PROKON: Ohrfeige für Rodbertus – Gericht verbietet ihm Nutzung der Bezeichnung „PROKON AG“
02.07.2014, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (638 mal gelesen)
Das Landgericht Hamburg hat dem ehemaligen PROKON-Chef Carsten Rodbertus untersagt, die Bezeichnung „PROKON AG“ öffentlich zu nutzen. Rodbertus und seine Mitstreiter Rüdiger Gronau, Alfons Sattler und Dennis Rodbertus mussten einmal mehr eine Schlappe in Form einer einstweiligen Verfügung hinnehmen.
Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung untersagte das Landgericht Hamburg die geschäftliche Nutzung von „PROKON AG“, „PROKON Arbeitsgemeinschaft“ und des Domain-Namens „prokon-ag“. Sollte Rodbertus ohne die Zustimmung von Penzlin dieser einstweiligen Verfügung zuwider handeln, droht ihm ein Ordnungsgeld von bis zu € 250.000. Die PROKON Regenerative Energien GmbH i.I., deren Insolvenzver-walter Penzlin ist, ist Inhaberin der Wort/Bildmarke PROKON mit den stilisierten Windrad im ersten O.
Penzlin hatte diese einstweilige Verfügung am 13.06.2014 aufgrund der Verletzung des Kennzeichens „PROKON“ und wegen der damit einhergehenden Irreführung beantragt. Es werde durch diese Nutzung der Eindruck erweckt, dass die AG von Rodbertus zur PROKON-Unternehmensgruppe gehöre. Diesen Eindruck hat sich Rodbertus bereits zunutze gemacht, indem er die Genussrechtsinhaber direkt kontaktierte und deren Vertrauen und Vollmacht für die Gläubigerversammlung forderte. Für die betroffenen Anleger war aufgrund der Nutzung des PROKON-Logos die tatsächliche Herkunft des Schreibens nicht ohne Weiteres erkennbar.
Solch eine Irreführung ist nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung nun nicht mehr möglich. Aber davon wird sich Carsten Rodbertus wohl nicht abschrecken lassen. Er scheut offensichtlich vor nichts zurück wenn es um den Versuch geht, die Genussrechtsinhaber wieder für sich zu gewinnen. Ob die Belästigung der Anleger ihn allerdings zum Ziel bringt darf bezweifelt werden. Einmal mehr hat ihn der Insolvenzverwalter nun aber mit gerichtlicher Hilfe in seine Schranken verwiesen.
Umso wichtiger ist es nun für die Anleger, ihr Stimmrecht bei der Gläubigerversammlung auszuüben bzw. ausüben zu lassen, um so ihren eigenen Interessen Gewicht zu verleihen. Im Interesse der Anleger ist be-sonders das Ziel des Insolvenzverwalters, PROKON soweit als möglich zu sanieren und so die Verluste der Anleger so gering wie möglich zu halten.
Anleger, die eine Vertretung und Stimmrechtsausübung durch die KANZLEI GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE in der Gläubigerversammlung am 22.07.2014 im Hamburg wünschen, finden hier die entsprechenden Vollmachtunterlagen.
Wir bieten eine Vertretung in der Gläubigerversammlung kombiniert mit der Zusendung unseres Newsletters für einmalig nur 30,00 Euro. Bereits seit Anfang des Jahres versenden wir unveröffentlichte Details und Hintergrundinformationen an die bei uns registrierten Anleger.
Wenn Sie weitere Informationen, insbesondere zu den Hintergründen und Einzelheiten des Verfahrens, wünschen, die wir in Abständen direkt versenden, können Sie kostenfrei Ihre Angaben bei uns hinterlegen.
Nutzen Sie gerne auch unseren kostenfreien telefonischen Erstkontakt unter 02241 – 1733-24 mit Rechts-anwältin Bahrig.
Quelle: Landgericht Hamburg (LG Hamburg) Beschluss vom 18. Juni 2014 (Az.: 312 O 232/14 (nicht rechts-kräftig))
Hartmut Göddecke
Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte
Auf dem Seidenberg 5
53721 Siegburg
Telefon: 02241 / 17 33 - 0
Telefax: 02241 / 17 33 – 44
https://www.kapital-rechtinfo.de/kapital-rechtinfo/archiv/texte_p/PROKON_Ohrfeige_fuer_Rodbertus_Gericht_verbietet_ihm_Nutzung_der_Bezeichnung_PROKON_AG.shtml?navid=2
Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung untersagte das Landgericht Hamburg die geschäftliche Nutzung von „PROKON AG“, „PROKON Arbeitsgemeinschaft“ und des Domain-Namens „prokon-ag“. Sollte Rodbertus ohne die Zustimmung von Penzlin dieser einstweiligen Verfügung zuwider handeln, droht ihm ein Ordnungsgeld von bis zu € 250.000. Die PROKON Regenerative Energien GmbH i.I., deren Insolvenzver-walter Penzlin ist, ist Inhaberin der Wort/Bildmarke PROKON mit den stilisierten Windrad im ersten O.
Penzlin hatte diese einstweilige Verfügung am 13.06.2014 aufgrund der Verletzung des Kennzeichens „PROKON“ und wegen der damit einhergehenden Irreführung beantragt. Es werde durch diese Nutzung der Eindruck erweckt, dass die AG von Rodbertus zur PROKON-Unternehmensgruppe gehöre. Diesen Eindruck hat sich Rodbertus bereits zunutze gemacht, indem er die Genussrechtsinhaber direkt kontaktierte und deren Vertrauen und Vollmacht für die Gläubigerversammlung forderte. Für die betroffenen Anleger war aufgrund der Nutzung des PROKON-Logos die tatsächliche Herkunft des Schreibens nicht ohne Weiteres erkennbar.
Solch eine Irreführung ist nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung nun nicht mehr möglich. Aber davon wird sich Carsten Rodbertus wohl nicht abschrecken lassen. Er scheut offensichtlich vor nichts zurück wenn es um den Versuch geht, die Genussrechtsinhaber wieder für sich zu gewinnen. Ob die Belästigung der Anleger ihn allerdings zum Ziel bringt darf bezweifelt werden. Einmal mehr hat ihn der Insolvenzverwalter nun aber mit gerichtlicher Hilfe in seine Schranken verwiesen.
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