Ansprüche gegen VW im Dieselskandal 2018 nicht verjährt
24.04.2020, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 2 Min. (124 mal gelesen)
Laut dem OLG Oldenburg sind 2019 geltend gemachte Ansprüche auf Schadensersatz gegen VW im Diesel-Abgasskandal nicht verjährt. Zum Zeitpunkt des vermeintlichen Beginns der Verjährungsfrist 2015 waren nämlich noch gar nicht alle relevanten Tatsachen bekannt, so die Richter.
Am 30.01.2020 entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (Az.: 1 U 131/19), dass die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen VW im Abgasskandal nicht schon 2015 zu laufen begonnen habe. Denn der Sachverhalt sei erst im Laufe des Jahres 2016 vollständig aufgeklärt worden. Die Fakten, auf deren Basis betroffene Fahrzeugbesitzer eine hinreichend aussichtsreiche, wenngleich nicht risikolose, Klage erheben konnten, waren 2015 noch nicht umfänglich bekannt. So sei für Betroffene die Klageerhebung bis Ende 2015 nicht zumutbar gewesen. Zwar müssten Geschädigte nicht alle Details kennen, um Klage zu erheben, doch könnte nicht von ihnen verlangt werden, bereits zu klagen, wenn der Sachverhalt noch nicht hinlänglich geklärt sei, so das Gericht.
Das OLG Oldenburg betonte auch, dass der Automobilhersteller zwar im September 2015 bekanntgegeben habe, es gebe beim Motor EA 189 „eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb“, dabei jedoch bestritten habe, dass Vorstand oder andere Personen in verantwortlicher Stellung davon gewusst hätten. Erst im Verlauf des Jahres 2016 sei der Sachverhalt vollständig durch Staatsanwaltschaften, Medien und Rechtsanwälte aufgeklärt worden.
Auch 2019 waren Klagen also noch möglich
Zwar hätten die betroffenen Dieselkunden bereits 2015 von den Mängeln an ihren Fahrzeugen erfahren, doch wurden die Umstände, die eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung begründeten, erst später bekannt. Nach Ansicht des OLG Oldenburg wäre Betroffenen daher eine Klageerhebung bis Ende 2015 noch nicht zuzumuten gewesen. Dementsprechend sei auch die dreijährige Verjährungsfrist Ende 2018 nicht abgelaufen, Klagen auch 2019 noch möglich gewesen. Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig.
Nach wie vor gibt es immer neue Meldungen von weiteren illegalen Abschalteinrichtungen in Dieselmotoren verschiedener Automarken. Besitzen auch Sie ein Dieselfahrzeug mit einer solchen Abschalteinrichtung? Dann sollten Sie Ihre Ansprüche gegenüber dem Automobilhersteller unbedingt geltend machen. Immer mehr Gerichte entscheiden inzwischen zugunsten der geschädigten Dieselkunden. Gerne prüft die Anwaltskanzlei Lenné die Chancen in Ihrem individuellen Fall. Lassen Sie sich hierzu im Zuge eines kostenlosen Erstgesprächs von uns beraten, vor Ort oder telefonisch.
Am 30.01.2020 entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (Az.: 1 U 131/19), dass die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen VW im Abgasskandal nicht schon 2015 zu laufen begonnen habe. Denn der Sachverhalt sei erst im Laufe des Jahres 2016 vollständig aufgeklärt worden. Die Fakten, auf deren Basis betroffene Fahrzeugbesitzer eine hinreichend aussichtsreiche, wenngleich nicht risikolose, Klage erheben konnten, waren 2015 noch nicht umfänglich bekannt. So sei für Betroffene die Klageerhebung bis Ende 2015 nicht zumutbar gewesen. Zwar müssten Geschädigte nicht alle Details kennen, um Klage zu erheben, doch könnte nicht von ihnen verlangt werden, bereits zu klagen, wenn der Sachverhalt noch nicht hinlänglich geklärt sei, so das Gericht.
Das OLG Oldenburg betonte auch, dass der Automobilhersteller zwar im September 2015 bekanntgegeben habe, es gebe beim Motor EA 189 „eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb“, dabei jedoch bestritten habe, dass Vorstand oder andere Personen in verantwortlicher Stellung davon gewusst hätten. Erst im Verlauf des Jahres 2016 sei der Sachverhalt vollständig durch Staatsanwaltschaften, Medien und Rechtsanwälte aufgeklärt worden.
Auch 2019 waren Klagen also noch möglich
Zwar hätten die betroffenen Dieselkunden bereits 2015 von den Mängeln an ihren Fahrzeugen erfahren, doch wurden die Umstände, die eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung begründeten, erst später bekannt. Nach Ansicht des OLG Oldenburg wäre Betroffenen daher eine Klageerhebung bis Ende 2015 noch nicht zuzumuten gewesen. Dementsprechend sei auch die dreijährige Verjährungsfrist Ende 2018 nicht abgelaufen, Klagen auch 2019 noch möglich gewesen. Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig.
Nach wie vor gibt es immer neue Meldungen von weiteren illegalen Abschalteinrichtungen in Dieselmotoren verschiedener Automarken. Besitzen auch Sie ein Dieselfahrzeug mit einer solchen Abschalteinrichtung? Dann sollten Sie Ihre Ansprüche gegenüber dem Automobilhersteller unbedingt geltend machen. Immer mehr Gerichte entscheiden inzwischen zugunsten der geschädigten Dieselkunden. Gerne prüft die Anwaltskanzlei Lenné die Chancen in Ihrem individuellen Fall. Lassen Sie sich hierzu im Zuge eines kostenlosen Erstgesprächs von uns beraten, vor Ort oder telefonisch.