Änderungen des Schuldverschreibungsgesetzes
03.09.2012, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 4 Min. (1831 mal gelesen)
Am 5. August 2009 ist das – nun nicht mehr ganz so – neue Schuldverschreibungsgesetz (nachfolgend: „SchVG 2009“) in Kraft getreten, das das alte Schuldverschreibungsgesetz von 1899 (nachfolgend: „SchVG 1899“) ablöst. Welche Unterschiede zwischen den beiden Gesetzesfassungen bestehen und welche Fassung wann anzuwenden ist, ist Gegenstand dieses Beitrags.
I. Unterschiede zwischen altem und neuem Schuldverschreibungsgesetz
Nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 16/12814) war eine Novellierung des Schuldverschreibungsrechts unter zwei Gesichtspunkten erforderlich. Zum einen seien die Befugnisse und Handlungsspielräume der Gläubiger nach dem alten Recht zu eng, um auf wirtschaftliche Bedürfnisse insbesondere in Krisensituationen reagieren zu können. Zum anderen sollten Zweifel an der Anwendbarkeit von Umschuldungsklauseln (sog. „CAC“ = Collective Action Clauses) nach deutschem Recht beseitigt werden, um internationalen Standards der Kapitalmärkte zu entsprechen. Diese Zielsetzung verfolgte der Gesetzgeber insbesondere durch folgende Anpassungen des Schuldverschreibungsrechts.
1. Anwendungsbereich
Von ganz erheblicher Bedeutung ist die Ausweitung des Anwendungsbereichs des deutschen Schuldverschreibungsgesetzes. Das SchVG 1899 war nur auf solche Anleihen anwendbar, deren Emittent seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Faktisch war dies in zahlreichen Fällen ein Ausschlussgrund. Denn häufig erfolgt die Anleiheemission auch deutscher Unternehmen nicht unmittelbar durch diese selbst, sondern durch Tochtergesellschaften, deren alleiniger Zweck diese Kapitalbeschaffung ist und die aufgrund günstiger steuerlicher Rahmenbedingungen ihren Sitz im Ausland haben.
§ 1 SchVG 2009 knüpft nicht mehr an den Sitz der Emittentin an, sondern erweitert den Anwendungsbereich deutschen Schuldverschreibungsrechts auf solche Anleihe, die dem deutschen Recht unterliegen. Damit werden auch Emissionen solcher Auslandsgesellschaften erfasst, die angesichts ihrer Muttergesellschaften einen „deutschen Hintergrund“ haben und aus diesem Grund dem deutschen Recht unterliegen.
2. Ausweitung der Gläubigerrechte
Eine gleichermaßen bedeutende Änderung liegt in der Ausdehnung der Gläubigerrechte. Leitbild des SchVG 2009 ist dabei der Gedanken, dass die Gläubiger einer diesem Recht unterliegenden Anleihe in großer Freiheit und – daher umso wichtiger – auf informierter Grundlage über ihre Rechte entscheiden sollen und auf diese Weise Sanierungsbeiträge leisten können.
Dies war in der Vergangenheit oft nicht möglich. § 11 SchVG 1899 ermöglichte Beschlüsse über die Aufgabe oder Beschränkung von Gläubigerrechten höchstens für die Dauer von drei Jahren und nur zur Abwendung einer Zahlungseinstellung oder des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin. Diese Beschränkungen schlossen einen Einsatz der grundsätzlich bereits vorhandenen Anpassungsmöglichkeiten faktisch aus. Denn zu einem so späten Zeitpunkt – kurz vor Insolvenzantragstellung – können Sanierungsbeiträge der Gläubiger regelmäßig nicht mehr greifen und das mit ihnen verbundene wirtschaftliche Ziel einer nachhaltigen Restrukturierung nicht erreicht werden.
Überdies war das den Gläubigern zur Verfügung gestellte Instrumentarium zu eng und nicht geeignet, auch tiefgreifenden Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. § 11 SchVG 1899 erlaubte die (zeitlich begrenzte) Reduzierung des Anleihezinses oder die Bewilligung einer Stundung. Nunmehr ermöglicht das SchVG 2009 grundsätzlich jegliche Abänderung der Anleihebedingungen, wobei § 5 Abs. 3 SchVG verschiedene Maßnahmen beispielhaft aufführt. Für Sanierungszwecke bedeutsam sind hier insbesondere die Möglichkeit zum Forderungsverzicht durch Reduzierung der Hauptforderung (sog. „Haircut“) sowie die Umwandlung des Anleihekapitals in Eigenkapital (sog. „Debt-to-Equity-Swap“). Solche erheblichen Einschnitte bedürfen dann aber einer 75 %-Mehrheit in der Gläubigerversammlung.
