Illegales Online-Glücksspiel: automatisiertes Verfahren keine Ausrede für Banken

01.04.2019, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 3 Min. (306 mal gelesen)
Transaktionen im Zusammenhang mit illegalem Online-Glücksspiel sind verboten. Laut einem aktuellen Urteil können sich Banken auch nicht mit dem Einsatz eines automatisierten Verfahrens für die Durchführung solcher Transaktionen rechtfertigen.

Das Amtsgericht München hat vor ca. einem Jahr – Urteil vom 21.02.2018 – 158 C 19107/17 – bestätigt, dass Banken bei Kreditkartenzahlungen im Zusammenhang mit illegalem Online-Glücksspiel gegen das Mitwirkungsverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz GlüStV 2012 verstoßen. Somit verlieren sie ihre Zahlungsansprüche gegen ihre Kunden. Hier finden Sie unseren Leitartikel dazu: https://www.anwalt-leverkusen.de/aktuelles/detail/schlechte-karten-fuer-banken-bei-kreditkartenzahlungen-fuer-onlinegluecksspiel.html .

Kein Aufwendungsersatzanspruch

Bei Kreditkartenzahlungen treten die Banken zunächst in Vorkasse und überweisen den Transaktionsbetrag an den Zahlungsempfänger – in diesem Fall den Online-Glücksspielanbieter. Dann zieht die jeweilige Bank den aufgewendeten Betrag entweder sofort oder zu einem vereinbarten Datum, je nach Vertragsart, vom hinterlegten Girokonto des Kunden ein. Dabei handelt es sich um den sog. Aufwendungsersatzanspruch.

Das AG München entschied jedoch, dass der Bank, wenn sie bei einer Transaktion gegen ein gesetzliches Verbot – z. B. Zahlungen im Zusammenhang mit illegalem Online-Glücksspiel – verstößt, kein Aufwendungsersatzanspruch zusteht.

Am 19.02.2019 bestätigte das Amtsgericht Leverkusen in einem von uns geführten Klageverfahren die Auffassung des AG München. Allerdings hob das AG Leverkusen in seiner Entscheidung einen weiteren rechtlichen Gesichtspunkt hervor.

So obliege es den Banken, bei einem bestehenden, gesetzlich angeordneten Verbot, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um nicht gegen dieses Verbot zu verstoßen. Damit wird diese Auffassung nicht nur von uns vertreten, sondern auch vom AG Leverkusen selbst:

„Aufgrund des in Deutschland zum Veranstalten von Glücksspiel geltenden Rechts oblag es der Klägerin, Vorkehrungen zu treffen, hiergegen nicht zu verstoßen und nicht an ihr verbotenen Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel mitzuwirken. Hierzu hätte sie die Verträge mit ihren Vertragsunternehmen entsprechend zu gestalten, also Zahlungsverpflichtungen für in Deutschland ohne Erlaubnis veranstaltetes Glücksspiel auszuschließen, und dies auch in tatsächlicher Hinsicht sicherzustellen. (AG Leverkusen, Urteil vom 19.02.2019 – Az.: 26 C 346/18, Hervorhebung durch Kanzlei)

Banken können sich nicht auf automatisiertes Verfahren berufen

Besonders bemerkenswert und unübertrefflich ist die Ansicht des Amtsgerichts Leverkusen, dass Banken sich nicht mit dem Einsatz eines automatisierten Verfahrens rechtfertigen können. Ein vollständig automatisiertes Massengeschäft entbinde die Banken nicht davon, sich an geltendes Recht zu halten:

„Hiergegen vermag sie nicht mit Erfolg einzuwenden, das Bezahlverfahren laufe vollständig automatisiert ab. Denn bei einem automatisierten Verfahren können ebenso automatisiert in Deutschland mittels Kreditkarte veranlasste Zahlungen an Glücksspielanbieter ohne Erlaubnis hierzu unterbunden werden. Im Übrigen entbindet der Einsatz eines automatisierten Verfahrens nicht davon, sich an geltendes Recht zu halten. Vielmehr ist dies auch bei solchen Verfahren einzuhalten oder ansonsten nicht zu verwenden. (AG Leverkusen, Urteil vom 19.02.2019 – Az.: 26 C 346/18, Hervorhebung durch Kanzlei)

Genau wie das Amtsgericht München war das AG Leverkusen ebenfalls der Meinung, dass Transaktionen im Zusammenhang mit illegalem Online-Glücksspiel mithilfe des Merchant Category Code (MCC) und der „White List“ der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder für die Banken ohne Weiteres erkennbar wären.

Das AG Leverkusen äußerte sich dazu wie folgt:

„Für die Klägerin war es auch offensichtlich und liquide beweisbar, dass von ihren Vertragspartnern von dem Beklagten für eine gesetzlich verbotene Veranstaltungsvergütung beansprucht wurde und es ihr gesetzlich verboten war, beim Zahlungsverkehr mitzuwirken. Dies ergibt sich bereits daraus, dass von dem Beklagten die Karte in Deutschland eingesetzt wurde und die Zahlungen an ihre Kunden mit dem Merchant Category Code (MCC) 7995 gekennzeichnet waren, der für Wetten (einschließlich Lotterielose, Casino Gaming Chips), also Glücksspiel, steht. Dass ihren Vertragspartnern, deren Geschäftsfeld sie somit kannte, das Veranstalten von Glücksspiel in Deutschland nicht erlaubt ist, konnte sie durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden feststellen oder der von der gemeinsamen Geschäftsstelle Glücksspiel der Bundesländer seit Ende 2015 im Internet veröffentlichten und fortlaufend aktualisierten „White List der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder: Glücksspielanbieter mit einer Erlaubnis aus Deutschland“ entnehmen.“ (AG Leverkusen, Urteil vom 19.02.2019 – Az.: 26 C 346/18)

Die Entscheidung des AG Leverkusen ist wegweisend. Natürlich bleibt zunächst abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung weiterentwickelt, da es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu gibt.

Wir kämpfen gerne für Sie darum, Ihre Zahlungen an illegale Glücksspielanbieter zurückzuholen. Dabei gehen wir zivilrechtlich gegen die Kreditkartenbanken vor. Für eine Ersteinschätzung stehen wir Ihnen in einem ersten, kostenfreien Beratungsgespräch zur  Verfügung.

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