VG Düsseldorf zum Online-Casinoverbot: immer bessere Chancen für Spieler
29.05.2020, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 4 Min. (853 mal gelesen)
Nun hat auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf das hierzulande geltende Online-Casinoverbot bestätigt. Mit seinem Beschluss schließt sich das Gericht der Auffassung verschiedener Oberverwaltungsgerichte an.
Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 09.04.2020 – Az.: 3 L 2847/19 – wurde einmal mehr klargestellt, dass Poker- und Casinospiele im Internet als unerlaubtes Glücksspiel gelten und folglich unter den Erlaubnisvorbehalt des § 1 Abs. 1 Satz 1 GlüStV NRW und des Online-Glücksspielverbots nach § 4 Abs. 4 GlüStV NRW fallen.
Deutsche Gerichtsbarkeit ist sich einig
Auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf war der Auffassung, dass eine Erlaubnis zum Betrieb eines Online-Casinos nicht entbehrlich sei. Zudem sei das in Deutschland geltende Online-Casinoverbot sowohl mit deutschem Verfassungsrecht als auch mit Unionsrecht vereinbar. Das Gericht folgte mit seinem Beschluss den Urteilen verschiedener Oberverwaltungsgerichte. Folgende Gerichte äußerten sich in diesem und im letzten Jahr zur Unionsrechtsmäßigkeit des Online-Glücksspielverbots:
Die Oberverwaltungsgerichte bestätigten allesamt, dass das Glücksspielverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV keinesfalls gegen geltendes Verfassungsrecht oder Unionsrecht verstoße. Für betroffene Spieler ist damit der Weg für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche frei.
Illegale Online-Casinos können sich also nicht länger auf die in der Europäischen Union geltende Dienstleistungsfreiheit berufen. Diesem Argument stehen sowohl die Entscheidungen von sechs Oberverwaltungsgerichten als auch die Grundsatzentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.10.2017 (Az.: 8 C 18.16 und 8 C 14.16) entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich dazu wie folgt geäußert:
„Leitsätze:
Das Verbot, Poker- und Casinospiele im Internet zu veranstalten und zu vermitteln, ist mit Unions- und Verfassungsrecht weiterhin vereinbar.
Es ist mit Unions- und Verfassungsrecht vereinbar, dem Anbieter von Online-Sportwetten im glücksspielrechtlichen Untersagungsverfahren das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis entgegenzuhalten.“ (BVerwG Urt. v. 26.10.2017 – Az.: 8 C 18.16, Leitsätze)
Die Gerichte begründeten ihre Entscheidung grundsätzlich damit, dass mit dem Internetverbot in nichtdiskriminierender Weise unions- und verfassungsrechtlich legitime Gemeinwohlziele verfolgt würden, z. B. der Jugendschutz und die Bekämpfung von Spielsucht und Begleitkriminalität. Die Richter verwiesen zudem auf die besonderen Gefahren, die das Angebot von Online-Glücksspielen mit sich bringt.
Diese Urteile zeigen zweifelsfrei, dass die deutsche Gerichtsbarkeit den Rechtfertigungen der Online-Casinobetreiber eine klare Absage erteilt. Die Anbieter können sich folglich nicht auf die in der Europäischen Union geltende Dienstleistungsfreiheit berufen. Sie verstoßen mit ihrem Angebot eindeutig gegen das Online-Casinoverbot. Für betroffene Spieler folgt daraus, dass Spielverträge, die mit einem nicht in Deutschland lizenzierten Online-Casino geschlossen wurden, nichtig sind. Verspielte Einsätze können also zurückgefordert werden.
