Keine Steuerstraftat wenn die Zeit eng wird
06.05.2014, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (744 mal gelesen)
Eine Fristverlängerung, die ein Steuerberater erhalten hat, kann für den Geschäftsführer seiner Unternehmens-Mandantin die goldene Brücke zur Freiheit werden. So urteilte der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am 12.06.2013 zu Gunsten eines wegen Steuerhinterziehung angeklagten Geschäftsführers einer GmbH.
Der Gesetzgeber ist klar und eindeutig: Der Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist dafür verantwortlich, dass Steuern erklärt werden. „Vergisst“ er diese Pflicht, so kann die Sache schnell ein Fall für die Steuerstrafstelle und die Staatsanwaltschaft werden und vor dem Strafrichter landen. Besonders prekär ist die Lage, wenn die Kassen der Firma leer sind und das Geld nicht reicht, um das Steuerberaterbüro zu bezahlen.
So traf es 2008 einen Geschäftsführer, der Ende Juni 2008 das Steuerberatermandat kündigte. Knapp eine Woche später meldete er die Pleite des von ihm geführten Betriebes beim Insolvenzgericht an. Zuvor hatte das Finanzamt eine Fristverlängerung für die betriebsnotwendigen Steuererklärungen bis zum Jahresende 2008 genehmigt. Die Umsatzsteuerjahresmeldung war deshalb noch nicht beim Finanzamt eingereicht und auch die Körperschaftsteueranmeldung samt Gewerbesteuererklärung fehlte.
Der wegen Steuerhinterziehung angeklagte Geschäftsführer wurde freigesprochen. Die Strafrichter argumentierten stringent mit dem Wortlaut des Gesetzes. Normalerweise müsse nach dem damaligen Gesetzesstand die Steuererklärung Ende Mai dem Finanzamt vorliegen. Diese Frist war inzwischen bereits abgelaufen. Da es aber eine Fristverlängerung bis zum Jahresende gab, wirkt dieser verlängerte Zeitraum zu Gunsten des Unternehmens und damit zu Gunsten dessen Geschäftsführers.
Dieser um mehrere Monate erweiterte Zeitraum, um seine steuerlichen Pflichten zu erfüllen, wird aber grundsätzlich aufgehoben, wenn das Mandat – wie hier geschehen – des Steuerberaters endet. Die Richter aus dem Strafsenat meinten allerdings, dass damit nicht sofort „Einsendeschluss“ sein könnte. Dem Geschäftsführer müsse noch eine angemessene Frist nach der Kündigung des Mandats verbleiben, damit steuerlich alles erklärt werden könne. Erst danach müsse er damit rechnen, dass er sich strafbar machen würde. Seine Eile mit dem schnell gestellten Insolvenzantrag war – zumindest strafrechtlich – sein Glück.
STELLUNGNAHME DER KANZLEI GÖDDECKE
Ist das Unternehmen in der Krisensituation, drohen einem Geschäftsführer schnell Konsequenzen, die die Freiheit kosten können. Er befindet sich regelmäßig im Spagat zwischen steuerlichen Pflichten und einer Reihe anderer gesetzlicher Anforderungen, die eine lösungsorientierte Beratung erforderlich machen. Die Anwälte der Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE helfen auch im „last-minute“-Stadium Fehler zu vermeiden, die teuer werden können.
Hartmut Göddecke
Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte
Auf dem Seidenberg 5
53721 Siegburg
Telefon: 02241 / 17 33 - 0
Telefax: 02241 / 17 33 - 44
Der Gesetzgeber ist klar und eindeutig: Der Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist dafür verantwortlich, dass Steuern erklärt werden. „Vergisst“ er diese Pflicht, so kann die Sache schnell ein Fall für die Steuerstrafstelle und die Staatsanwaltschaft werden und vor dem Strafrichter landen. Besonders prekär ist die Lage, wenn die Kassen der Firma leer sind und das Geld nicht reicht, um das Steuerberaterbüro zu bezahlen.
So traf es 2008 einen Geschäftsführer, der Ende Juni 2008 das Steuerberatermandat kündigte. Knapp eine Woche später meldete er die Pleite des von ihm geführten Betriebes beim Insolvenzgericht an. Zuvor hatte das Finanzamt eine Fristverlängerung für die betriebsnotwendigen Steuererklärungen bis zum Jahresende 2008 genehmigt. Die Umsatzsteuerjahresmeldung war deshalb noch nicht beim Finanzamt eingereicht und auch die Körperschaftsteueranmeldung samt Gewerbesteuererklärung fehlte.
Der wegen Steuerhinterziehung angeklagte Geschäftsführer wurde freigesprochen. Die Strafrichter argumentierten stringent mit dem Wortlaut des Gesetzes. Normalerweise müsse nach dem damaligen Gesetzesstand die Steuererklärung Ende Mai dem Finanzamt vorliegen. Diese Frist war inzwischen bereits abgelaufen. Da es aber eine Fristverlängerung bis zum Jahresende gab, wirkt dieser verlängerte Zeitraum zu Gunsten des Unternehmens und damit zu Gunsten dessen Geschäftsführers.
Dieser um mehrere Monate erweiterte Zeitraum, um seine steuerlichen Pflichten zu erfüllen, wird aber grundsätzlich aufgehoben, wenn das Mandat – wie hier geschehen – des Steuerberaters endet. Die Richter aus dem Strafsenat meinten allerdings, dass damit nicht sofort „Einsendeschluss“ sein könnte. Dem Geschäftsführer müsse noch eine angemessene Frist nach der Kündigung des Mandats verbleiben, damit steuerlich alles erklärt werden könne. Erst danach müsse er damit rechnen, dass er sich strafbar machen würde. Seine Eile mit dem schnell gestellten Insolvenzantrag war – zumindest strafrechtlich – sein Glück.
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Ist das Unternehmen in der Krisensituation, drohen einem Geschäftsführer schnell Konsequenzen, die die Freiheit kosten können. Er befindet sich regelmäßig im Spagat zwischen steuerlichen Pflichten und einer Reihe anderer gesetzlicher Anforderungen, die eine lösungsorientierte Beratung erforderlich machen. Die Anwälte der Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE helfen auch im „last-minute“-Stadium Fehler zu vermeiden, die teuer werden können.
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