Tierhalterhaftpflicht-Versicherung bei Tod oder Verkauf des Tieres

31.07.2012, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 2 Min. (4011 mal gelesen)
Was passiert mit der Tierhalterhaftpflicht-Versicherung, wenn das Tier, z.B. Hund oder Pferd, verstirbt oder verkauft wird? Muss man sich an Kündigungsfristen halten? Besteht die Beitragspflicht fort?

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) lassen den Laien oft ratlos zurück.

Generell gilt bei Tierhalterhaftpflicht-Versicherungen oftmals, dass der Vertrag für ein Jahr geschlossen wurde und sich um ein weiteres Jahr verlängert, sofern der Vertrag nicht fristgemäß gekündigt wurde.

Was passiert aber mit der Tierhalterhaftpflicht-Versicherung, wenn das Tier verstirbt oder verkauft bzw. verschenkt wird? Muss man sich an Kündigungsfristen halten? Besteht die Beitragspflicht fort?

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) lassen den Laien oft ratlos zurück.

Wir klären auf:

Hinsichtlich der Frage der Kündigung im Falle des Versterbens oder der Abgabe des Tieres verhalten sich die Versicherungsbedingungen für den Laien eher kryptisch: Die Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (ABB) statuieren dann zum Beispiel: „Wenn versicherte Risiken vollständig oder dauernd in Wegfall kommen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken“

Diese Formulierung heißt Folgendes: Durch eine Tierhalterhaftpflichtversicherung wird ein Risiko versichert. Fällt das Risiko – das Tier – weg, so kann der frühere Tierhalter die Tierhalterhaftpflicht-Versicherung wegen Wegfall des Risikos kündigen.

Der Vertrag wird nach Anzeige des Verkaufs oder Versterben des Tieres aufgehoben. Die Versicherung wird dabei rückwirkend zum Verkaufs- oder Sterbedatum aufgehoben. Soweit Beiträge im Voraus entrichtet wurden, werden diese von der Versicherung zurück erstattet. Die Versicherungssumme ist im Falle des Todes oder der Abgabe des Tieres mithin nur anteilig für den Zeitraum, in dem das Tier lebte, bzw. noch nicht verkauft oder verschenkt war, zu entrichten.

Selbstverständlich muss der Versicherung mitgeteilt werden, dass das Tier Tod ist bzw. abgegeben wurde. Ein Musterbrief dazu kann kostenfrei auf unserer Internetseite in der Rubrik "Musterschreiben " heruntergeladen werden.

https://www.anwalt-leverkusen.de/service.html

Und wenn Ihre Versicherung keine Prämienerstattung vornehmen will, kontaktieren Sie uns. Wir helfen gerne!

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