Für den Investor bedeutet dies eine erhebliche Gefahr. Sinnvollerweise wird er bereits bei seiner Anlageentscheidung die Möglichkeit solcher Eingriffe in seine Rechte berücksichtigen und einpreisen.
II. Anwendungsbestimmungen
Die Anwendbarkeit des SchVG 2009 auch auf Altanleihen begegnet unter diesem Gesichtspunkt ganz erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es wird auf diese Weise in Eigentumspositionen der Gläubiger eingegriffen, die gemäß Art. 14 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt sind. Hierauf hat bereits Dreier (AnlegerPlus, Heft 5/2012, S. 39) hingewiesen.
Dementsprechend ordnet § 24 SchVG 2009 auch an, dass die neuen gesetzlichen Bestimmungen nicht auf solche Schuldverschreibungen anzuwenden sind, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden. Auf diese Anleihen ist also das alte Recht von 1899 weiter anzuwenden. Hiermit trägt der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes Rechnung, der rückwirkende und daher nicht absehbare Verschlechterungen von Eigentumspositionen verbietet.
Dieses elementare Prinzip sollte hinsichtlich der Schuldverschreibungen der Pfleiderer Finance B.V. (garantiert durch die Pfleiderer AG) und der Q-Cells International Finance B.V. (garantiert durch die Q-Cells SE) durchbrochen werden. Hinsichtlich der Pfleiderer-Anleihe hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main diesem Vorhaben einen Riegel vorgeschoben und den bestehenden Rechten der dortigen Gläubiger Geltung verschafft.
Die Gläubigerversammlung kann daher nur in Ausnahmefällen nach § 24 Abs. 2 SchVG 2009 beschließen, dass die neuen Regelungen auch auf Altanleihen angewendet werden. Dies setzt aber voraus, dass das Vertrauen der Gläubiger in den Bestand der Anleihebedingungen, die alleinige Grundlage ihrer Anlageentscheidung waren, nicht verletzt wird. Dementsprechend kommt die Anwendung des neuen Rechts auf Altanleihen nur in zwei Konstellationen in Betracht. Zum einen können die neuen Eingriffsmöglichkeiten dann durch die Gläubigerversammlung ermöglicht werden, wenn der Gläubiger nicht schutzwürdig auf den unveränderten Bestand seiner Vertragsgrundlage, der Anleihebedingungen, vertrauen durfte, weil diese Bedingungen eine Anpassung aufgrund einer Mehrheitsentscheidung von Vornherein ermöglichten. Doch selbst dann stellt der Gesetzgeber für einen solchen sog. „opt in“-Beschluss hohe Hürden auf und verlangt eine 75 %-Mehrheit.
Zum anderen bedarf es dieses Vertrauensschutzes dann nicht, wenn alle Gläubiger mit der Anwendung des neuen Rechts einverstanden sind, die Entscheidung also einstimmig von allen Gläubigern getroffen wurde. Dies Möglichkeit dürfte indes faktisch nicht bestehen. Denn gerade bei frei handelbaren Schuldverschreibungen ist es kaum möglich sämtliche Gläubiger zu erreichen und erst recht diese vollzählig zur Zustimmung zu bewegen.
Im Ergebnis hat der Gesetzgeber mit dem SchVG 2009 die Handlungsmöglichkeiten der Gläubiger stark erweitert. Diese neuen Möglichkeiten stehen nun nicht mehr allein deutschen Emittenten gemeinsam mit ihren Gläubigern offen, sondern bestehen bereits dann, wenn die jeweilige Schuldverschreibung dem deutschen Recht unterliegt.
Begrüßenswert ist dabei insbesondere, dass Sanierungsschritte nun frühzeitig eingeleitet werden können. Dabei ist aber zu unterstreichen, dass der Gesetzgeber ausweislich der Regierungsbegründung explizit Wert darauf gelegt hat, dass dieser erweiterte Handlungsrahmen und die darin zum Ausdruck gebrachte Gläubigerautonomie mit einem sinnvollen Informationsanspruch der Gläubiger korrespondiert. Die Verantwortung der Gläubiger setzt deren Kenntnis der Sachlage, insbesondere der wirtschaftlichen Situation der Emittentin, zwingend voraus.
