Betriebsschließung unter Corona: Versicherer verklagen – wie stehen die Chancen?
04.08.2020, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 2 Min. (214 mal gelesen)
Immer häufiger gehen Versicherungsnehmer inzwischen zivilrechtlich gegen die Versicherungen vor, wenn diese bei Betriebsschließungen die Zahlung verweigern. Doch die Erfolgsaussichten sind sehr unterschiedlich wie einige aktuelle Fälle zeigen.
Im Zuge der Corona-Pandemie kam es zu zahllosen behördlich angeordneten Betriebsschließungen. Zwar verfügen viele Unternehmen über eine Betriebsschließungsversicherung, doch haben die Versicherer die Zahlung meistens abgelehnt. Zum einen werden Pandemien von einigen Standardpolicen generell nicht abgedeckt. Zum anderen treffe das in Versicherungsverträgen, die Pandemien durchaus abdecken, nicht auf das Coronavirus zu, so die Aussage vieler Versicherer.
38 Klagen sind allein am Landgericht München anhängig. Kürzlich wurden die Fälle einer Kindertagesstätte und von drei Gastwirten verhandelt. Alle Kläger hatten eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen und in allen Fällen hatten die Versicherer die Zahlung verweigert.
Vertrag der Allianz unter Kritik
Einer der Gastwirte verklagte den Versicherungsriesen Allianz und fordert 236.000 Euro. Der strittige Vertrag wurde von den Richtern als „intransparent“ moniert. Zwar sind Schließungen nach dem Infektionsschutzgesetz grundsätzlich abgedeckt, allerdings hat die Allianz in ihrer Police explizit alle Krankheiten aufgelistet, die der Versicherungsschutz umfasst. Naturgemäß ist COVID-19 in dieser Liste nicht enthalten, da es sich um eine bislang unbekannte Krankheit handelt.
Die Allianz sieht ihre Liste als verbindlich an und besteht darauf, dass nicht aufgeführte Krankheiten auch nicht versichert seien. Nach Ansicht des Gerichts sei die Sachlage aber nicht so einfach. Für die Versicherungskunden müsse genau ersichtlich sein, was genau von der Versicherung abgedeckt werde. Vor allem müsse für sie zweifelsfrei erkennbar sein, ob und, falls ja, wo es eine Deckungslücke gibt.
Versicherungspolice: Es kommt auf die Formulierung an
Das Oberlandesgericht Hamm hat bereits eine Klage einer Gelsenkirchener Gaststätte abgewiesen, weil aus dem Versicherungsvertrag klar hervorging, dass die Deckung nur für die darin aufgelisteten Krankheiten gelte. In der Police der Allianz ist das nicht so eindeutig.
Das Landgericht Mannheim wiederum hat zwar den Antrag eines klagenden Hotelbetreibers auf einstweilige Verfügung gegen den Versicherer abgelehnt, dafür aber den Anspruch auf Versicherungsleistung grundsätzlich bestätigt. Die finale Entscheidung steht noch aus.
Das Landgericht München kritisiert an der Police der Allianz, dass diese zwar ausdrücklich auf das Infektionsschutzgesetz verweise, andererseits aber nicht alle darin aufgelisteten Krankheiten erwähne. Das Gesetz werde also gewissermaßen falsch zitiert. Zudem hieße es im Infektionsschutzgesetz explizit, dass auch „nicht namentlich genannte gefährliche Erreger“ meldepflichtig seien.
Erfolgsaussichten individuell sehr unterschiedlich
Auch eine Kindertagesstätte hatte beim Landgericht München Klage gegen ihre Versicherung, die Haftpflichtkasse Darmstadt, eingereicht. Die Erfolgschancen stehen hier allerdings eher schlecht, denn die Einrichtung war de facto nie vollständig geschlossen gewesen, da sie eine Notbetreuung für Eltern mit „systemrelevanten“ Berufen anbieten musste. Das werde nach Ansicht der Richter nicht von den Versicherungsbedingungen abgedeckt.
Wie die Chancen der in ihrer Existenz bedrohten Betriebe vor Gericht tatsächlich stehen, ist individuell sehr unterschiedlich. Maßgeblich sind hierbei vor allem die Formulierungen in den Versicherungsverträgen. Gerne prüft die Anwaltskanzlei Lenné Ihre Police und berät Sie zu den Erfolgschancen in Ihrem Fall. Nutzen Sie hierfür einfach die kostenlose Erstberatung in unserer Kanzlei.
