PROKON: Insolvenzeröffnung vom Verwalter als wahrscheinlich bezeichnet – PROKON-Chef Rodbertus entthront
02.04.2014, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (869 mal gelesen)
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der PROKON Regenerative Energien GmbH wird immer wahrscheinlicher, so der vorläufige Insolvenzverwalter. Nur wenige Tage später berief er Carsten Rodbertus und Rüdiger Gronau als Geschäftsführer von PROKON ab.
Das Amtsgericht Itzehoe hat PROKON am 26.03.2014 „zur Sicherung der künftigen Insolvenz-masse und zur Aufklärung des Sachverhalts“ ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Bisher durfte die Geschäftsführung mit Zustimmung von Penzlin handeln. Ab sofort ist der vorläufige In-solvenzverwalter ausschließlich allein handlungsberechtigt.
Rodbertus und Gronau sind sodann am 01.04.2014 als Geschäftsführer der PROKON Regenerati-ve Energien GmbH selbst und sämtlicher Tochtergesellschaften durch den vorläufigen Insolvenz-verwalter abberufen worden. Grund sei insbesondere die Tätigkeit beider für die Genossenschaft und Äußerungen in der Öffentlichkeit, die für eine „konstruktive Zusammenarbeit“ keinen Raum gelassen hätten.
Gleichzeitig stellte Penzlin nochmals klar, dass eine Umwandlung der PROKON Regenerative Energien GmbH in eine Genossenschaft derzeit nicht zur Debatte steht. „Derartige Maßnahmen sind in einem Insolvenzeröffnungsverfahren rechtlich ausgeschlossen“ so Penzlin.
Einmal mehr heißt es für die Anleger „Aufgepasst!“ Nach diesem offensichtlichen Zerwürfnis zwi-schen Rodbertus und Penzlin sollten Genussrechtsinhaber jetzt nicht zwischen die Fronten geraten. Mit einer Beteiligung an der Genossenschaft können Haftungsrisiken und Nachschusspflichten einher gehen.
Wenn das Amtsgericht Itzehoe Anfang Mai tatsächlich das Insolvenzverfahren eröffnet, müssen Anleger bei ihrer Forderungsanmeldung achtgeben. Die Forderungen aus den Genussrechten sind, auch nach erklärter Kündigung, nachrangig und werden im Rahmen einer Insolvenz auch erst nachrangig bedient.
Die KANZLEI GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE hat für diesen Fall Vorbereitungen getroffen. Sie hat Schadensersatzansprüche herausgearbeitet, die als vorrangige Forderungen zur Insolvenzta-belle angemeldet werden können. Anleger, die so die bestmögliche Ausgangsposition nutzen möchten, sollten sich kurzfristig mit einem fachkundigen Rechtsanwalt in Verbindung setzen.
Anleger, die weitere Informationen über ihre Handlungsmöglichkeiten erhalten möchten, können sich für weitere kostenlose Informationen registrieren. Wir werden die interessierten Anleger über wei-tere Schritte der Kanzlei auf dem Laufenden halten.
Nutzen Sie gerne auch unseren kostenfreien telefonischen Erstkontakt unter 02241 – 1733-24 mit Rechtsanwältin Bahrig.
Hartmut Göddecke
Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte
Auf dem Seidenberg 5
53721 Siegburg
Telefon: 02241 / 17 33 - 0
Telefax: 02241 / 17 33 - 44
https://www.kapital-rechtinfo.de/kapital-rechtinfo/archiv/texte_p/PROKON_Insolvenzeroeffnung_vom_Verwalter_als_wahrscheinlich_bezeichnet_PROKON_Chef_Rodbertus_entthront.shtml?navid=2
Das Amtsgericht Itzehoe hat PROKON am 26.03.2014 „zur Sicherung der künftigen Insolvenz-masse und zur Aufklärung des Sachverhalts“ ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Bisher durfte die Geschäftsführung mit Zustimmung von Penzlin handeln. Ab sofort ist der vorläufige In-solvenzverwalter ausschließlich allein handlungsberechtigt.
Rodbertus und Gronau sind sodann am 01.04.2014 als Geschäftsführer der PROKON Regenerati-ve Energien GmbH selbst und sämtlicher Tochtergesellschaften durch den vorläufigen Insolvenz-verwalter abberufen worden. Grund sei insbesondere die Tätigkeit beider für die Genossenschaft und Äußerungen in der Öffentlichkeit, die für eine „konstruktive Zusammenarbeit“ keinen Raum gelassen hätten.
Gleichzeitig stellte Penzlin nochmals klar, dass eine Umwandlung der PROKON Regenerative Energien GmbH in eine Genossenschaft derzeit nicht zur Debatte steht. „Derartige Maßnahmen sind in einem Insolvenzeröffnungsverfahren rechtlich ausgeschlossen“ so Penzlin.
Einmal mehr heißt es für die Anleger „Aufgepasst!“ Nach diesem offensichtlichen Zerwürfnis zwi-schen Rodbertus und Penzlin sollten Genussrechtsinhaber jetzt nicht zwischen die Fronten geraten. Mit einer Beteiligung an der Genossenschaft können Haftungsrisiken und Nachschusspflichten einher gehen.
Wenn das Amtsgericht Itzehoe Anfang Mai tatsächlich das Insolvenzverfahren eröffnet, müssen Anleger bei ihrer Forderungsanmeldung achtgeben. Die Forderungen aus den Genussrechten sind, auch nach erklärter Kündigung, nachrangig und werden im Rahmen einer Insolvenz auch erst nachrangig bedient.
Die KANZLEI GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE hat für diesen Fall Vorbereitungen getroffen. Sie hat Schadensersatzansprüche herausgearbeitet, die als vorrangige Forderungen zur Insolvenzta-belle angemeldet werden können. Anleger, die so die bestmögliche Ausgangsposition nutzen möchten, sollten sich kurzfristig mit einem fachkundigen Rechtsanwalt in Verbindung setzen.
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