Guido Lenné in der WDR Servicezeit: Gebrauchtwagengarantie fahrzeug- oder personengebunden?
09.10.2020, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 2 Min. (313 mal gelesen)
Eine Gebrauchtwagengarantie soll Autokäufer absichern, wenn die Fahrzeuge einen Defekt aufweisen und repariert werden müssen. Diese Reparaturkosten sollen dann von der Garantie abgedeckt werden. Theoretisch. Praktisch steht so manchem Fahrzeugbesitzer dann eine böse Überraschung bevor – wie ein aktueller Beitrag der WDR Servicezeit zeigt.
Schon drei Wochen nach dem Kauf machte hier ein Gebrauchtwagen Probleme. Die Nockenwelle brach. Die Folge: ein kapitaler Motorschaden. Ein Ersatzmotor musste her. Die Kosten für die Reparatur beliefen sich auf ca. 4.000 Euro. Doch zum Glück verfügte der Käufer über eine Gebrauchtwagengarantie, die noch aktuell war. Diese war allerdings beim Autohaus vom Vorbesitzer des Wagens und nicht vom derzeitigen Eigentümer abgeschlossen worden. Das Autohaus gab an, dass die Garantie an die Person, nicht den PKW gebunden sei, und verweigerte die Übernahme der Kosten.
Schaden durch konstruktionsbedingten Fehler entstanden
In der Zwischenzeit hatte der Fahrzeughersteller eine Rückrufaktion initiiert. Denn bei dem hier vorliegenden Problem handelte es sich nicht um einen Einzelfall. Auf die Frage, ob der Hersteller aber deshalb die Kosten für den entstandenen Schaden übernehmen würde, bekam der Fahrzeugeigentümer jedoch keine Antwort. Für die Werkstatt, die das defekte Teil sowie den Motor ausgetauscht hatte, war die Sachlage allerdings klar: Dieser Schaden sei zweifelsfrei der Rückrufaktion zuzuordnen, denn bei dem Verursacher handele es sich um einen konstruktionsbedingten Fehler.
Recherchen bzgl. der Gebrauchtwagengarantie „Audi CarLife Plus“ seitens der Redaktion ergaben, dass diese aktuell auch noch in anderen Autohäusern angeboten wird. Auf Nachfrage bei einem dieser Autohäuser bestätigte dieses: Die Garantie ist nicht an die Person gekoppelt, sondern an das Fahrzeug. Als bei VW als ursprünglichem Anbieter dieser Garantie nachgefragt wurde, lautete die überraschende Antwort: Man hatte diese Versicherung lediglich bis 2010 verkauft. Zum Zeitpunkt des Kaufs des betreffenden Gebrauchtwagens gab es diese Garantie also gar nicht mehr. Folglich musste das Versicherungsprodukt vom Autohaus selbst kreiert worden sein. Doch auch auf wiederholte Nachfrage hin wollte sich der Fahrzeughändler dazu nicht äußern. Lediglich der Anwalt des Autohauses meldete sich: Man wolle mit dem Fernsehteam nicht reden.
Autohaus oder Hersteller – wer haftet?
Die WDR Servicezeit wendet sich daraufhin an Guido Lenné, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, mit der Bitte, die Garantiebedingungen einmal genauer unter die Lupe zu nehmen. Seiner Einschätzung nach ist die Garantie sehr wohl an das Fahrzeug gebunden, nicht an die Person. Da Volkswagen dieses Versicherungsprodukt seit Jahren nicht mehr verkauft, die Garantie aber noch den ursprünglichen Namen trägt, vermutet Lenné Etikettenschwindel seitens des Autohändlers. Wer aber muss denn nun für den Schaden aufkommen: der Hersteller wegen der Rückrufaktion oder das Autohaus wegen der Garantie? Im Zweifelsfall beide, so der Fachanwalt. „Wir würden unseren Mandanten hier raten, den Hersteller und den Händler als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen.“
Was betroffene Autokäufer genau tun sollten und wie dieser Fall schlussendlich ausgegangen ist, erfahren Sie im Video-Beitrag der WDR Servicezeit. Den Beitrag finden Sie hier: https://youtu.be/OXyh3w-4Ips .
