Ändert sich durch Corona das Umgangsrecht?

29.03.2020, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 2 Min. (584 mal gelesen)
In der aktuellen Coronavirus-Krise kommt es in der anwaltlichen Beratung vermehrt zu Fragen seitens Elternteilen, ob bestehende Umgangsregelungen weiter durchgeführt werden müssen oder wegen Ansteckungsgefahr bzw. Angst vor einer Ansteckung der Umgang mit dem anderen Elternteil ausgesetzt werden kann.

Art. 6 Grundgesetz (GG):

„Grundsätzlich haben Kinder das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen.“

Wegen des Wegfalls von Kita, Schule und den gewohnten sozialen Kontakten sind die Kinder zurzeit sowieso schon verunsichert. Wenn der regelmäßige Umgang mit einem Elternteil dann auch noch wegfallen würde, könnte das die Kinder noch mehr verunsichern. An den bisher vereinbarten Umgangskontakten sollte daher grundsätzlich festgehalten werden. Das heißt also: Auch unter den derzeitigen Ausgangsbeschränkungen kann der Umgang weiterhin stattfinden.

Gibt es Ausnahmefälle?

Um die Kinder gesundheitlich nicht zu gefährden, kann der Umgang in Ausnahmefällen vorübergehend ausgesetzt werden. Ausnahmefälle sind in diesem Zusammenhang:
  • Eine nachgewiesene Infektion mit dem Coronavirus beim Kind
  • Eine nachgewiesene Infektion mit dem Coronavirus beim anderen Elternteil oder einer Person, die mit im Haushalt lebt
  • Symptome beim anderen Elternteil, die auf eine Infektion mit Corona hindeuten
  • Akute Erkältung des anderen Elternteils mit Husten oder Schnupfen
  • Kontakt des anderen Elternteils mit einer nachweislich infizierten Person
Wird der Umgang aus den oben genannten Gründen ausgesetzt, sollte dem Kind die Möglichkeit geboten werden, regelmäßig mit dem anderen Elternteil zu telefonieren bzw. zu skypen.

Nur weil die Befürchtung besteht, dass sich das Kind durch den Umgang mit dem Coronavirus infizieren könnte, kann eine getroffene Umgangsregelung jedoch nicht willkürlich ausgesetzt werden. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei fortgesetzter Durchführung der Umgangsregelung eine Gefahr für die Gesundheit des Kindes bestehen könnte.

Angst vor Ansteckung rechtfertigt nicht das Aussetzen des Umgangs

Der Umgang darf auch dann nicht verweigert werden, wenn der betreuende Elternteil einer Risikogruppe angehört und dadurch das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht.

Ist ein Elternteil oder das Kind selbst mit dem Coronavirus infiziert und in häuslicher Quarantäne, muss der Umgang mit dem umgangsberechtigten Elternteil zwangsläufig eine Zeit lang ausfallen. Darüber hinaus sollte der Umgang auch dann ausgesetzt und zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden, wenn das Kind Erkältungssymptome zeigt.

Vor allem jetzt, in diesen schwierigen Zeiten, sollten Eltern versuchen, sich in Bezug auf das Umgangsrecht einvernehmlich zu einigen. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, können sich die Eltern an das Jugendamt wenden. Allerdings sind auch die Jugendämter zurzeit nur im Notbetrieb tätig und ziehen folglich akute Fälle mit Kindeswohlgefährdungen vor. Auch die Gerichte heben aktuell die meisten Termine auf. Mit Gerichtsterminen ist erst wieder ab Mai 2020 zu rechnen.

Haben auch Sie Fragen zu Umgangsregelungen? Dann stehen wir Ihnen in der Anwaltskanzlei Lenné gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einfach einen Termin für ein Beratungsgespräch.

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