Im Zuge der Corona-Pandemie kam es zu zahllosen behördlich angeordneten Betriebsschließungen. Zwar verfügen viele Unternehmen über eine Betriebsschließungsversicherung, doch haben die Versicherer die Zahlung meistens abgelehnt. Zum einen werden Pandemien von einigen Standardpolicen generell nicht abgedeckt. Zum anderen treffe das in Versicherungsverträgen, die Pandemien durchaus abdecken, nicht auf das Coronavirus zu, so die Aussage vieler Versicherer.
38 Klagen sind allein am Landgericht München anhängig. Kürzlich wurden die Fälle einer Kindertagesstätte und von drei Gastwirten verhandelt. Alle Kläger hatten eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen und in allen Fällen hatten die Versicherer die Zahlung verweigert.
Vertrag der Allianz unter Kritik
Einer der Gastwirte verklagte den Versicherungsriesen Allianz und fordert 236.000 Euro. Der strittige Vertrag wurde von den Richtern als „intransparent“ moniert. Zwar sind Schließungen nach dem Infektionsschutzgesetz grundsätzlich abgedeckt, allerdings hat die Allianz in ihrer Police explizit alle Krankheiten aufgelistet, die der Versicherungsschutz umfasst. Naturgemäß ist COVID-19 in dieser Liste nicht enthalten, da es sich um eine bislang unbekannte Krankheit handelt.
Die Allianz sieht ihre Liste als verbindlich an und besteht darauf, dass nicht aufgeführte Krankheiten auch nicht versichert seien. Nach Ansicht des Gerichts sei die Sachlage aber nicht so einfach. Für die Versicherungskunden müsse genau ersichtlich sein, was genau von der Versicherung abgedeckt werde. Vor allem müsse für sie zweifelsfrei erkennbar sein, ob und, falls ja, wo es eine Deckungslücke gibt.
Versicherungspolice: Es kommt auf die Formulierung an
Das Oberlandesgericht Hamm hat bereits eine Klage einer Gelsenkirchener Gaststätte abgewiesen, weil aus dem Versicherungsvertrag klar hervorging, dass die Deckung nur für die darin aufgelisteten Krankheiten gelte. In der Police der Allianz ist das nicht so eindeutig.
Das Landgericht Mannheim wiederum hat zwar den Antrag eines klagenden Hotelbetreibers auf einstweilige Verfügung gegen den Versicherer abgelehnt, dafür aber den Anspruch auf Versicherungsleistung grundsätzlich bestätigt. Die finale Entscheidung steht noch aus.
Das Landgericht München kritisiert an der Police der Allianz, dass diese zwar ausdrücklich auf das Infektionsschutzgesetz verweise, andererseits aber nicht alle darin aufgelisteten Krankheiten erwähne. Das Gesetz werde also gewissermaßen falsch zitiert. Zudem hieße es im Infektionsschutzgesetz explizit, dass auch „nicht namentlich genannte gefährliche Erreger“ meldepflichtig seien.
Erfolgsaussichten individuell sehr unterschiedlich
Auch eine Kindertagesstätte hatte beim Landgericht München Klage gegen ihre Versicherung, die Haftpflichtkasse Darmstadt, eingereicht. Die Erfolgschancen stehen hier allerdings eher schlecht, denn die Einrichtung war de facto nie vollständig geschlossen gewesen, da sie eine Notbetreuung für Eltern mit „systemrelevanten“ Berufen anbieten musste. Das werde nach Ansicht der Richter nicht von den Versicherungsbedingungen abgedeckt.
Wie die Chancen der in ihrer Existenz bedrohten Betriebe vor Gericht tatsächlich stehen, ist individuell sehr unterschiedlich. Maßgeblich sind hierbei vor allem die Formulierungen in den Versicherungsverträgen. Gerne prüft die Anwaltskanzlei Lenné Ihre Police und berät Sie zu den Erfolgschancen in Ihrem Fall. Nutzen Sie hierfür einfach die kostenlose Erstberatung in unserer Kanzlei.