Grundsätzlich sollten Autokäufer die Garantiebedingungen genau prüfen bzw. prüfen lassen. Dafür, aber vor allem auch dann, wenn der Ernstfall eintritt und die Garantie angeblich nicht greifen soll, steht Guido Lenné den Autokäufern mit Rat und Tat zur Verfügung. Sollten Sie betroffen sein, nutzen Sie einfach die kostenlose Erstberatung in der Anwaltskanzlei Lenné.
Schon drei Wochen nach dem Kauf machte hier ein Gebrauchtwagen Probleme. Die Nockenwelle brach. Die Folge: ein kapitaler Motorschaden. Ein Ersatzmotor musste her. Die Kosten für die Reparatur beliefen sich auf ca. 4.000 Euro. Doch zum Glück verfügte der Käufer über eine Gebrauchtwagengarantie, die noch aktuell war. Diese war allerdings beim Autohaus vom Vorbesitzer des Wagens und nicht vom derzeitigen Eigentümer abgeschlossen worden. Das Autohaus gab an, dass die Garantie an die Person, nicht den PKW gebunden sei, und verweigerte die Übernahme der Kosten.
Schaden durch konstruktionsbedingten Fehler entstanden
In der Zwischenzeit hatte der Fahrzeughersteller eine Rückrufaktion initiiert. Denn bei dem hier vorliegenden Problem handelte es sich nicht um einen Einzelfall. Auf die Frage, ob der Hersteller aber deshalb die Kosten für den entstandenen Schaden übernehmen würde, bekam der Fahrzeugeigentümer jedoch keine Antwort. Für die Werkstatt, die das defekte Teil sowie den Motor ausgetauscht hatte, war die Sachlage allerdings klar: Dieser Schaden sei zweifelsfrei der Rückrufaktion zuzuordnen, denn bei dem Verursacher handele es sich um einen konstruktionsbedingten Fehler.
Recherchen bzgl. der Gebrauchtwagengarantie „Audi CarLife Plus“ seitens der Redaktion ergaben, dass diese aktuell auch noch in anderen Autohäusern angeboten wird. Auf Nachfrage bei einem dieser Autohäuser bestätigte dieses: Die Garantie ist nicht an die Person gekoppelt, sondern an das Fahrzeug. Als bei VW als ursprünglichem Anbieter dieser Garantie nachgefragt wurde, lautete die überraschende Antwort: Man hatte diese Versicherung lediglich bis 2010 verkauft. Zum Zeitpunkt des Kaufs des betreffenden Gebrauchtwagens gab es diese Garantie also gar nicht mehr. Folglich musste das Versicherungsprodukt vom Autohaus selbst kreiert worden sein. Doch auch auf wiederholte Nachfrage hin wollte sich der Fahrzeughändler dazu nicht äußern. Lediglich der Anwalt des Autohauses meldete sich: Man wolle mit dem Fernsehteam nicht reden.
Autohaus oder Hersteller – wer haftet?
Die WDR Servicezeit wendet sich daraufhin an Guido Lenné, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, mit der Bitte, die Garantiebedingungen einmal genauer unter die Lupe zu nehmen. Seiner Einschätzung nach ist die Garantie sehr wohl an das Fahrzeug gebunden, nicht an die Person. Da Volkswagen dieses Versicherungsprodukt seit Jahren nicht mehr verkauft, die Garantie aber noch den ursprünglichen Namen trägt, vermutet Lenné Etikettenschwindel seitens des Autohändlers. Wer aber muss denn nun für den Schaden aufkommen: der Hersteller wegen der Rückrufaktion oder das Autohaus wegen der Garantie? Im Zweifelsfall beide, so der Fachanwalt. „Wir würden unseren Mandanten hier raten, den Hersteller und den Händler als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen.“
Was betroffene Autokäufer genau tun sollten und wie dieser Fall schlussendlich ausgegangen ist, erfahren Sie im Video-Beitrag der WDR Servicezeit. Den Beitrag finden Sie hier: https://youtu.be/OXyh3w-4Ips .
Grundsätzlich sollten Autokäufer die Garantiebedingungen genau prüfen bzw. prüfen lassen. Dafür, aber vor allem auch dann, wenn der Ernstfall eintritt und die Garantie angeblich nicht greifen soll, steht Guido Lenné den Autokäufern mit Rat und Tat zur Verfügung. Sollten Sie betroffen sein, nutzen Sie einfach die kostenlose Erstberatung in der Anwaltskanzlei Lenné.