„Kaskadenverweis“ in Darlehensverträgen ist unionsrechtswidrig – Autokredite widerrufen

08.04.2020, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 2 Min. (986 mal gelesen)
Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied im März 2020 über die Rechtmäßigkeit des sog. „Kaskadenverweises“ in Darlehensverträgen. Demzufolge dürfte ein Großteil dieser Verträge noch widerrufbar sein. Das trifft auch auf Autokreditverträge zu.

Der Bundesgerichtshof hatte im November 2019 eine Entscheidung zum Widerruf von Autokrediten mit Tageszinsangabe von 0,00 € getroffen (Aktenzeichen: XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19), die sich für Verbraucher nachteilig ausgewirkt hat.

Das aktuelle Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 26.03.2020 – Az.: C 66/19 – macht die BGH-Rechtsprechung nun obsolet. Von dem unionsrechtswidrigen „Kaskadenverweis“ sind sämtliche, nach dem 10.06.2011 geschlossenen Autokreditverträge betroffen.

Was bedeutet das für die Kreditnehmer?

Der Gesetzgeber hatte für Verträge, die nach dem 12.06.2014 abgeschlossen wurden, die Rechtsfolgen des Widerrufs in § 355 Abs.3 Satz 1 BGB neu geregelt, wonach die empfangenen Leistungen im Falle des Widerrufs unverzüglich zurückzugewähren sind. Doch insbesondere bei Autokreditverträgen stellt sich dann die Frage, ob im Falle eines Widerrufs für die mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer Wert- bzw. Nutzungsersatz geschuldet wird.

Da die Darlehensverträge gemäß der EuGH-Rechtsprechung nunmehr widerrufbar sind, ist diese Frage aktuell besonders brisant. Schließlich wurden ja bereits zahlreiche Kilometer mit den finanzierten Fahrzeugen zurückgelegt.

Die Anwaltskanzlei Lenné vertritt die Auffassung, dass im Falle des Widerrufs kein Wert- bzw. Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer geschuldet wird. Der Wert- bzw. Nutzungsersatz kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn der Darlehensnehmer auch ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

Das LG Berlin teilt diese Auffassung:

„Nach dem klaren Wortlaut des § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB hängt die Wertersatzpflicht des Verbrauchers davon ab, dass er über sein Widerrufsrecht informiert worden ist. Dafür reicht nicht irgendeine Information aus. Vielmehr muss sie ordnungsgemäß nach den einschlägigen Vorschriften erfolgt sein. Denn eine fehlerhafte Belehrung steht einer fehlenden gleich (vgl. EuGH, Urteil vom 10.4. 2008 – C-412/06 – Rn. 35). Auf das Gewicht des Fehlers und auf die Frage, ob er zu einem Irrtum bei dem Verbraucher geführt hat, kommt es nicht an. Entscheidend ist nur, ob der Fehler objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – XI ZR 156/08 –, Rn. 25 vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15 – Rn. 23).“ (LG Berlin, Urteil vom 15.02.2019 – Az.: 4 O 20/18)

Es ist also nicht ausreichend, einfach irgendeine Widerrufsinformation zu erteilen. Vielmehr muss die Widerrufsinformation den gesetzlichen Regelungen zu 100 % entsprechen, denn laut der aktuellen EuGH-Rechtsprechung ist eine fehlerhafte Widerrufsinformation einer fehlenden Widerrufsinformation gleichzusetzen.

Der Darlehensnehmer muss also, im Falle des Widerrufs, lediglich das Auto samt aller Unterlagen zurückgeben. Im Gegenzug bekommt er sämtliche an die Bank gezahlten Zins- und Tilgungsraten sowie die ggf. gezahlte Anzahlung zurück.

Die Erfolgsaussichten dafür sind jedoch von Fall zu Fall zu prüfen. Zögern Sie also nicht, ein kostenfreies Ersteinschätzungsgespräch in der Anwaltskanzlei Lenné zu vereinbaren. Gerne prüfen wir Ihren Vertrag und in der Folge Ihre Ansprüche und helfen Ihnen, diese durchzusetzen.

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