Volkswagen AG: Verjähren am 19. September 2016 Ansprüche?

02.09.2016, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (317 mal gelesen)
Möglicherweise drohen Schadenersatzansprüche von Aktionären gegenüber der Volkswagen AG wegen der ihr vorgeworfenen Verletzung von Ad-hoc-Publizitätspflichten zum 18.09.2016 zu verjähren.

Musterverfahren für Aktionäre in greifbarer Nähe

 

Mit Vorlagebeschluss vom 05.08.2016 (Az.: 5 OH 62/16) entschied das Landgericht Braunschweig, ein Kapitalanleger-Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig durchführen zu lassen. Das OLG entscheidet nunmehr über die Eröffnung des Musterverfahrens und benennt einen Musterkläger. Der Erfahrung nach wird eine entsprechende Veröffentlichung im Klageregister jedoch nicht vor Ende 2016/Anfang 2017 erfolgen. Die Anmeldung von Schadenersatzansprüchen betroffener Kapitalanleger zum Musterverfahren durch einen Rechtsanwalt innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntmachung im Klageregister, kann die Verjährung des Anspruchs hemmen.

 

Wie aktuell ist der Gefahrenherd Verjährung?

 

Dies gilt jedoch nur für Ansprüche, die nicht bereits verjährt sind. Möglicherweise droht jedoch bereits zum 18.09.2016 die Verjährung, denn aufgrund einer zum 10.07.2015 in Kraft getretenen Änderung der Verjährungsvorschriften bezüglich wertpapierhandelsrechtlicher Ansprüche wegen Verstößen gegen die Ad-hoc-Publizität, ist derzeit umstritten, wann die Verjährung eintritt. Teilweise wird die Auffassung vertreten, wertpapierhandelsrechtliche Schadenersatzansprüche könnten bereits zum 18.09.2016 verjähren, da nach alter Rechtslage eine kenntnisabhängige Verjährung von einem Jahr vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung der unterlassenen Veröffentlichungspflicht bestand und die wesentlichen Aspekte des Abgas-Skandals am 18.09.2015 publik wurden.

 

Nach anderer Auffassung findet auf am 10.07.2015 noch nicht verjährte Ansprüche die neue Rechtslage Anwendung, somit die Regelverjährung. Diese beträgt gem. § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) 3 Jahre, und beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den, den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Danach verjähren Ansprüche erst mit Ablauf des 31.12.2018, da frühstmöglicher Zeitpunkt der Kenntniserlangung von dem vermeintlichen Verstoß gegen die Ad-hoc-Publizitätspflicht der 18.09.2015 ist. 

 

Betroffenen Anlegern ist daher zu raten, ggf. verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten. Ein im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrener und tätiger Rechtsanwalt kann prüfen, ob Ansprüche bestehen, und die entsprechenden Maßnahmen einleiten.

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Hartmut Göddecke

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