Laut BGH unwirksam - Preisklauseln für Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr
29.06.2018, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 3 Min. (146 mal gelesen)
Laut BGH-Urteil stellen die in vorformulierten Darlehensverträgen vereinbarte Zinscap-Prämie und Zinssicherungsgebühr eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar und sind somit unwirksam. Das bedeutet für den Verbraucher: Er kann die gezahlte Prämie zurückfordern.
Die von einer Bank für Darlehensverträge mit variablem Zinssatz vorformulierten Klauseln im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern sind unwirksam. So entschied der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 8. Mai 2018 - XI ZR 790/16.
Beispiele solcher Klauseln sind:
- Zinscap-Prämie: ...% Zinssatz p.a. …% variabel
- Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a.
- Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.
- Zinssicherungsgebühr: ...% Zinssatz p.a. …% variabel
- Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a.
- Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.
Ein Verbraucherschutzverein war mit einer Unterlassungsklage gegen diese Klauseln vorgegangen, die von der beklagten Bank in Darlehensverträgen mit variablem Zinssatz verwendet wurden, um von ihren Kunden eine sogenannte Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr zu fordern. Diese Klauseln verstießen gegen § 307 BGB, so der Kläger. Er forderte, dass die Bank auf deren Verwendung in Verträgen mit Verbrauchern zu verzichten habe.
Aus § 307 BGB geht hervor, dass Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann bereits dann vorliegen, wenn die Bestimmungen nicht klar und verständlich sind.
§ 307 BGB fand hier Anwendung, denn die Klauseln sahen eine von den Rechtsvorschriften abweichende Regelung vor, die sich nachteilig auf den Verbraucher auswirkte.
Worum handelt es sich bei der Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr?
Bei Vereinbarungen mit variablem Zinssatz wird eine Zinsober- und -untergrenze festgelegt. Die Bank bietet dem Verbraucher damit eine Begrenzung der maximalen Verzinsung an, den sogenannten „Zinscap“. Der variable Zinssatz darf also einen bestimmten Prozentsatz nicht übersteigen. Im Gegenzug verlangt die Bank die Zahlung der sogenannten Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr.
Diese Klauseln sind jedoch als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen. Die Zinscap-Prämie oder Zinssicherungsgebühr kann zwar in den jeweiligen Verträgen mit den Kunden variieren, die Klauseln selbst sind aber – wie bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen üblich – vorformuliert. Die Bank berechnet die Höhe der Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr im Einzelfall anhand bestimmter Vorgaben.
Die einzelnen Instanzen bis zum BGH
Die Klage wurde ursprünglich vom Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hin wurde ihr jedoch vom Oberlandesgericht stattgegeben. Daraufhin legte die beklagte Bank Revision ein, mit dem Ziel, das ursprüngliche Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Nun hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Revision der Bank zurückgewiesen.
Aus dem BGH-Urteil geht hervor, dass die Zinscap-Prämie und Zinssicherungsgebühr als ein zusätzliches Entgelt neben dem vereinbarten Zins anzusehen sind, das zudem laufzeitunabhängig erhoben wird. Das heißt, sie sind sofort bei Vertragsschluss fällig. Die beanstandeten Klauseln sehen aber für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens keine anteilige Erstattung vor. Ausgehend von diesem Klauselverständnis unterliegen die streitigen Bestimmungen der Inhaltskontrolle. Denn: Dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zufolge ist allein der laufzeitabhängige Zins der Preis und damit die Gegenleistung für die Überlassung des Darlehens. Durch diese von der gesetzlichen Regelung abweichenden Klauseln wird der Verbraucher somit eindeutig benachteiligt. Darüber hinaus war es der darlegungspflichtigen Bank nicht gelungen, ein „Aushandeln“ der Zinscap-Prämie bzw. der Zinssicherungsgebühr im Einzelfall hinreichend zu beweisen. Daraus folgt: Die Klauseln sind unwirksam und dürfen von den Banken zukünftig nicht mehr verwendet werden.
Gute Nachrichten für den Verbraucher
Basierend auf dem BGH-Urteil können Bankkunden die geleisteten Gebühren also von der Bank zurückfordern.
Dabei ist jedoch Eile geboten. Um eine Verjährung zu vermeiden, sollten Betroffene zeitnah prüfen lassen, ob beim vorliegenden Darlehensvertrag Rückzahlungsansprüche bestehen. Ist der Anspruch verjährt, das Darlehen aber noch nicht zurückgezahlt, besteht unter Umständen dennoch die Möglichkeit, gegen die Darlehensrestschuld aufzurechnen.
