Bürgschaft: Bürge wird frei, wenn die Bank auf andere Sicherungsrechte verzichtet
03.05.2012, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (2022 mal gelesen)
Das Oberlandesgericht Bamberg (OLG Bamberg) sprach einen Bürgen von seiner Zahlpflicht frei. Die Bank hatte eine zusätzlich vereinbarte Grundschuld des Kreditnehmers, die auch den Kredit sicherte, einfach an eine andere Bank abgetreten. Der Bürge konnte sich freuen, da die Bamberger Richter erstmals klar entschieden, dass die Bank nicht aus freien Stücken über Sicherungsmittel verfügen kann.
Die Bank hatte sich gegenüber dem Kreditnehmer in zweifacher Weise rückversichert. Zum einen ließ sie sich eine Bürgschaft geben und zum weiteren forderte sie eine Grundschuld von ihrem Kreditschuldner. Diese Grundschuld hatte die gleiche Höhe wie der aufgenommene Kredit. Aus verschiedenen Gründen übertrug die kreditgebende Bank die Grundschuld etwa zur Hälfte an eine andere Bank. Der Hintergrund könnte darin gelegen haben, dass mehrere Banken zusammen einen Sicherheitenpool gebildet hatten, um etliche Darlehen verschiedener Schuldner abzusichern.
Es kam, wie es kommen musste: Das Unternehmen, das den Kredit bei der Bank aufgenommen hatte, wurde insolvent und die bei der Bank verbliebene restliche Grundschuld reichte nicht aus, um die Schulden auszugleichen. Die Bank wendete sich also an den Bürgen und wollte von ihm weitere Beträge erhalten. Zu Unrecht, wie sich in der Berufungsinstanz zeigte.
Die Richter aus dem fränkischen Bamberg sprachen den Bürgen in Höhe der abgetretenen Grundschuld von der Zahlpflicht frei. Da neben der Grundschuld in dem Grundbuch auch so genannte (abstrakte) Grundschuldzinsen eingetragen waren, entließen die OLG-Richter den Bürgen noch weitergehend. In Höhe dieser nur (fiktiven) Grundschuldzinsen wurde der Bürge ebenfalls aus der Haftung entlassen. Der „Freispruch“ gilt auch, wenn sich die Bank diese Grundschuld wieder zurück geben lässt, denn es gilt das Motto: Weggegeben ist weggegeben, da hilft auch kein späteres Zurückholen.
Diese Entscheidung aus Bamberg zeigt, dass Bürgen nicht schutzlos sind, wenn Banken einfach über andere Sicherheiten verfügen, die ebenfalls für den Kredit gerade stehen sollen. Eine Prüfung für Bürgen, die alle Facetten des Einzelfalles beleuchtet, kann durchaus sinnvoll sein und erhebliche Kosten einsparen.
Hartmut Göddecke
https://www.kapital-rechtinfo.de
Die Bank hatte sich gegenüber dem Kreditnehmer in zweifacher Weise rückversichert. Zum einen ließ sie sich eine Bürgschaft geben und zum weiteren forderte sie eine Grundschuld von ihrem Kreditschuldner. Diese Grundschuld hatte die gleiche Höhe wie der aufgenommene Kredit. Aus verschiedenen Gründen übertrug die kreditgebende Bank die Grundschuld etwa zur Hälfte an eine andere Bank. Der Hintergrund könnte darin gelegen haben, dass mehrere Banken zusammen einen Sicherheitenpool gebildet hatten, um etliche Darlehen verschiedener Schuldner abzusichern.
Es kam, wie es kommen musste: Das Unternehmen, das den Kredit bei der Bank aufgenommen hatte, wurde insolvent und die bei der Bank verbliebene restliche Grundschuld reichte nicht aus, um die Schulden auszugleichen. Die Bank wendete sich also an den Bürgen und wollte von ihm weitere Beträge erhalten. Zu Unrecht, wie sich in der Berufungsinstanz zeigte.
Die Richter aus dem fränkischen Bamberg sprachen den Bürgen in Höhe der abgetretenen Grundschuld von der Zahlpflicht frei. Da neben der Grundschuld in dem Grundbuch auch so genannte (abstrakte) Grundschuldzinsen eingetragen waren, entließen die OLG-Richter den Bürgen noch weitergehend. In Höhe dieser nur (fiktiven) Grundschuldzinsen wurde der Bürge ebenfalls aus der Haftung entlassen. Der „Freispruch“ gilt auch, wenn sich die Bank diese Grundschuld wieder zurück geben lässt, denn es gilt das Motto: Weggegeben ist weggegeben, da hilft auch kein späteres Zurückholen.
Diese Entscheidung aus Bamberg zeigt, dass Bürgen nicht schutzlos sind, wenn Banken einfach über andere Sicherheiten verfügen, die ebenfalls für den Kredit gerade stehen sollen. Eine Prüfung für Bürgen, die alle Facetten des Einzelfalles beleuchtet, kann durchaus sinnvoll sein und erhebliche Kosten einsparen.
Hartmut Göddecke
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