Doch noch Vergleich bei Musterfeststellungsklage gegen VW
09.03.2020, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 2 Min. (149 mal gelesen)
Obwohl es zuletzt so aussah, als ob die Verhandlungen zwischen Verbraucherzentrale und Volkswagen gescheitert wären, ist es im Zuge der Musterfeststellungsklage nun doch zu einem Vergleich gekommen. Was bedeutet das aber nun für die Teilnehmer der Musterfeststellungsklage im Einzelnen?
Nach den Medienberichten über das Scheitern der Verhandlungen kam es nun überraschenderweise doch relativ zeitnah zu einem Vergleich bei der Musterfeststellungsklage. VW hatte im Februar zunächst bekanntgegeben, dass die Verhandlungen gescheitert seien – und zwar wegen zu hoher Honorarforderungen der Anwälte des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen. Jetzt hat man scheinbar doch eine Einigung erzielt. Diese sieht Folgendes vor: VW leistet eine Einmalzahlung an die anspruchsberechtigten Teilnehmer der Musterfeststellungsklage. Dafür nimmt die Verbraucherzentrale die Klage zurück. Somit wird das Verfahren beendet.
Im Rahmen des Vergleichs zahlt VW also einen Betrag zwischen 1.350 und 6.257 Euro an die jeweiligen Fahrzeugbesitzer. Die Höhe der Zahlung im Einzelnen ist abhängig vom Fahrzeugtyp und -alter. Ab dem 20.03.2020 werden die Betroffenen von VW über den individuell angebotenen Betrag informiert.
Und doch erhalten nicht alle, die sich der Klage angeschlossen haben, ein entsprechendes Angebot von dem Automobilhersteller. Der Vergleich umfasst nicht Personen, die beim Kauf des Fahrzeuges ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik hatten bzw. die ihr Fahrzeug nach dem 31.12.2015 gekauft haben.
Was geschieht nun?
Wer zu den rund 260.000 Personen gehört, denen eine Einmalzahlung angeboten wird, der muss sich bis zum 20.04.2020 entscheiden, ob er die Einmalzahlung auch annehmen möchte. Wird der angebotenen Vergleichssumme bis zu diesem Datum nicht zugestimmt, hat man noch die Möglichkeit, innerhalb von sechs Monaten individuell gegen VW vorzugehen, um so evtl. höhere Ansprüche bzw. sogar die Rückgabe des Fahrzeuges durchzusetzen.
Auch wer kein Vergleichsangebot von VW bekommt, kann seine Ansprüche weiter gerichtlich verfolgen. Zwar endet auch in diesem Falle die Musterfeststellungsklage, doch kann ebenfalls innerhalb eines halben Jahres noch eigenständig gegen VW vorgegangen werden.
Vorher Beratung einholen
Bevor Sie sich für eine Vorgehensweise entscheiden, ist es in jedem Falle sinnvoll, sich anwaltliche Beratung einzuholen. Ob Sie nun ein Vergleichsangebot erhalten oder nicht: Sie sollten prüfen lassen, ob ein eigenständiges Vorgehen gegen VW in Ihrem Fall bessere Erfolgschancen hat.
Die Anwaltskanzlei Lenné hat im Zusammenhang mit dem Abgasskandal bereits zahlreiche Verfahren gegen VW erfolgreich abgeschlossen und verfügt dementsprechend über jede Menge Erfahrung. Zudem nimmt die Zahl an verbraucherfreundlichen Urteilen der Gerichte immer mehr zu.
Gerne beraten wir auch Sie zu Ihren Möglichkeiten und erörtern mit Ihnen, welches der beste Weg für Sie ist. Vereinbaren Sie dazu gerne einen Termin für eine kostenlose Erstberatung in unserer Kanzlei.
Nach den Medienberichten über das Scheitern der Verhandlungen kam es nun überraschenderweise doch relativ zeitnah zu einem Vergleich bei der Musterfeststellungsklage. VW hatte im Februar zunächst bekanntgegeben, dass die Verhandlungen gescheitert seien – und zwar wegen zu hoher Honorarforderungen der Anwälte des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen. Jetzt hat man scheinbar doch eine Einigung erzielt. Diese sieht Folgendes vor: VW leistet eine Einmalzahlung an die anspruchsberechtigten Teilnehmer der Musterfeststellungsklage. Dafür nimmt die Verbraucherzentrale die Klage zurück. Somit wird das Verfahren beendet.
Im Rahmen des Vergleichs zahlt VW also einen Betrag zwischen 1.350 und 6.257 Euro an die jeweiligen Fahrzeugbesitzer. Die Höhe der Zahlung im Einzelnen ist abhängig vom Fahrzeugtyp und -alter. Ab dem 20.03.2020 werden die Betroffenen von VW über den individuell angebotenen Betrag informiert.
Und doch erhalten nicht alle, die sich der Klage angeschlossen haben, ein entsprechendes Angebot von dem Automobilhersteller. Der Vergleich umfasst nicht Personen, die beim Kauf des Fahrzeuges ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik hatten bzw. die ihr Fahrzeug nach dem 31.12.2015 gekauft haben.
Was geschieht nun?
Wer zu den rund 260.000 Personen gehört, denen eine Einmalzahlung angeboten wird, der muss sich bis zum 20.04.2020 entscheiden, ob er die Einmalzahlung auch annehmen möchte. Wird der angebotenen Vergleichssumme bis zu diesem Datum nicht zugestimmt, hat man noch die Möglichkeit, innerhalb von sechs Monaten individuell gegen VW vorzugehen, um so evtl. höhere Ansprüche bzw. sogar die Rückgabe des Fahrzeuges durchzusetzen.
Auch wer kein Vergleichsangebot von VW bekommt, kann seine Ansprüche weiter gerichtlich verfolgen. Zwar endet auch in diesem Falle die Musterfeststellungsklage, doch kann ebenfalls innerhalb eines halben Jahres noch eigenständig gegen VW vorgegangen werden.
Vorher Beratung einholen
Bevor Sie sich für eine Vorgehensweise entscheiden, ist es in jedem Falle sinnvoll, sich anwaltliche Beratung einzuholen. Ob Sie nun ein Vergleichsangebot erhalten oder nicht: Sie sollten prüfen lassen, ob ein eigenständiges Vorgehen gegen VW in Ihrem Fall bessere Erfolgschancen hat.
Die Anwaltskanzlei Lenné hat im Zusammenhang mit dem Abgasskandal bereits zahlreiche Verfahren gegen VW erfolgreich abgeschlossen und verfügt dementsprechend über jede Menge Erfahrung. Zudem nimmt die Zahl an verbraucherfreundlichen Urteilen der Gerichte immer mehr zu.
Gerne beraten wir auch Sie zu Ihren Möglichkeiten und erörtern mit Ihnen, welches der beste Weg für Sie ist. Vereinbaren Sie dazu gerne einen Termin für eine kostenlose Erstberatung in unserer Kanzlei.