BGH-Beschluss zu Bearbeitungsgebühren in Unternehmerkreditverträgen
17.05.2019, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 3 Min. (111 mal gelesen)
Banken dürfen keine pauschalen Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen verlangen. Bereits 2017 hatte der BGH entschieden, dass das auch für Unternehmerdarlehensverträge gilt. Mit einer weiteren Entscheidung vom 19.02.2019 hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung hierzu bestätigt.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) pauschal vereinbarte Bearbeitungsgebühren in Verbraucherdarlehensverträgen sind unwirksam. Am 04.07.2017 hatte der Bundesgerichtshof entschieden (- XI ZR 562/15 - und - XI ZR 233/16 -), dass dies auch für Unternehmerdarlehensverträge gilt. Mehr Informationen zum Urteil sowie einen Musterbrief für Bankkunden finden Sie hier: https://www.anwalt-leverkusen.de/aktuelles/detail/bundesgerichtshof-bearbeitungsgebuehren-in-unternehmerkrediten-unzulaessig.html .
Mit Urteil vom 19.02.2019 - Az.: XI ZR 562/17 - hat der BGH seine Rechtsprechung zu Bearbeitungsgebühren in Unternehmerdarlehensverträgen bestätigt: Banken können auch von Unternehmern keine pauschale Bearbeitungsgebühr verlangen.
Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Bank mit dem Unternehmer zwei Darlehensverträge abgeschlossen. Unter „Sonstige Kosten“ war die folgende Vertragsklausel zu finden:
„Alle durch den Abschluss und Vollzug dieses Vertrages einschließlich der Sicherheitenbestellung entstehenden Kosten trägt der Darlehensnehmer. Dies sind:
…
- Entgelt für individuell erbrachte Beratungsleistung in Höhe von … EUR;
…“
Unter „Besondere Vereinbarungen“ befand sich diese Formulierung:
„Für individuell erbrachte Beratungsleistungen berechnet die Sparkasse ein einmaliges Entgelt in Höhe von … EUR (0,5 % vom Darlehensnennbetrag). … Das Entgelt wird bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens nicht – auch nicht teilweise – erstattet.“
Somit war in den Vertragsurkunden nicht ausdrücklich festgehalten, dass die Bank dem Unternehmer die Entgelte als Bearbeitungsgebühren berechnet hatte.
Die Bank hatte dem Unternehmer einmal 2.500,- € und noch einmal 2.075,- € in Rechnung gestellt. Zu Unrecht, so der Bundesgerichtshof. Die AGB, aufgrund derer die Bank 4.575,- € verlangte, sind unwirksam. Damit ist die Bank zur Rückzahlung verpflichtet.
Die Klausel könnte zwar so verstanden werden, dass das umstrittene Entgelt für eine „individuelle Beratungsleistung“ verlangt wurde. Da im Hinblick auf die „individuelle Beratungsleistung“ jedoch keine weitere Konkretisierung erfolgt, bleibt letztlich unklar, welche Beratungsleistung genau vergütet werden soll.
Daher kann die Klausel auch dahingehend ausgelegt werden, dass die umstrittenen Entgelte für „sonstige Kosten“, also „alle durch den Abschluss und Vollzug dieses Vertrages einschließlich der Sicherheitenbestellung entstehenden Kosten“ berechnet wurden. Bei den strittigen Gebühren kann es sich folglich auch um ein einmaliges Entgelt für Abschluss und Vollzug des Darlehensvertrages handeln. Damit gilt es jedoch als Bearbeitungsgebühr, die von einer Bank grundsätzlich nicht verlangt werden kann.
Im Zweifel für den Kunden
Bestehen bei der Auslegung einer Klausel Zweifel, dann gehen diese Zweifel zulasten des Verwenders der AGB. Es ist also von einer für den Verwender ungünstigen Auslegung der Klausel auszugehen. Im hier vorliegenden Fall musste daher angenommen werden, dass es sich um Entgelte für den Abschluss und Vollzug der Darlehensverträge handelte, also um Bearbeitungsgebühren.
Durch die Bearbeitungsgebühren wird aber der Darlehensnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und die Bank muss diese an den Unternehmer zurückzahlen.
Wir haben in der Anwaltskanzlei Lenné bereits eine Vielzahl solcher Verfahren geführt und wissen, dass die Banken für gewöhnlich versuchen, ihre Bearbeitungsgebühren damit zu rechtfertigen, dass eine Art Sonderleistung bei Vertragsabschluss erbracht wurde ( z. B. besonderer Beratungs- und Prüfungsaufwand bei Kreditvergabe). Meistens behaupten die Banken auch, dass im Einzelfall eine berechnete Einmalgebühr ausgehandelt worden sei. Insbesondere dann, wenn es sich um ein sehr hohes Bearbeitungsentgelt handelt, soll es sich um eine Individualvereinbarung handeln. Tatsächlich verbirgt sich hinter diesen Sondergebühren häufig eine Bearbeitungsgebühr, die von der Bank zurückerstattet werden muss.
In von uns vertretenen Fällen wurden von den Unternehmern Bearbeitungsgebühren in Höhe von 42.500,- € oder sogar 128.000,- € verlangt. Auch ein derart hohes Bearbeitungsentgelt ist von den Banken zu erstatten.
