Durchsuchung droht – was nun?
23.08.2012, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 2 Min. (1975 mal gelesen)
Eine Durchsuchung ist für den Betroffenen eine unangenehme Extremsituation, da der Betroffene in der Regel den Umgang mit Staatsanwaltschaft oder Steuerfahndung nicht gewohnt ist. Auch stehen dem Betroffenen oft drohende persönliche und strafrechtliche Konsequenzen vor Augen. Wir sagen was zu tun ist.
Eine Durchsuchung ist für den Betroffenen eine unangenehme Extremsituation, da der Betroffene in der Regel den Umgang mit Staatsanwaltschaft oder Steuerfahndung nicht gewohnt ist. Auch stehen dem Betroffenen oft drohende persönliche und strafrechtliche Konsequenzen vor Augen. Sollten bereits im Vorfeld Anzeichen dafür gegeben sein, dass mit einer Durchsuchung zu rechnen ist, können sofort Vorkehrung getroffen werden, die einen möglichst einfachen und strukturierten Ablauf im Durchsuchungsfall gewährleisten.
1. Verteidiger
Ein Verteidiger sollte frühzeitig beauftragt werden. Eine effektive Verteidigung und Beistand im Durchsuchungsfall können umso besser gewährleistet werden, je früher Sie einen Verteidiger beauftragt haben. Erfahren Sie, dass Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren sind, so zögern Sie nicht sich sofort an einen Anwalt Ihres Vertrauens zu wenden.
2. Ordner „Verteidigungsunterlagen“
Fertigt ein Beschuldigter in einem Strafverfahren Notizen zu Verteidigungszwecken an, so dürfen diese nicht beschlagnahmt werden. Gleiches gilt für Korrespondenz mit dem Strafverteidiger des Beschuldigten. Es ist anzuraten, diese Dokumente in einem gesonderten Ordner aufzubewahren und diesen explizit zu kennzeichnen. Beispielsweise kann ein solcher Ordner mit „Verteidigungsunterlagen“ beschriftet werden. Auch Kopien der für das Strafverfahren relevanten Unterlagen dürfen hier abgeheftet werden. Es dürfen keine Originalunterlagen abgeheftet werden.
Bei einer Durchsuchung sind Ordner, die vorgenannte Unterlagen enthalten, beschlagnahmefrei. Ermittlern ist es nicht erlaubt, den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Lediglich eine flüchtige Durchsicht, dahingehend, ob in dem Ordner originäre Beweismittel enthalten sind, ist gestattet. Sind in dem Ordner Originalunterlagen enthalten, entfällt die Beschlagnahmefreiheit. Es ist daher, wie bereits gesagt, darauf zu achten, dass allenfalls Kopien relevanter Unterlagen aber nie Originalunterlagen in einem Ordner mit Verteidigungsunterlagen abgeheftet werden.
3. Kopien wichtiger Aktenbestände
Die Beschlagnahme großer Aktenbestände kann eine effektive Verteidigung einschränken und auch den Betroffenen in seinem Alltag behindern, sofern wichtige Korrespondenz, Vertragsunterlagen o.ä., beschlagnahmt wurden. Es empfiehlt sich daher frühzeitig Kopien in schriftlicher oder elektronischer Form zu fertigen.
4. Aussonderung betroffener Aktenbestände
Ist der Tatvorwurf bereits vor der Durchsuchung bekannt, können die relevanten Unterlagen für die Ermittlungsbehörden im Vorfeld zusammengestellt und separiert werden. Auf diese Art und Weise wird verhindert, dass die Ermittlungsbehörden nach dem „Staubsauger-Prinzip“ verfahren und alles beschlagnahmen, was für weitere Ermittlungen von Interesse sein könnte. So werden „Zufallsfunde“ durch die Beamten, die eine Weiterung des Tatvorwurfs mit sich bringen könnten, vermieden.
5. Durchsuchung im Unternehmen
Droht die Durchsuchung bei einem Unternehmen, sollten die leitenden Mitarbeiter in den eventuell betroffenen Abteilungen des Unternehmens über die Möglichkeit einer bevorstehenden Durchsuchung informiert werden. Instruieren Sie Ihre Mitarbeiter, wie sie sich bei einer ‚Durchsuchung zu verhalten haben. Händigen Sie Ihren Mitarbeitern ein Merkblatt mit Verhaltensregeln im Durchsuchungsfall aus.