Zivilrechtliches Vorgehen
In der Zwischenzeit hat auch das erste Zivilgericht das Online-Casinoverbot bestätigt: Das Oberlandesgericht Koblenz entschied 2019, dass das Online-Glücksspielverbot rechtmäßig sei, und bezog sich dabei auf die Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte und des Gerichtshofs der Europäischen Union:
„Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV verstößt weder gegen die Verfassung noch gegen die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV. Vielmehr ist ein generelles Internetverbot für öffentliches Glücksspiel mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie mit Unionsrecht vereinbar (vgl. insgesamt die umfangreiche Rechtsprechung BVerwG NVwZ 2018, 895, beck-online; BVerwGE 140, BVerwGE Jahr 140 Seite 1 = NVwZ 2011, NVWZ Jahr 2011 Seite 1319; BVerfGK 14, BVERFGK Jahr 14 Seite 328 = NVwZ 2008, NVWZ Jahr 2008 Seite 1338; EUGH Aktenzeichen C-42/07, ECLI:EU:C:2009:519 = Slg. 2009, I-EUGH-SLG Jahr 2009 I Seite 7698 = NJW 2009, NJW Jahr 2009 Seite 3221 = EuZW 2009, EUZW Jahr 2009 Seite 689 – Liga Portuguesa; EUGH Aktenzeichen C-316/07, ECLI:EU:C:2010:504 = NVwZ 2010, NVWZ Jahr 2010 Seite 1409 – Markus Stoß; EUGH Aktenzeichen C-46/08, ECLI:EU:C:2010:505 = Slg. 2010, I-EUGH-SLG Jahr 2010 I Seite 8175 = NVwZ 2010, NVWZ Jahr 2010 Seite 1422 – Carmen Media, und EUGH Aktenzeichen C-212/08, ECLI:EU:C:2011:437 = Slg. 2011, I-EUGH-SLG Jahr 2011 I Seite 5636 = NVwZ 2011, NVWZ Jahr 2011 Seite 1119 – Zeturf).“ (OLG Koblenz Urt. v. 03.07.2019 – Az.: 9 U 1359/18 – Rn. 81)
Mit ihrer Argumentation zur Dienstleistungsfreiheit werden Online-Casinobetreiber in zivilrechtlichen Schadensersatzprozessen also nicht weit kommen.
Wie sollten Betroffene vorgehen?
Wer Geld in einem Online-Casino verloren hat, sollte per Screenshot Nachweise über die erfolgten Ein- und Auszahlungen sichern. Eine entsprechende Übersicht wird von den meisten Online-Casinos angeboten. Auch über die gespielten Spiele sind per Screenshot Nachweise zu sichern. Eine Spielhistorie ist in den meisten Fällen in der Account-Übersicht verfügbar.
Spieler, die nicht mehr auf ihren Casino-Account zugreifen können, haben die Möglichkeit, die erforderlichen Informationen direkt beim Casino anzufordern. Hier ist es jedoch ratsam, zunächst anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, denn: Mit der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen geht auch die Sperrung des Accounts einher. Wer also vorschnell handelt, könnte in Beweisnot geraten.
Die Anwaltskanzlei Lenné berät Sie hierzu gerne und prüft, ob die vorliegenden Beweismittel ein erfolgreiches Verfahren ermöglichen. Vereinbaren Sie einfach kurzfristig einen kostenlosen Telefonberatungstermin.
Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 09.04.2020 – Az.: 3 L 2847/19 – wurde einmal mehr klargestellt, dass Poker- und Casinospiele im Internet als unerlaubtes Glücksspiel gelten und folglich unter den Erlaubnisvorbehalt des § 1 Abs. 1 Satz 1 GlüStV NRW und des Online-Glücksspielverbots nach § 4 Abs. 4 GlüStV NRW fallen.
Deutsche Gerichtsbarkeit ist sich einig
Auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf war der Auffassung, dass eine Erlaubnis zum Betrieb eines Online-Casinos nicht entbehrlich sei. Zudem sei das in Deutschland geltende Online-Casinoverbot sowohl mit deutschem Verfassungsrecht als auch mit Unionsrecht vereinbar. Das Gericht folgte mit seinem Beschluss den Urteilen verschiedener Oberverwaltungsgerichte. Folgende Gerichte äußerten sich in diesem und im letzten Jahr zur Unionsrechtsmäßigkeit des Online-Glücksspielverbots:
- OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2020 – Az.: 13 B 1696/19
- OVG Niedersachsen, Urteil vom 28. Februar 2019 – Az.:11 LC 242/16, juris, Rn. 52 ff.
- OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. Juli 2019 – Az.: 4 MB 14/19, juris, Rn. 16
- OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Juli 2019 – Az.: 3 L 79/16, juris, Rn. 51 f.
- VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Juli 2019 – Az.:6 S 2759/18
- OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. August 2019 – Az.: OVG 1 N 46.18
Die Oberverwaltungsgerichte bestätigten allesamt, dass das Glücksspielverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV keinesfalls gegen geltendes Verfassungsrecht oder Unionsrecht verstoße. Für betroffene Spieler ist damit der Weg für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche frei.
Illegale Online-Casinos können sich also nicht länger auf die in der Europäischen Union geltende Dienstleistungsfreiheit berufen. Diesem Argument stehen sowohl die Entscheidungen von sechs Oberverwaltungsgerichten als auch die Grundsatzentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.10.2017 (Az.: 8 C 18.16 und 8 C 14.16) entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich dazu wie folgt geäußert:
„Leitsätze:
Das Verbot, Poker- und Casinospiele im Internet zu veranstalten und zu vermitteln, ist mit Unions- und Verfassungsrecht weiterhin vereinbar.
