Anlegerschutz: Verpflichtung der Bank zur Aufklärung über Rückvergütungen ausgeweitet
26.01.2011, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (3088 mal gelesen)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) muss eine Bank, die im Rahmen eines Beratungsvertrages Fondsanteile empfiehlt, darauf hinweisen, dass sie Rückvergütungen von der Fondsgesellschaft erhält. Tut sie dies schuldhaft nicht, kann der Anleger regelmäßig Schadensersatzansprüche geltend machen. Dem Versuch einer Bank, sich mit formalen Argumenten dieser Haftung zu entziehen, hat das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart) mit seinem Urteil vom 30. November 2010 einen Riegel vorgeschoben.
Vorliegend hatte die Bank argumentiert, dass sie weder von dem Anleger noch von der Fondsgesellschaft eine Zahlung erhalten habe. Die Provision sei vielmehr von der Vertriebsbeauftragten der Fondsgesellschaft an die Bank bezahlt worden.
Das OLG Stuttgart hat demgegenüber entschieden, dass es nicht darauf ankommt, auf welchem Weg die Zahlung einer Provision erfolgt ist.
Ausschlaggebend ist demnach allein, dass die Bank von einem Dritten eine umsatzabhängige Vergütung für ihre Anlageempfehlung erhält. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Rückvergütung – auch Kick-Back genannt – für den Anleger nicht erkennbar ist. Das OLG Stuttgart führt insoweit aus, dass eine Bank, wenn sie sich in den Vertrieb einer Kapitalanlage einbindet und sich hierfür eine Vergütung versprechen lässt, die werbende Funktion eines Anlagevermittlers übernimmt.
Legt die Bank dies im Zuge der Beratung gegenüber dem Anleger nicht offen, übernimmt sie diesem gegenüber nach zutreffender Ansicht des OLG Stuttgart die Pflichten eines Anlageberaters. Dieser hat sich ausschließlich an den Interessen des Beratenen zu orientieren. Den somit entstehenden Interessenkonflikt kann die Bank nur auflösen, indem sie dem Anleger ihr Provisionsinteresse offenbart. Die Bank muss folglich gegenüber dem Anleger klarstellen, dass sie eine Provision erhält und deren Höhe benennen.
Die KANZLEI GÖDDECKE begrüßt die Entscheidung des OLG Stuttgart. Anleger, welche von Ihrer Bank nicht darüber aufgeklärt worden sind, dass und in welcher Höhe diese Provisionen für die Empfehlung einer Kapitalanlage erhalten hat, sollten sich an spezialisierte Rechtsanwälte wenden, um ihre Ansprüche prüfen zu lassen. In Betracht kommen insbesondere Schadensersatzansprüche auf Rückabwicklung der gezeichneten Kapitalanlage. Banken können sich jedenfalls nach zutreffender Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart nicht mit rein formellen Argumenten ihrer Verantwortung entziehen.
www.kapital-rechtinfo.de
Hartmut Göddecke
Vorliegend hatte die Bank argumentiert, dass sie weder von dem Anleger noch von der Fondsgesellschaft eine Zahlung erhalten habe. Die Provision sei vielmehr von der Vertriebsbeauftragten der Fondsgesellschaft an die Bank bezahlt worden.
Das OLG Stuttgart hat demgegenüber entschieden, dass es nicht darauf ankommt, auf welchem Weg die Zahlung einer Provision erfolgt ist.
Ausschlaggebend ist demnach allein, dass die Bank von einem Dritten eine umsatzabhängige Vergütung für ihre Anlageempfehlung erhält. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Rückvergütung – auch Kick-Back genannt – für den Anleger nicht erkennbar ist. Das OLG Stuttgart führt insoweit aus, dass eine Bank, wenn sie sich in den Vertrieb einer Kapitalanlage einbindet und sich hierfür eine Vergütung versprechen lässt, die werbende Funktion eines Anlagevermittlers übernimmt.
Legt die Bank dies im Zuge der Beratung gegenüber dem Anleger nicht offen, übernimmt sie diesem gegenüber nach zutreffender Ansicht des OLG Stuttgart die Pflichten eines Anlageberaters. Dieser hat sich ausschließlich an den Interessen des Beratenen zu orientieren. Den somit entstehenden Interessenkonflikt kann die Bank nur auflösen, indem sie dem Anleger ihr Provisionsinteresse offenbart. Die Bank muss folglich gegenüber dem Anleger klarstellen, dass sie eine Provision erhält und deren Höhe benennen.
Die KANZLEI GÖDDECKE begrüßt die Entscheidung des OLG Stuttgart. Anleger, welche von Ihrer Bank nicht darüber aufgeklärt worden sind, dass und in welcher Höhe diese Provisionen für die Empfehlung einer Kapitalanlage erhalten hat, sollten sich an spezialisierte Rechtsanwälte wenden, um ihre Ansprüche prüfen zu lassen. In Betracht kommen insbesondere Schadensersatzansprüche auf Rückabwicklung der gezeichneten Kapitalanlage. Banken können sich jedenfalls nach zutreffender Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart nicht mit rein formellen Argumenten ihrer Verantwortung entziehen.
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Hartmut Göddecke