung der Verjährungsregeln.
Dagegen spricht, dass ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, erst dann Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen hat, wenn er die Leistung und die Tatsache kennt, aus der sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Dies ist ständige Rechtsprechung.
Den Bankkunden war aber regelmäßig schon eine entscheidende Tatsache nicht bekannt, nämlich dass die Bestimmung über die Bearbeitungsgebühr Teil der allgemeinen Geschäftsbedingungen war. Setzt sich diese Theorie durch, könnten bis zum 31.12.2012 noch Bearbeitungsgebühren zurückgefordert werden, die ab dem 01.01.2002 gezahlt wurden.
Fazit:
Sicher ist, dass für alle Kreditverträge, die im Jahr 2009 abgeschlossen wurden, noch bis zum 31.12.2012 Erstattungsansprüche geltend gemacht werden können.
Ob auch bei älteren Darlehen ein Rückzahlungsanspruch besteht, ist bislang nicht endgültig geklärt. Es gibt aber gute Argumente dafür, dass auch Bearbeitungsgebühren aus den Jahren 2002 bis 2008 noch eingeklagt werden können.
Die zu Unrecht abgerechnete Gebühr können Bankkunden daher zurückfordern. Doch für wie lange zurückliegende Zahlungen gilt das?
Gemäß § 199 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Was das konkret für den Erstattungsanspruch gegen die Bank heißt, ist noch sehr umstritten:
Banken sind der Auffassung, es könnten nur Gebühren zurück verlangt werden, die ab dem 01.01.2009 gezahlt wurden. Die Kenntnis von der Zahlung der Bearbeitungsgebühr sei nämlich schon dann vorhanden gewesen. Dies ist die engstmögliche Anwendung der Verjährungsregeln.
Dagegen spricht, dass ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, erst dann Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen hat, wenn er die Leistung und die Tatsache kennt, aus der sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Dies ist ständige Rechtsprechung.
Den Bankkunden war aber regelmäßig schon eine entscheidende Tatsache nicht bekannt, nämlich dass die Bestimmung über die Bearbeitungsgebühr Teil der allgemeinen Geschäftsbedingungen war. Setzt sich diese Theorie durch, könnten bis zum 31.12.2012 noch Bearbeitungsgebühren zurückgefordert werden, die ab dem 01.01.2002 gezahlt wurden.
Fazit:
Sicher ist, dass für alle Kreditverträge, die im Jahr 2009 abgeschlossen wurden, noch bis zum 31.12.2012 Erstattungsansprüche geltend gemacht werden können.
Ob auch bei älteren Darlehen ein Rückzahlungsanspruch besteht, ist bislang nicht endgültig geklärt. Es gibt aber gute Argumente dafür, dass auch Bearbeitungsgebühren aus den Jahren 2002 bis 2008 noch eingeklagt werden können.