Hierdurch entspricht das deutsche Schuldverschreibungsrecht nun weitgehend internationalen Standards. Dies führt aber nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main selbstverständlich nicht dazu, dass auch die geschützten Gläubiger von Altanleihen unversehens mit Eingriffen in ihre Ansprüche rechnen und diese sogar hinnehmen müssten. Diese können sich also weiter auf den verfassungsrechtlichen Bestandsschutz verlassen.
www.kapital-rechtinfo.de
Hartmut Göddecke
I. Unterschiede zwischen altem und neuem Schuldverschreibungsgesetz
Nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 16/12814) war eine Novellierung des Schuldverschreibungsrechts unter zwei Gesichtspunkten erforderlich. Zum einen seien die Befugnisse und Handlungsspielräume der Gläubiger nach dem alten Recht zu eng, um auf wirtschaftliche Bedürfnisse insbesondere in Krisensituationen reagieren zu können. Zum anderen sollten Zweifel an der Anwendbarkeit von Umschuldungsklauseln (sog. „CAC“ = Collective Action Clauses) nach deutschem Recht beseitigt werden, um internationalen Standards der Kapitalmärkte zu entsprechen. Diese Zielsetzung verfolgte der Gesetzgeber insbesondere durch folgende Anpassungen des Schuldverschreibungsrechts.
1. Anwendungsbereich
Von ganz erheblicher Bedeutung ist die Ausweitung des Anwendungsbereichs des deutschen Schuldverschreibungsgesetzes. Das SchVG 1899 war nur auf solche Anleihen anwendbar, deren Emittent seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Faktisch war dies in zahlreichen Fällen ein Ausschlussgrund. Denn häufig erfolgt die Anleiheemission auch deutscher Unternehmen nicht unmittelbar durch diese selbst, sondern durch Tochtergesellschaften, deren alleiniger Zweck diese Kapitalbeschaffung ist und die aufgrund günstiger steuerlicher Rahmenbedingungen ihren Sitz im Ausland haben.
§ 1 SchVG 2009 knüpft nicht mehr an den Sitz der Emittentin an, sondern erweitert den Anwendungsbereich deutschen Schuldverschreibungsrechts auf solche Anleihe, die dem deutschen Recht unterliegen. Damit werden auch Emissionen solcher Auslandsgesellschaften erfasst, die angesichts ihrer Muttergesellschaften einen „deutschen Hintergrund“ haben und aus diesem Grund dem deutschen Recht unterliegen.
2. Ausweitung der Gläubigerrechte
Eine gleichermaßen bedeutende Änderung liegt in der Ausdehnung der Gläubigerrechte. Leitbild des SchVG 2009 ist dabei der Gedanken, dass die Gläubiger einer diesem Recht unterliegenden Anleihe in großer Freiheit und – daher umso wichtiger – auf informierter Grundlage über ihre Rechte entscheiden sollen und auf diese Weise Sanierungsbeiträge leisten können.
Dies war in der Vergangenheit oft nicht möglich. § 11 SchVG 1899 ermöglichte Beschlüsse über die Aufgabe oder Beschränkung von Gläubigerrechten höchstens für die Dauer von drei Jahren und nur zur Abwendung einer Zahlungseinstellung oder des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin. Diese Beschränkungen schlossen einen Einsatz der grundsätzlich bereits vorhandenen Anpassungsmöglichkeiten faktisch aus. Denn zu einem so späten Zeitpunkt – kurz vor Insolvenzantragstellung – können Sanierungsbeiträge der Gläubiger regelmäßig nicht mehr greifen und das mit ihnen verbundene wirtschaftliche Ziel einer nachhaltigen Restrukturierung nicht erreicht werden.
Überdies war das den Gläubigern zur Verfügung gestellte Instrumentarium zu eng und nicht geeignet, auch tiefgreifenden Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. § 11 SchVG 1899 erlaubte die (zeitlich begrenzte) Reduzierung des Anleihezinses oder die Bewilligung einer Stundung. Nunmehr ermöglicht das SchVG 2009 grundsätzlich jegliche Abänderung der Anleihebedingungen, wobei § 5 Abs. 3 SchVG verschiedene Maßnahmen beispielhaft aufführt. Für Sanierungszwecke bedeutsam sind hier insbesondere die Möglichkeit zum Forderungsverzicht durch Reduzierung der Hauptforderung (sog. „Haircut“) sowie die Umwandlung des Anleihekapitals in Eigenkapital (sog. „Debt-to-Equity-Swap“). Solche erheblichen Einschnitte bedürfen dann aber einer 75 %-Mehrheit in der Gläubigerversammlung.
