Wirtschaftsprüferhaftung: Anleger siegt vor dem Bundesge-richtshof – Wirtschaftsprüfer muss zahlen

30.07.2014, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (635 mal gelesen)
Wirtschaftsprüfer haften den Anlegern für einen fehlerhaften Bestätigungsvermerk von Gewinn-prognosen im Anlageprospekt. Am 24.04.2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) durch ein weite-res Urteil die Rechte der Kapitalanleger gestärkt. Lesen Sie hier, wie Anleger von dem Urteil profi-tieren können.

Anleger haben gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einen Schadensersatzanspruch, wenn diese bei der Prüfung von Gewinnprognosen ein falsches Testat erteilen. Dies entscheid der BGH in seinem Urteil aus April 2014. Die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hatte die im Prospekt veröffentlichte Rechnungslegung sowie Gewinnprognosen und -schätzungen für die Jahre 2007 bis 2011 geprüft. Der entsprechende Prüfbericht war dem Verkaufsprospekt beigefügt. Der Bestä-tigungsvermerk erwies sich im Folgenden als fehlerhaft.

Zweck des entsprechenden Prüfungsauftrages war es, den Anlegern verlässliche Daten zu der zu erwartenden Gewinnlage als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung zu stellen. Die Anleger trafen also ihre Anlageentscheidung im Vertrauen auf die Richtigkeit des Testates und damit auch der Gewinnprognosen. Zwar sind die Anleger nicht unmittelbar Vertragspartner geworden, wurden aber als tatsächlicher Adressat des Testates in den Vertragsschutz mit einbezogen.

Nachdem sich vorliegend der Bestätigungsvermerk als falsch herausstellte, musste die Wirt-schaftsprüfergesellschaft dem so geschädigten Anleger seinen eingeklagten Schaden ersetzen. Voraussetzung eines solchen Schadensersatzanspruches ist allerdings, dass das Testat für die Anlageentscheidung ausschlaggebend war.

Mit dieser Entscheidung verschafft der Bundesgerichtshof (BGH) den Anlegern einen weiteren potentiellen Schuldner, wenn bspw. die Anlagegesellschaft in finanziellen Schwierigkeiten ist. Aus-schlaggebend ist allerdings, dass tatsächlich ein Wirtschaftsprüfer einen schuldhaft falschen Be-stätigungsvermerk erteilte, auf den die Anleger bei ihrer Investition vertrauten.

Der BGH hat mit diesem Urteil einmal mehr deutlich gemacht, dass Anleger den Kopf nicht in den Sand stecken sollten, wenn sich herausstellt, dass sich Investitionen nicht wie versprochen entwi-ckeln. Die KANZLEI GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE betreut bereits seit rund 20 Jahren erfolg-reich geschädigte Anleger bei der Durchsetzung und Verteidigung ihrer Rechte.

Nutzen Sie gerne auch unseren kostenfreien telefonischen Erstkontakt unter 02241 – 1733-24 mit Rechts-anwältin Bahrig.


Hartmut Göddecke

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