Bankkunden sollten Ihren Darlehensvertrag mit variablem Zinssatz also grundsätzlich auf Rückzahlungsansprüche prüfen lassen und sich ihr Geld von der Bank zurückholen. Betroffene können sich bei der Anwaltskanzlei Lenné in einem kostenlosen Erstgespräch zum weiteren Vorgehen beraten lassen.
Die von einer Bank für Darlehensverträge mit variablem Zinssatz vorformulierten Klauseln im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern sind unwirksam. So entschied der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 8. Mai 2018 - XI ZR 790/16.
Beispiele solcher Klauseln sind:
- Zinscap-Prämie: ...% Zinssatz p.a. …% variabel
- Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a.
- Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.
- Zinssicherungsgebühr: ...% Zinssatz p.a. …% variabel
- Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a.
- Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.
Ein Verbraucherschutzverein war mit einer Unterlassungsklage gegen diese Klauseln vorgegangen, die von der beklagten Bank in Darlehensverträgen mit variablem Zinssatz verwendet wurden, um von ihren Kunden eine sogenannte Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr zu fordern. Diese Klauseln verstießen gegen § 307 BGB, so der Kläger. Er forderte, dass die Bank auf deren Verwendung in Verträgen mit Verbrauchern zu verzichten habe.
Aus § 307 BGB geht hervor, dass Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann bereits dann vorliegen, wenn die Bestimmungen nicht klar und verständlich sind.
§ 307 BGB fand hier Anwendung, denn die Klauseln sahen eine von den Rechtsvorschriften abweichende Regelung vor, die sich nachteilig auf den Verbraucher auswirkte.
Worum handelt es sich bei der Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr?
Bei Vereinbarungen mit variablem Zinssatz wird eine Zinsober- und -untergrenze festgelegt. Die Bank bietet dem Verbraucher damit eine Begrenzung der maximalen Verzinsung an, den sogenannten „Zinscap“. Der variable Zinssatz darf also einen bestimmten Prozentsatz nicht übersteigen. Im Gegenzug verlangt die Bank die Zahlung der sogenannten Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr.
Diese Klauseln sind jedoch als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen. Die Zinscap-Prämie oder Zinssicherungsgebühr kann zwar in den jeweiligen Verträgen mit den Kunden variieren, die Klauseln selbst sind aber – wie bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen üblich – vorformuliert. Die Bank berechnet die Höhe der Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr im Einzelfall anhand bestimmter Vorgaben.
Die einzelnen Instanzen bis zum BGH
Die Klage wurde ursprünglich vom Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hin wurde ihr jedoch vom Oberlandesgericht stattgegeben. Daraufhin legte die beklagte Bank Revision ein, mit dem Ziel, das ursprüngliche Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Nun hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Revision der Bank zurückgewiesen.
Aus dem BGH-Urteil geht hervor, dass die Zinscap-Prämie und Zinssicherungsgebühr als ein zusätzliches Entgelt neben dem vereinbarten Zins anzusehen sind, das zudem laufzeitunabhängig erhoben wird. Das heißt, sie sind sofort bei Vertragsschluss fällig. Die beanstandeten Klauseln sehen aber für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens keine anteilige Erstattung vor. Ausgehend von diesem Klauselverständnis unterliegen die streitigen Bestimmungen der Inhaltskontrolle. Denn: Dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zufolge ist allein der laufzeitabhängige Zins der Preis und damit die Gegenleistung für die Überlassung des Darlehens. Durch diese von der gesetzlichen Regelung abweichenden Klauseln wird der Verbraucher somit eindeutig benachteiligt. Darüber hinaus war es der darlegungspflichtigen Bank nicht gelungen, ein „Aushandeln“ der Zinscap-Prämie bzw. der Zinssicherungsgebühr im Einzelfall hinreichend zu beweisen. Daraus folgt: Die Klauseln sind unwirksam und dürfen von den Banken zukünftig nicht mehr verwendet werden.
Gute Nachrichten für den Verbraucher
Basierend auf dem BGH-Urteil können Bankkunden die geleisteten Gebühren also von der Bank zurückfordern.
Dabei ist jedoch Eile geboten. Um eine Verjährung zu vermeiden, sollten Betroffene zeitnah prüfen lassen, ob beim vorliegenden Darlehensvertrag Rückzahlungsansprüche bestehen. Ist der Anspruch verjährt, das Darlehen aber noch nicht zurückgezahlt, besteht unter Umständen dennoch die Möglichkeit, gegen die Darlehensrestschuld aufzurechnen.
Bankkunden sollten Ihren Darlehensvertrag mit variablem Zinssatz also grundsätzlich auf Rückzahlungsansprüche prüfen lassen und sich ihr Geld von der Bank zurückholen. Betroffene können sich bei der Anwaltskanzlei Lenné in einem kostenlosen Erstgespräch zum weiteren Vorgehen beraten lassen.