Falk Zinsfonds: Minderjähriger Anleger erhält seine Einlagesumme in voller Höhe zurück.
04.07.2008, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 1 Min. (2946 mal gelesen)
Das Landgericht München stellte sich auf die Seite des Anlegers. Bei der Beteiligung an der Falk Zinsfonds GbR handele es sich um ein Erwerbsgeschäft mit Gewinnerzielungsabsicht, das einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfe, die vorliegend fehlte.
Der minderjährige Anleger hatte sich mit einer Einlage von 12.000,00 € an der Falk Zinsfonds GbR als Gesellschafter beteiligt. Er wurde dabei von seinen Eltern vertreten, eine Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht wurde – wie so oft – nicht eingeholt.
Entgegen der Ansicht der Falk Zinsfonds GbR hielt das Landgericht München I den Beitritt für ge-nehmigungsbedürftig, da es sich um eine hoch riskante unternehmerische Beteiligung handelte. Ein weiteres Argument sahen die Münchener Richter in der möglicherweise unbeschränkten Haftung des Minderjährigen mit seinem gesamten Vermögen. Zwar sah der Gesellschaftsvertrag vor, dass die vertretungsberechtigten Geschäftsführer die Anleger nicht mit ihrem Privatvermögen ver-pflichten durften. Jedoch sei damit eine Haftung z. B. im Falle einer unerlaubten Handlung der Ge-schäftsführer nicht ausgeschlossen, so das Gericht.
Auch den zweiten Einwand der Falk Zinsfonds GbR, dass die Beteiligung erheblich an Wert verlo-ren habe und deshalb nicht die Einlage in voller Höhe zurück zu erstatten sei, ließ das Gericht nicht gelten. Da die Gesellschaft tatsächlich noch genügend Vermögen habe, müsse sie die Betei-ligungssumme ohne Abschläge zahlen.
Ein sehr erfreulicher Sieg für die KANZLEI GÖDDECKE und ein gangbarer Weg für minderjährige Anleger. Der Falk Zinsfonds wird sich wahrscheinlich mit der Einrede der Verjährung verteidigen. Ob dieser Schachzug wirklich zieht, ist in vielen Einzelfällen fraglich. Die KANZLEI GÖDDECKE berät hier gerne.
www.kapital-rechtinfo.de
Hartmut Göddecke
Der minderjährige Anleger hatte sich mit einer Einlage von 12.000,00 € an der Falk Zinsfonds GbR als Gesellschafter beteiligt. Er wurde dabei von seinen Eltern vertreten, eine Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht wurde – wie so oft – nicht eingeholt.
Entgegen der Ansicht der Falk Zinsfonds GbR hielt das Landgericht München I den Beitritt für ge-nehmigungsbedürftig, da es sich um eine hoch riskante unternehmerische Beteiligung handelte. Ein weiteres Argument sahen die Münchener Richter in der möglicherweise unbeschränkten Haftung des Minderjährigen mit seinem gesamten Vermögen. Zwar sah der Gesellschaftsvertrag vor, dass die vertretungsberechtigten Geschäftsführer die Anleger nicht mit ihrem Privatvermögen ver-pflichten durften. Jedoch sei damit eine Haftung z. B. im Falle einer unerlaubten Handlung der Ge-schäftsführer nicht ausgeschlossen, so das Gericht.
Auch den zweiten Einwand der Falk Zinsfonds GbR, dass die Beteiligung erheblich an Wert verlo-ren habe und deshalb nicht die Einlage in voller Höhe zurück zu erstatten sei, ließ das Gericht nicht gelten. Da die Gesellschaft tatsächlich noch genügend Vermögen habe, müsse sie die Betei-ligungssumme ohne Abschläge zahlen.
Ein sehr erfreulicher Sieg für die KANZLEI GÖDDECKE und ein gangbarer Weg für minderjährige Anleger. Der Falk Zinsfonds wird sich wahrscheinlich mit der Einrede der Verjährung verteidigen. Ob dieser Schachzug wirklich zieht, ist in vielen Einzelfällen fraglich. Die KANZLEI GÖDDECKE berät hier gerne.
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Hartmut Göddecke