Eine Durchsuchung ist für den Betroffenen eine unangenehme Extremsituation, da der Betroffene in der Regel den Umgang mit Staatsanwaltschaft oder Steuerfahndung nicht gewohnt ist. Auch stehen dem Betroffenen oft drohende persönliche und strafrechtliche Konsequenzen vor Augen. Sollten bereits im Vorfeld Anzeichen dafür gegeben sein, dass mit einer Durchsuchung zu rechnen ist, können sofort Vorkehrung getroffen werden, die einen möglichst einfachen und strukturierten Ablauf im Durchsuchungsfall gewährleisten.
1. Verteidiger
Ein Verteidiger sollte frühzeitig beauftragt werden. Eine effektive Verteidigung und Beistand im Durchsuchungsfall können umso besser gewährleistet werden, je früher Sie einen Verteidiger beauftragt haben. Erfahren Sie, dass Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren sind, so zögern Sie nicht sich sofort an einen Anwalt Ihres Vertrauens zu wenden.
2. Ordner „Verteidigungsunterlagen“
Fertigt ein Beschuldigter in einem Strafverfahren Notizen zu Verteidigungszwecken an, so dürfen diese nicht beschlagnahmt werden. Gleiches gilt für Korrespondenz mit dem Strafverteidiger des Beschuldigten. Es ist anzuraten, diese Dokumente in einem gesonderten Ordner aufzubewahren und diesen explizit zu kennzeichnen. Beispielsweise kann ein solcher Ordner mit „Verteidigungsunterlagen“ beschriftet werden. Auch Kopien der für das Strafverfahren relevanten Unterlagen dürfen hier abgeheftet werden. Es dürfen keine Originalunterlagen abgeheftet werden.
Bei einer Durchsuchung sind Ordner, die vorgenannte Unterlagen enthalten, beschlagnahmefrei. Ermittlern ist es nicht erlaubt, den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Lediglich eine flüchtige Durchsicht, dahingehend, ob in dem Ordner originäre Beweismittel enthalten sind, ist gestattet. Sind in dem Ordner Originalunterlagen enthalten, entfällt die Beschlagnahmefreiheit. Es ist daher, wie bereits gesagt, darauf zu achten, dass allenfalls Kopien relevanter Unterlagen aber nie Originalunterlagen in einem Ordner mit Verteidigungsunterlagen abgeheftet werden.
3. Kopien wichtiger Aktenbestände
Die Beschlagnahme großer Aktenbestände kann eine effektive Verteidigung einschränken und auch den Betroffenen in seinem Alltag behindern, sofern wichtige Korrespondenz, Vertragsunterlagen o.ä., beschlagnahmt wurden. Es empfiehlt sich daher frühzeitig Kopien in schriftlicher oder elektronischer Form zu fertigen.
4. Aussonderung betroffener Aktenbestände
Ist der Tatvorwurf bereits vor der Durchsuchung bekannt, können die relevanten Unterlagen für die Ermittlungsbehörden im Vorfeld zusammengestellt und separiert werden. Auf diese Art und Weise wird verhindert, dass die Ermittlungsbehörden nach dem „Staubsauger-Prinzip“ verfahren und alles beschlagnahmen, was für weitere Ermittlungen von Interesse sein könnte. So werden „Zufallsfunde“ durch die Beamten, die eine Weiterung des Tatvorwurfs mit sich bringen könnten, vermieden.
5. Durchsuchung im Unternehmen
Droht die Durchsuchung bei einem Unternehmen, sollten die leitenden Mitarbeiter in den eventuell betroffenen Abteilungen des Unternehmens über die Möglichkeit einer bevorstehenden Durchsuchung informiert werden. Instruieren Sie Ihre Mitarbeiter, wie sie sich bei einer ‚Durchsuchung zu verhalten haben. Händigen Sie Ihren Mitarbeitern ein Merkblatt mit Verhaltensregeln im Durchsuchungsfall aus.