Pfleiderer AG: Kleinanleger überstimmt, aber nicht wehrlos
29.06.2011, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 1 Min. (2882 mal gelesen)
Die Gläubiger der Pfleiderer Finance B.V. bzw. der Pfleiderer AG haben in der Gläubigerversamm-lung am 20. Juni 2011 den Vorschlägen zum Umtausch der Hybridanleihe (ISIN XS0297230368) in Aktien-Erwerbsrecht zugestimmt. Die hierfür erzielte Mehrheit konnte erzielt werden, weil die betei-ligten Großgläubiger (insbesondere Hedgefonds) die anwesenden Kleingläubiger überstimmten.
Die meisten Kleinanleger – und auch uns – konnte die Pfleiderer-Gruppe allerdings nicht von der Notwendigkeit der gefassten Beschlüsse überzeugen. Offenbar hatte die Pfleiderer-Gruppe hieran auch kein echtes Interesse. So hielt das Management maßgebliche Informationen trotz entspre-chender Aufforderung bewusst zurück. Das gemeinsam mit einer Unternehmensberatungsgesell-schaft entwickelte Sanierungskonzept lag zwar aus, jedoch waren alle wesentlichen Zahlen ge-schwärzt. Die anwesenden Gläubiger konnten sich daher kein eigenes Bild von der wirtschaftlichen Lage der Pfleiderer-Gruppe machen.
Die Pfleiderer-Gruppe verfolgte in der Gläubigerversammlung im Ergebnis nur eine erpresserische „friss oder stirb“-Strategie. Das Management teilte explizit mit, dass eine Verhandlungsbereitschaft nicht bestünde und ließ die Versuche der Kleingläubiger, sich konstruktiv an der Unternehmenssa-nierung zu beteiligen, somit ins Leere laufen.
Die Kleingläubiger der Hybridanleihe der Pfleiderer Finance B.V. (ISIN XS0297230368) sind zwar überstimmt, aber nicht wehrlos. Wie aus dem Aktienrecht bekannt, bietet auch das Recht der Schuldverschreibungen die Möglichkeit, gerichtlich gegen rechtswidrig ergangene Mehrheitsbe-schlüsse vorzugehen.
Nach Auffassung der KANZLEI GÖDDECKE hat eine solche Anfechtungsklage konkrete Erfolgs-aussichten. Dies nicht nur, weil die Pfleiderer AG bzw. die Pfleiderer Finance B.V. die erforderli-chen Informationen verweigerten. Darüber hinaus hätten die gefassten Beschlüsse auch nicht in einer Versammlung gefasst werden dürfen, sondern wäre eine gestufte Beschlussfassung erfor-derlich gewesen. Nur so wäre die gesetzlich bezweckte Warnung der Gesellschafter vor den vor-gesehenen Eingriffen gewährleistet.
Die KANZLEI GÖDDECKE wurde bereits zur Klageerhebung innerhalb eines Monats (d.h. bis zum 20. Juli 2011) beauftragt. Interessierte Kleingläubiger können sich dem Rechtsstreit anschließen, wobei es nicht auf deren Anwesenheit in der Gläubigerversammlung ankommt.
www.kapital-rechtinfo.de
Hartmut Göddecke
Die meisten Kleinanleger – und auch uns – konnte die Pfleiderer-Gruppe allerdings nicht von der Notwendigkeit der gefassten Beschlüsse überzeugen. Offenbar hatte die Pfleiderer-Gruppe hieran auch kein echtes Interesse. So hielt das Management maßgebliche Informationen trotz entspre-chender Aufforderung bewusst zurück. Das gemeinsam mit einer Unternehmensberatungsgesell-schaft entwickelte Sanierungskonzept lag zwar aus, jedoch waren alle wesentlichen Zahlen ge-schwärzt. Die anwesenden Gläubiger konnten sich daher kein eigenes Bild von der wirtschaftlichen Lage der Pfleiderer-Gruppe machen.
Die Pfleiderer-Gruppe verfolgte in der Gläubigerversammlung im Ergebnis nur eine erpresserische „friss oder stirb“-Strategie. Das Management teilte explizit mit, dass eine Verhandlungsbereitschaft nicht bestünde und ließ die Versuche der Kleingläubiger, sich konstruktiv an der Unternehmenssa-nierung zu beteiligen, somit ins Leere laufen.
Die Kleingläubiger der Hybridanleihe der Pfleiderer Finance B.V. (ISIN XS0297230368) sind zwar überstimmt, aber nicht wehrlos. Wie aus dem Aktienrecht bekannt, bietet auch das Recht der Schuldverschreibungen die Möglichkeit, gerichtlich gegen rechtswidrig ergangene Mehrheitsbe-schlüsse vorzugehen.
Nach Auffassung der KANZLEI GÖDDECKE hat eine solche Anfechtungsklage konkrete Erfolgs-aussichten. Dies nicht nur, weil die Pfleiderer AG bzw. die Pfleiderer Finance B.V. die erforderli-chen Informationen verweigerten. Darüber hinaus hätten die gefassten Beschlüsse auch nicht in einer Versammlung gefasst werden dürfen, sondern wäre eine gestufte Beschlussfassung erfor-derlich gewesen. Nur so wäre die gesetzlich bezweckte Warnung der Gesellschafter vor den vor-gesehenen Eingriffen gewährleistet.
Die KANZLEI GÖDDECKE wurde bereits zur Klageerhebung innerhalb eines Monats (d.h. bis zum 20. Juli 2011) beauftragt. Interessierte Kleingläubiger können sich dem Rechtsstreit anschließen, wobei es nicht auf deren Anwesenheit in der Gläubigerversammlung ankommt.
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Hartmut Göddecke