Eine Überprüfung Ihrer Darlehensverträge kann sich also durchaus lohnen. Vereinbaren Sie einfach einen Termin für eine kostenlose Erstberatung.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) pauschal vereinbarte Bearbeitungsgebühren in Verbraucherdarlehensverträgen sind unwirksam. Am 04.07.2017 hatte der Bundesgerichtshof entschieden (- XI ZR 562/15 - und - XI ZR 233/16 -), dass dies auch für Unternehmerdarlehensverträge gilt. Mehr Informationen zum Urteil sowie einen Musterbrief für Bankkunden finden Sie hier: https://www.anwalt-leverkusen.de/aktuelles/detail/bundesgerichtshof-bearbeitungsgebuehren-in-unternehmerkrediten-unzulaessig.html .
Mit Urteil vom 19.02.2019 - Az.: XI ZR 562/17 - hat der BGH seine Rechtsprechung zu Bearbeitungsgebühren in Unternehmerdarlehensverträgen bestätigt: Banken können auch von Unternehmern keine pauschale Bearbeitungsgebühr verlangen.
Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Bank mit dem Unternehmer zwei Darlehensverträge abgeschlossen. Unter „Sonstige Kosten“ war die folgende Vertragsklausel zu finden:
„Alle durch den Abschluss und Vollzug dieses Vertrages einschließlich der Sicherheitenbestellung entstehenden Kosten trägt der Darlehensnehmer. Dies sind:
…
- Entgelt für individuell erbrachte Beratungsleistung in Höhe von … EUR;
…“
Unter „Besondere Vereinbarungen“ befand sich diese Formulierung:
„Für individuell erbrachte Beratungsleistungen berechnet die Sparkasse ein einmaliges Entgelt in Höhe von … EUR (0,5 % vom Darlehensnennbetrag). … Das Entgelt wird bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens nicht – auch nicht teilweise – erstattet.“
Somit war in den Vertragsurkunden nicht ausdrücklich festgehalten, dass die Bank dem Unternehmer die Entgelte als Bearbeitungsgebühren berechnet hatte.
Die Bank hatte dem Unternehmer einmal 2.500,- € und noch einmal 2.075,- € in Rechnung gestellt. Zu Unrecht, so der Bundesgerichtshof. Die AGB, aufgrund derer die Bank 4.575,- € verlangte, sind unwirksam. Damit ist die Bank zur Rückzahlung verpflichtet.
Die Klausel könnte zwar so verstanden werden, dass das umstrittene Entgelt für eine „individuelle Beratungsleistung“ verlangt wurde. Da im Hinblick auf die „individuelle Beratungsleistung“ jedoch keine weitere Konkretisierung erfolgt, bleibt letztlich unklar, welche Beratungsleistung genau vergütet werden soll.
Daher kann die Klausel auch dahingehend ausgelegt werden, dass die umstrittenen Entgelte für „sonstige Kosten“, also „alle durch den Abschluss und Vollzug dieses Vertrages einschließlich der Sicherheitenbestellung entstehenden Kosten“ berechnet wurden. Bei den strittigen Gebühren kann es sich folglich auch um ein einmaliges Entgelt für Abschluss und Vollzug des Darlehensvertrages handeln. Damit gilt es jedoch als Bearbeitungsgebühr, die von einer Bank grundsätzlich nicht verlangt werden kann.
Im Zweifel für den Kunden
Bestehen bei der Auslegung einer Klausel Zweifel, dann gehen diese Zweifel zulasten des Verwenders der AGB. Es ist also von einer für den Verwender ungünstigen Auslegung der Klausel auszugehen. Im hier vorliegenden Fall musste daher angenommen werden, dass es sich um Entgelte für den Abschluss und Vollzug der Darlehensverträge handelte, also um Bearbeitungsgebühren.
Durch die Bearbeitungsgebühren wird aber der Darlehensnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und die Bank muss diese an den Unternehmer zurückzahlen.
Wir haben in der Anwaltskanzlei Lenné bereits eine Vielzahl solcher Verfahren geführt und wissen, dass die Banken für gewöhnlich versuchen, ihre Bearbeitungsgebühren damit zu rechtfertigen, dass eine Art Sonderleistung bei Vertragsabschluss erbracht wurde ( z. B. besonderer Beratungs- und Prüfungsaufwand bei Kreditvergabe). Meistens behaupten die Banken auch, dass im Einzelfall eine berechnete Einmalgebühr ausgehandelt worden sei. Insbesondere dann, wenn es sich um ein sehr hohes Bearbeitungsentgelt handelt, soll es sich um eine Individualvereinbarung handeln. Tatsächlich verbirgt sich hinter diesen Sondergebühren häufig eine Bearbeitungsgebühr, die von der Bank zurückerstattet werden muss.
In von uns vertretenen Fällen wurden von den Unternehmern Bearbeitungsgebühren in Höhe von 42.500,- € oder sogar 128.000,- € verlangt. Auch ein derart hohes Bearbeitungsentgelt ist von den Banken zu erstatten.
Eine Überprüfung Ihrer Darlehensverträge kann sich also durchaus lohnen. Vereinbaren Sie einfach einen Termin für eine kostenlose Erstberatung.