Corona: Insolvenzen erwartet – was dann?

23.03.2020, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 3 Min. (135 mal gelesen)
Die Corona-Pandemie lässt große Teile der Wirtschaft stillstehen. Zahlreiche Betriebe aus allen Branchen leiden unter deutlich gesunkenen Umsätzen. Auch wenn von staatlicher Seite schnelle und unbürokratische Hilfen zugesagt wurden, werden diese für viele Unternehmen vermutlich zu spät kommen. Was Gläubiger solcher Unternehmen aktuell wissen müssen, erfahren Sie nachfolgend.

Zahllose Unternehmen sind direkt von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen und fürchten um ihre Existenz. Was Gläubiger solcher Unternehmen jetzt über den Ablauf von Insolvenzverfahren wissen müssen:

Für Gläubiger ist als erstes die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle wichtig. Hier können schon die ersten Fehler geschehen, wenn sich die Gläubiger nicht richtig beraten lassen. So kann es zu Folgeproblemen kommen, wenn beispielsweise überhöhte Forderungen angemeldet oder Zinsansprüche nicht richtig angegeben werden. Das kann zur Folge haben, dass die gesamte Forderung vom Insolvenzverwalter bestritten wird und der Gläubiger nicht an der sogenannten Schlussverteilung teilnimmt. Im schlimmsten Falle geht er dann leer aus. Der Insolvenzverwalter sichert und verwertet nämlich das Vermögen und verteilt es gleichmäßig, jedoch nur an jene Insolvenzgläubiger, deren angemeldete Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt worden sind.


Folglich ist eine fachkundige, anwaltliche Beratung in allen Stadien des Insolvenzverfahrens unerlässlich.

Wie ist der Ablauf eines solchen Insolvenzverfahrens?

Zu beachten ist zunächst, dass sich ein Regelinsolvenzverfahren in einigen Punkten von einem Verbraucherinsolvenzverfahren unterscheidet. Die von der Verbraucherinsolvenz bekannten Punkte, wie z. B. eine Restschuldbefreiung und Wohlverhaltensphase, treffen nicht auf die Insolvenz eines Unternehmens zu.

  • Zunächst muss das Verfahren mithilfe eines schriftlichen Insolvenzantrags eingeleitet werden, sei es durch den Schuldner – dann spricht man von einem Eigenantrag – oder durch einen Gläubiger des Unternehmens – dann handelt es sich um einen sogenannten Fremdantrag.
  • Dann besteht die Option, einen vorl. Gläubigerausschuss einzusetzen, der den vorläufigen Insolvenzverwalter unterstützt bzw. überwacht und ein Recht auf Mitwirkung bei der Bestellung eines vorläufigen Verwalters hat.
  • Nach Eingang des Insolvenzantrags prüft das Insolvenzgericht die Zulässigkeit des Insolvenzantrags und die Eröffnungsfähigkeit, also ob ein Insolvenzgrund (z. B. Zahlungsunfähigkeit) besteht bzw. ob die Verfahrenskosten gedeckt sind.
  • Für gewöhnlich setzt das Insolvenzgericht dann einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein. Dieser hat zu gewährleisten, dass der Betrieb bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgeführt wird. Das dient in erster Linie der Sicherung der Insolvenzmasse. Dem Unternehmen kann entweder ein Verfügungsverbot auferlegt werden, dann bezeichnet man den Insolvenzverwalter als „starken Insolvenzverwalter“, da er die vollständige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Unternehmens hat. Alternativ bestimmt das Insolvenzgericht die Pflichten des Insolvenzverwalters, der dann als „schwacher Insolvenzverwalter“ bezeichnet wird.
  • Als Nächstes eröffnet das Insolvenzgericht, sobald alle Formalitäten geprüft wurden, durch formellen Beschluss das Insolvenzverfahren. Mit der Insolvenzeröffnung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über. Spätestens dann begründet der Insolvenzverwalter Masseverbindlichkeiten und wendet sich an die ihm bekannten Gläubiger des Unternehmens, um sie aufzufordern, ihre Forderungen gegenüber dem Unternehmen innerhalb einer bestimmten Frist formell bei ihm anzumelden. Diese Forderungen prüft der Insolvenzverwalter, erkennt sie an oder widerspricht ihnen, wenn diese nicht plausibel oder nicht nachgewiesen sind.
  • Daraufhin wird ein Berichtstermin vom Insolvenzgericht festgelegt, bei dem der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten hat. Er muss darlegen, ob die Aussicht besteht, das Unternehmen des Schuldners im Ganzen oder zumindest teilweise zu erhalten, und welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen. Anschließend wird entschieden, ob das Unternehmen (vorläufig) fortgeführt oder stillgelegt wird.
  • Es folgt ein Prüfungstermin, dei dem der Insolvenzverwalter dem Gericht Auskunft über die seitens der Gläubiger angemeldeten Forderungen gibt.
  • Nun beginnt die Abwicklungsphase: Der Insolvenzverwalter setzt die im Berichtstermin getroffenen Beschlüsse der Gläubigerversammlung um. Das heißt, er verwertet das vorhandene Vermögen, bereinigt die Insolvenztabelle und reicht alle 6 Monate einen Zwischenbericht über weitere Entwicklungen zur Insolvenzakte.
  • Schließlich reicht der Insolvenzverwalter seinen Schlussbericht ein und der Schlusstermin findet vor dem Insolvenzgericht statt. Wenn bei einer Abwicklung des Unternehmens die Vermögenswerte des Betriebs verwertet und alle angemeldeten Insolvenzforderungen abschließend geprüft wurden, reicht der Insolvenzverwalter beim Insolvenzgericht seinen Schlussbericht und die Schlussrechnungslegung ein. Beim Schlusstermin vor dem Insolvenzgericht berichtet er abschließend über das Insolvenzverfahren.
  • Es folgt die Schlussverteilung, die vom Insolvenzgericht bewilligt werden muss, und das Insolvenzverfahren wird aufgehoben.
In unserer Kanzlei beraten und unterstützen wir Gläubiger in Insolvenzverfahren gerne. Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht verfüge ich über weitreichende Erfahrungen aus zahlreichen Insolvenzverfahren.

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