Falk - Fonds 76: Landgericht Gießen verurteilt GE Money Bank zur Rückabwicklung
08.08.2008, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 1 Min. (3796 mal gelesen)
Nach einem von der KANZLEI GÖDDECKE Ende Juli erstrittenen Urteil muss die GE Money Bank ein zur Finanzierung des Falk – Fonds 76 gewährtes Darlehen ausbuchen. Dazu erhalten die geschädigten Anleger das von Ihnen eingesetzte Kapital in Höhe von ca. € 20.000,00 erstattet.
Die Anleger und damit die Kläger des entschiedenen Falles erhielten im Mai 2003 nach telefonischer Vorankündigung Besuch auf einem ihnen bekannten Anlagevermittler. Dieser stellte dann bei den Anlegern zu Hause eine Beteiligung an dem Falk – Fonds 76 vor. Zur Finanzierung sollte ein Kredit bei der GE Money Bank aufgenommen werden. Die Anleger entschieden sich daraufhin, sich an dem Falk - Fonds 76 zu beteiligen. Ohne das die Anleger jemals selbst direkten Kontakt zur beklagten GE Money Bank hatten, finanzierte diese den Beitritt.
Die Gießener Richter folgten den Anlegern, dass die Beteiligung im Jahr 2007 noch widerrufen werden konnte. Aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung und der Vertragsanbahnung infolge einer sogenannten Haustürsituation waren die Voraussetzung für den Widerruf des Beitrittes nach Auffassung des Landgerichtes eindeutig gegeben. Da die Richter ebenfalls einen faktischen Zusammenhang des Beitrittes und der Finanzierung anerkannten, hat der Widerruf der Beteiligung gleichfalls Auswirkung auf den Kreditvertrag. An diesen ist der Anleger dann ebenfalls nicht mehr gebunden.
Aufgrund dieser Umstände hielt das Gericht die Bank für verpflichtet, das Darlehen auszubuchen und bereits gezahlte Zins- und Tilgungsraten zu erstatten.
Ein weiteres von der KANZLEI GÖDDECKE erstrittenes Urteil zugunsten geschädigter Anleger. Es zeigt, dass in bestimmten Fällen auch noch nach Jahren die Möglichkeit einer Lösung vom Kreditvertrag besteht. Sofern sich die gemachten Versprechungen nicht realisieren konnten, besteht zumindest die Möglichkeit sich von einem wirtschaftlich sinnlosen Kreditvertrag zu lösen. Das Team der KANZLEI GÖDDECKE prüft auch bei Ihnen gerne, ob nachträglich Rechte noch geltend gemacht werden können.
www.kapital-rechtinfo.de
Hartmut Göddecke
Die Anleger und damit die Kläger des entschiedenen Falles erhielten im Mai 2003 nach telefonischer Vorankündigung Besuch auf einem ihnen bekannten Anlagevermittler. Dieser stellte dann bei den Anlegern zu Hause eine Beteiligung an dem Falk – Fonds 76 vor. Zur Finanzierung sollte ein Kredit bei der GE Money Bank aufgenommen werden. Die Anleger entschieden sich daraufhin, sich an dem Falk - Fonds 76 zu beteiligen. Ohne das die Anleger jemals selbst direkten Kontakt zur beklagten GE Money Bank hatten, finanzierte diese den Beitritt.
Die Gießener Richter folgten den Anlegern, dass die Beteiligung im Jahr 2007 noch widerrufen werden konnte. Aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung und der Vertragsanbahnung infolge einer sogenannten Haustürsituation waren die Voraussetzung für den Widerruf des Beitrittes nach Auffassung des Landgerichtes eindeutig gegeben. Da die Richter ebenfalls einen faktischen Zusammenhang des Beitrittes und der Finanzierung anerkannten, hat der Widerruf der Beteiligung gleichfalls Auswirkung auf den Kreditvertrag. An diesen ist der Anleger dann ebenfalls nicht mehr gebunden.
Aufgrund dieser Umstände hielt das Gericht die Bank für verpflichtet, das Darlehen auszubuchen und bereits gezahlte Zins- und Tilgungsraten zu erstatten.
Ein weiteres von der KANZLEI GÖDDECKE erstrittenes Urteil zugunsten geschädigter Anleger. Es zeigt, dass in bestimmten Fällen auch noch nach Jahren die Möglichkeit einer Lösung vom Kreditvertrag besteht. Sofern sich die gemachten Versprechungen nicht realisieren konnten, besteht zumindest die Möglichkeit sich von einem wirtschaftlich sinnlosen Kreditvertrag zu lösen. Das Team der KANZLEI GÖDDECKE prüft auch bei Ihnen gerne, ob nachträglich Rechte noch geltend gemacht werden können.
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Hartmut Göddecke