Swap-Verträge oder „Wo zwei wetten, muss einer verlieren“

05.06.2012, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (1746 mal gelesen)
Aber was, wenn der eine Wettgegner mehr weiß als der andere? Wenn die Chancen von Anfang an ungleich verteilt sind? Anleger haben trotz des Wettcharakters eines Swaps ihrem Bankberater ge-glaubt, risikolos "modernes Zinsmanagement" betreiben und so ihre Zinsbelastung aus einem Kredit-engagement "optimieren" zu können. Teilweise mit gravierenden finanziellen Folgen.

Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vor nunmehr über einem Jahr treten immer mehr Anle-ger an die KANZLEI GÖDDECKE heran. Sie möchten ihre Schadensersatzansprüche gegen verschie-dene Banken und Sparkassen wegen abgeschlossener Swap-Verträge prüfen lassen. Nach unseren Erkenntnissen verkauften Banken und Sparkassen Swap-Verträge in den schillerndsten Facetten bis in das Jahr 2009. Deswegen spielt jetzt auch die Zeit gegen Anleger, die Schadensersatzansprüche geltend machen möchten. Diese Ansprüche könnten möglicherweise schon verjährt sein oder in Kürze verjähren – es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an.

Im März 2011 verurteilte der BGH die Deutsche Bank zur Zahlung von rund einer halben Millionen Euro an den Hygieneartikelhersteller Ille. Der BGH ging davon aus, dass die Bank bei der Empfehlung ihres CMS Spread Ladder Swaps weder anleger- noch objektgerecht beraten hatte. Denn dieser Swap-Vertrag war in seiner hoch komplexen Struktur nicht mit der Risikobereitschaft von Ille in Einklang zu bringen. Das Verlustrisiko dieser Zinswette bezeichnete der BGH als „real und ruinös“. Die Empfehlung der Bank hätte sich allein am Kundeninteresse orientieren müssen. Tatsächlich hatte sie nicht darüber aufgeklärt, dass der empfohlene Vertrag zum Abschlusszeitpunkt einen für den Kunden negativen Marktwert von rund 80.000,00 € hatte. Die Risikostruktur der Wette war bewusst zum Nachteil des Kunden ausgestaltet. Hierin sah der BGH einen schwerwiegenden Interessenkonflikt.

Vor dem Urteil des BGH hatten Gerichte zunächst nur vereinzelt klagenden Anlegern für die aus Swap-Geschäften entstandenen Schäden Ersatz zugesprochen. Nunmehr scheint die Entscheidung des BGH bei weiteren Gerichten auf offene Ohren gestoßen zu sein. Die Bankenwelt dagegen bemüht sich augenscheinlich in zahlreichen laufenden Verfahren vorzutragen, dass andere Swap-Verträge mit dem CMS Spread Ladder Swap nicht vergleichbar und das Urteil deswegen nicht ohne weiteres übertragbar sei. Trotzdem mehren sich in jüngerer Zeit die anlegerfreundlichen Urteile. Auch manch fragwürdiges Geschäftsverhalten von Banken und Sparkassen im Zusammenhang mit Swap-Verträgen kommt jetzt erst ans Licht.

Es kann sich lohnen, möglichst frühzeitig die Initiative zu ergreifen und von Spezialisten prüfen zu lassen, ob Schadensersatzansprüche mit Erfolg ggf. auch gerichtlich geltend gemacht werden sollten. Hierbei arbeitet die KANZLEI GÖDDECKE mit spezialisierten Gutachtern für finanzmathematische Ex-pertisen zusammen. Nach unserem Kenntnisstand haben Banken und Sparkassen in ihren Präsentati-onen gerne betont, Swap-Geschäfte seien Elemente eines modernen Zinsmanagements, sinnvoll zur Optimierung von Zinsbelastungen. Auf die Notwendigkeit eines professionellen Risikomanagements wurde auch bei Zins-Währungs-Swaps nicht hingewiesen.

Die KANZLEI GÖDDECKE rät unsicher gewordenen Anlegern aufgrund der großen Verlustgefahr und der u.U. kurzen Verjährungsfrist, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

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