Es ist mit Unions- und Verfassungsrecht vereinbar, dem Anbieter von Online-Sportwetten im glücksspielrechtlichen Untersagungsverfahren das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis entgegenzuhalten.“ (BVerwG Urt. v. 26.10.2017 – Az.: 8 C 18.16, Leitsätze)
Die Gerichte begründeten ihre Entscheidung grundsätzlich damit, dass mit dem Internetverbot in nichtdiskriminierender Weise unions- und verfassungsrechtlich legitime Gemeinwohlziele verfolgt würden, z. B. der Jugendschutz und die Bekämpfung von Spielsucht und Begleitkriminalität. Die Richter verwiesen zudem auf die besonderen Gefahren, die das Angebot von Online-Glücksspielen mit sich bringt.
Diese Urteile zeigen zweifelsfrei, dass die deutsche Gerichtsbarkeit den Rechtfertigungen der Online-Casinobetreiber eine klare Absage erteilt. Die Anbieter können sich folglich nicht auf die in der Europäischen Union geltende Dienstleistungsfreiheit berufen. Sie verstoßen mit ihrem Angebot eindeutig gegen das Online-Casinoverbot. Für betroffene Spieler folgt daraus, dass Spielverträge, die mit einem nicht in Deutschland lizenzierten Online-Casino geschlossen wurden, nichtig sind. Verspielte Einsätze können also zurückgefordert werden.
Zivilrechtliches Vorgehen
In der Zwischenzeit hat auch das erste Zivilgericht das Online-Casinoverbot bestätigt: Das Oberlandesgericht Koblenz entschied 2019, dass das Online-Glücksspielverbot rechtmäßig sei, und bezog sich dabei auf die Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte und des Gerichtshofs der Europäischen Union:
„Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV verstößt weder gegen die Verfassung noch gegen die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV. Vielmehr ist ein generelles Internetverbot für öffentliches Glücksspiel mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie mit Unionsrecht vereinbar (vgl. insgesamt die umfangreiche Rechtsprechung BVerwG NVwZ 2018, 895, beck-online; BVerwGE 140, BVerwGE Jahr 140 Seite 1 = NVwZ 2011, NVWZ Jahr 2011 Seite 1319; BVerfGK 14, BVERFGK Jahr 14 Seite 328 = NVwZ 2008, NVWZ Jahr 2008 Seite 1338; EUGH Aktenzeichen C-42/07, ECLI:EU:C:2009:519 = Slg. 2009, I-EUGH-SLG Jahr 2009 I Seite 7698 = NJW 2009, NJW Jahr 2009 Seite 3221 = EuZW 2009, EUZW Jahr 2009 Seite 689 – Liga Portuguesa; EUGH Aktenzeichen C-316/07, ECLI:EU:C:2010:504 = NVwZ 2010, NVWZ Jahr 2010 Seite 1409 – Markus Stoß; EUGH Aktenzeichen C-46/08, ECLI:EU:C:2010:505 = Slg. 2010, I-EUGH-SLG Jahr 2010 I Seite 8175 = NVwZ 2010, NVWZ Jahr 2010 Seite 1422 – Carmen Media, und EUGH Aktenzeichen C-212/08, ECLI:EU:C:2011:437 = Slg. 2011, I-EUGH-SLG Jahr 2011 I Seite 5636 = NVwZ 2011, NVWZ Jahr 2011 Seite 1119 – Zeturf).“ (OLG Koblenz Urt. v. 03.07.2019 – Az.: 9 U 1359/18 – Rn. 81)
Mit ihrer Argumentation zur Dienstleistungsfreiheit werden Online-Casinobetreiber in zivilrechtlichen Schadensersatzprozessen also nicht weit kommen.
Wie sollten Betroffene vorgehen?
Wer Geld in einem Online-Casino verloren hat, sollte per Screenshot Nachweise über die erfolgten Ein- und Auszahlungen sichern. Eine entsprechende Übersicht wird von den meisten Online-Casinos angeboten. Auch über die gespielten Spiele sind per Screenshot Nachweise zu sichern. Eine Spielhistorie ist in den meisten Fällen in der Account-Übersicht verfügbar.
Spieler, die nicht mehr auf ihren Casino-Account zugreifen können, haben die Möglichkeit, die erforderlichen Informationen direkt beim Casino anzufordern. Hier ist es jedoch ratsam, zunächst anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, denn: Mit der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen geht auch die Sperrung des Accounts einher. Wer also vorschnell handelt, könnte in Beweisnot geraten.
Die Anwaltskanzlei Lenné berät Sie hierzu gerne und prüft, ob die vorliegenden Beweismittel ein erfolgreiches Verfahren ermöglichen. Vereinbaren Sie einfach kurzfristig einen kostenlosen Telefonberatungstermin.