Bürgschaft: Bürge haftet nicht für „indirekte“ Schulden
14.11.2011, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 1 Min. (2193 mal gelesen)
Gerade im Baubereich sind Bürgschaften an der Tagesordnung; sie gelten z. B. für die Ausführung von Bauleistungen und gezahlte Vorschüsse als auch für Gewährleistungen. Sie werden im Regelfall von den Geschäftsführern und Gesellschaftern der Baufirma übernommen. Das Oberlandesgericht Frankfurt/M. hat mit seinem Urteil vom 16.09.2011 die Haftungsweite für „indirekte“ Schulden ausgeschlossen.
Anlass für den Rechtsstreit war die Frage der Reichweite einer Bürgschaft. Sollte sie die Schulden einer Bauunternehmung auch dann übernehmen, wenn sich dieses Unternehmen an einer Arbeitsgemeinschaft (=ARGE) beteiligt und diese ARGE den Bauauftrag durchführt? Während das Landgericht Wiesbaden als erste Instanz den weiten Rahmen der Bürgschaft bejahte (LG Wiesbaden, Urt. v. 11. März 2011, Az. 13 O 51/10), wiesen die Frankfurter Richter die Forderung auf Zahlung aus der Bürgschaft ab.
Als einen zentralen Punkt sahen die OLG-Richter die Person des Hauptschuldners, für den der Bürge einstehen wolle. Der Bürge will sich nicht eine zusätzliche Haftung für weitergehende Verpflichtungen aufladen, als ursprünglich ins Auge gefasst. Weil der Bürgschaftsvertrag grundsätzlich keine Erweiterung auf dritte Personen, Zusammenschlüsse oder Organisationen vorsieht, braucht sich der Bürge nicht darauf einzustellen. Für derartige Verbindungen, in die der Hauptschuldner eingetreten ist, will und muss er nicht einstehen.
STELLUNGNAHME DER KANZLEI GÖDDECKE
Derjenige, für den sich der Bürge verpflichten möchte, ist von zentraler Bedeutung. Deshalb ist die Ansicht der hessischen Richter konsequent, wenn sie argumentieren: Es kommt auf die Person des Hauptschuldners an, seine Bonität und seine Zuverlässigkeit. Nur wenn der Bürgschaftsvertrag eine ausdrückliche Erweiterung für Bündnisse enthält, an denen sich der Hauptschuldner beteiligt, kann die Bürgschaft erweitert werden. Diese Argumentation überzeugt, denn ansonsten hätte es der Hauptschuldner in der Hand, ob und inwieweit er den Bürgen in die Haftung führt. Bürgen können angesichts dieser klaren Begrenzung aufatmen.
https://www.kapital-rechtinfo.de
Hartmut Göddecke
Anlass für den Rechtsstreit war die Frage der Reichweite einer Bürgschaft. Sollte sie die Schulden einer Bauunternehmung auch dann übernehmen, wenn sich dieses Unternehmen an einer Arbeitsgemeinschaft (=ARGE) beteiligt und diese ARGE den Bauauftrag durchführt? Während das Landgericht Wiesbaden als erste Instanz den weiten Rahmen der Bürgschaft bejahte (LG Wiesbaden, Urt. v. 11. März 2011, Az. 13 O 51/10), wiesen die Frankfurter Richter die Forderung auf Zahlung aus der Bürgschaft ab.
Als einen zentralen Punkt sahen die OLG-Richter die Person des Hauptschuldners, für den der Bürge einstehen wolle. Der Bürge will sich nicht eine zusätzliche Haftung für weitergehende Verpflichtungen aufladen, als ursprünglich ins Auge gefasst. Weil der Bürgschaftsvertrag grundsätzlich keine Erweiterung auf dritte Personen, Zusammenschlüsse oder Organisationen vorsieht, braucht sich der Bürge nicht darauf einzustellen. Für derartige Verbindungen, in die der Hauptschuldner eingetreten ist, will und muss er nicht einstehen.
STELLUNGNAHME DER KANZLEI GÖDDECKE
Derjenige, für den sich der Bürge verpflichten möchte, ist von zentraler Bedeutung. Deshalb ist die Ansicht der hessischen Richter konsequent, wenn sie argumentieren: Es kommt auf die Person des Hauptschuldners an, seine Bonität und seine Zuverlässigkeit. Nur wenn der Bürgschaftsvertrag eine ausdrückliche Erweiterung für Bündnisse enthält, an denen sich der Hauptschuldner beteiligt, kann die Bürgschaft erweitert werden. Diese Argumentation überzeugt, denn ansonsten hätte es der Hauptschuldner in der Hand, ob und inwieweit er den Bürgen in die Haftung führt. Bürgen können angesichts dieser klaren Begrenzung aufatmen.
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Hartmut Göddecke