Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen – LG Wiesbaden

22.05.2015, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (441 mal gelesen)
Die Rechte der Verbraucher werden durch das Landgericht Wiesbaden weiter gestärkt. In seinem Urteil vom 18.12.2014 entschied das Gericht, dass sich eine Bank nicht auf die Verwirkung des Widerrufsrechts berufen könne. Grund dafür ist, dass die Bank durch ihre fehlerhafte Widerrufsbelehrung die Basis für ein „unbefristetes“ Widerrufes erst schuf.

Der Fall

 

Der klagende Darlehensnehmer schloss im Jahre 2007 zwei Verbraucherdarlehnsverträge mit der beklagten Bank ab. Teil dieser Verträge war eine Widerrufsbelehrung, die nicht der Musterbelehrung der BGB-InfoV entsprach. Nachdem der Darlehensnehmer 2014 die finanzierte Immobilie verkaufte, das Darlehen ablöste und eine Vorfälligkeitsentschädigung leistete, widerrief der Kläger beide Darlehensverträge.

 

Das Urteil

 

Das Hauptargument der Bank gegen den Widerruf war der Zeitablauf zwischen Darlehensvertrag und Widerruf. Dieses Argument nennt man juristisch die Verwirkung. Die von der Bank eingewandte Verwirkung des Widerrufsrechts lehnte das Gericht ab. Durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung habe die Bank die Ursache für den Widerruf, viele Jahre nach Vertragsschluss, selbst gesetzt, so das Gericht. Da die Bank ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung nicht nachgekommen sei, war sie auch nicht schutzbedürftig.

 

Desweiteren sei es eine bewusste Entscheidung des europäischen und nationalen Gesetzgebers, dem Verbraucher bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung ein unbefristetes Widerrufsrecht einzuräumen. Auch dies spräche gegen eine Verwirkung des Widerrufsrechts, entschied das LG Wiesbaden.

 

 

Mit diesem Urteil stärkt das LG Wiesbaden die Rechte der Verbraucher weiter. Tatsächlich haben die Banken die Möglichkeit, mit Übernahme der Musterbelehrung ihren gesetzlichen Belehrungspflichten nachzukommen. Tun sie dies nicht, können sie diese Versäumnis nicht durch den Einwand der Verwirkung dem Verbraucher auflasten. Andernfalls würde dies den Verbraucherschutz konterkarieren.

 

Es ist wünschenswert, dass auch der Bundesgerichtshof (BGH) einen solchen Fall zu entscheiden hat. Das würde bei den Anlegern im Hinblick auf die Verwirkung für deutlich mehr Rechtssicherheit sorgen und den Banken den Wind aus den Segeln nehmen.

 

 

Verbraucher, deren Darlehen aus der Zeit nach dem Sommer 2002 datiert, sollten ihre Widerrufsbelehrung überprüfen lassen. Denn zahlreiche Widerrufsbelehrungen sind fehlerhaft und ermöglichen es den Verbrauchern bis heute, ihr Darlehen zu widerrufen und auf diese Weise „umzuschulden.“ Denn wird ein Darlehen widerrufen, ist es der Bank zudem verwehrt, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen.

 

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Quelle: Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 18.12.2014, Az.: 9 O 95/14 (nicht rechtskräftig; Az. Oberlandesgericht Frankfurt/Main: 17 U 16715)

 




Hartmut Göddecke

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