Für den Investor bedeutet dies eine erhebliche Gefahr. Sinnvollerweise wird er bereits bei seiner Anlageentscheidung die Möglichkeit solcher Eingriffe in seine Rechte berücksichtigen und einpreisen.
II. Anwendungsbestimmungen
Die Anwendbarkeit des SchVG 2009 auch auf Altanleihen begegnet unter diesem Gesichtspunkt ganz erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es wird auf diese Weise in Eigentumspositionen der Gläubiger eingegriffen, die gemäß Art. 14 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt sind. Hierauf hat bereits Dreier (AnlegerPlus, Heft 5/2012, S. 39) hingewiesen.
Dementsprechend ordnet § 24 SchVG 2009 auch an, dass die neuen gesetzlichen Bestimmungen nicht auf solche Schuldverschreibungen anzuwenden sind, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden. Auf diese Anleihen ist also das alte Recht von 1899 weiter anzuwenden. Hiermit trägt der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes Rechnung, der rückwirkende und daher nicht absehbare Verschlechterungen von Eigentumspositionen verbietet.
Dieses elementare Prinzip sollte hinsichtlich der Schuldverschreibungen der Pfleiderer Finance B.V. (garantiert durch die Pfleiderer AG) und der Q-Cells International Finance B.V. (garantiert durch die Q-Cells SE) durchbrochen werden. Hinsichtlich der Pfleiderer-Anleihe hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main diesem Vorhaben einen Riegel vorgeschoben und den bestehenden Rechten der dortigen Gläubiger Geltung verschafft.
Die Gläubigerversammlung kann daher nur in Ausnahmefällen nach § 24 Abs. 2 SchVG 2009 beschließen, dass die neuen Regelungen auch auf Altanleihen angewendet werden. Dies setzt aber voraus, dass das Vertrauen der Gläubiger in den Bestand der Anleihebedingungen, die alleinige Grundlage ihrer Anlageentscheidung waren, nicht verletzt wird. Dementsprechend kommt die Anwendung des neuen Rechts auf Altanleihen nur in zwei Konstellationen in Betracht. Zum einen können die neuen Eingriffsmöglichkeiten dann durch die Gläubigerversammlung ermöglicht werden, wenn der Gläubiger nicht schutzwürdig auf den unveränderten Bestand seiner Vertragsgrundlage, der Anleihebedingungen, vertrauen durfte, weil diese Bedingungen eine Anpassung aufgrund einer Mehrheitsentscheidung von Vornherein ermöglichten. Doch selbst dann stellt der Gesetzgeber für einen solchen sog. „opt in“-Beschluss hohe Hürden auf und verlangt eine 75 %-Mehrheit.
Zum anderen bedarf es dieses Vertrauensschutzes dann nicht, wenn alle Gläubiger mit der Anwendung des neuen Rechts einverstanden sind, die Entscheidung also einstimmig von allen Gläubigern getroffen wurde. Dies Möglichkeit dürfte indes faktisch nicht bestehen. Denn gerade bei frei handelbaren Schuldverschreibungen ist es kaum möglich sämtliche Gläubiger zu erreichen und erst recht diese vollzählig zur Zustimmung zu bewegen.
Im Ergebnis hat der Gesetzgeber mit dem SchVG 2009 die Handlungsmöglichkeiten der Gläubiger stark erweitert. Diese neuen Möglichkeiten stehen nun nicht mehr allein deutschen Emittenten gemeinsam mit ihren Gläubigern offen, sondern bestehen bereits dann, wenn die jeweilige Schuldverschreibung dem deutschen Recht unterliegt.
Begrüßenswert ist dabei insbesondere, dass Sanierungsschritte nun frühzeitig eingeleitet werden können. Dabei ist aber zu unterstreichen, dass der Gesetzgeber ausweislich der Regierungsbegründung explizit Wert darauf gelegt hat, dass dieser erweiterte Handlungsrahmen und die darin zum Ausdruck gebrachte Gläubigerautonomie mit einem sinnvollen Informationsanspruch der Gläubiger korrespondiert. Die Verantwortung der Gläubiger setzt deren Kenntnis der Sachlage, insbesondere der wirtschaftlichen Situation der Emittentin, zwingend voraus.
Hierdurch entspricht das deutsche Schuldverschreibungsrecht nun weitgehend internationalen Standards. Dies führt aber nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main selbstverständlich nicht dazu, dass auch die geschützten Gläubiger von Altanleihen unversehens mit Eingriffen in ihre Ansprüche rechnen und diese sogar hinnehmen müssten. Diese können sich also weiter auf den verfassungsrechtlichen Bestandsschutz verlassen.
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Hartmut Göddecke