Bürgschaft: Beim „ersten Anfordern“ auch bei Kaufleuten gescheitert
17.02.2009, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 1 Min. (3462 mal gelesen)
Damit Kreditgeber gesichert sind, verlangen diese oftmals Bürgschaften „auf erstes Anfordern“, sie können dann ihre Forderungen ohne größere Formalitäten schnell durchsetzen. Gegenüber Privatleuten ist das massive Vorgehen aus der Bürgschaft „auf erstes Anfordern“ fast durchgängig verboten. Gegenüber Kaufleuten ist es auch nur mit gewissen Einschränkungen erlaubt, wie das Urteil des Landgerichts München (LG) vom 15.09.2008 zeigt.
Wer als Kaufmann eine Bürgschaft „auf erstes Anfordern“ abgibt, weiß regelmäßig, dass er den aus der Bürgschaft Berechtigten sehr leicht auf seine Kasse zugreifen lässt. Zahlt derjenige nicht, von dem der Bürgschaftsnehmer das Geld ursprünglich zu erhalten hat, muss der Bürge ohne weiteren Nachweis seine Geldbörse öffnen und zahlen.
Die Münchener Handelsrichter hatten hier die Besonderheit zu beachten, dass der „eigentliche Bürge“ die Verhandlungen mit der Bank eines Schuldners führte, für den die Bürgschaft gestellt werden sollte. Über das Thema Zahlung „auf erstes Anfordern“ ist dabei nicht gesprochen worden.
Die Bank des Kreditschuldners – also des Verbürgten – bestand ihrerseits allerdings darauf, dass die Bürgschaft von der Bank des „eigentlichen Bürgen“ gestellt werden sollte. Sie formulierten den Text für die Bürgschaftserklärung an das Geldhaus des „eigentlichen Bürgen“ vor. Dabei mogelten sie die Zusatzklausel „auf erstes Anfordern“ in die Bestimmungen hinein. – Unwirksam, wie die Handelsrichter jetzt urteilten.
Das Gericht setzt den Maßstab an der richtigen Stelle an. Wird der Bürge auf unlautere Weise über dem ohnehin schon scharfen Bürgschaftsschwert hinaus noch weitergehend durch den Zusatz „auf erstes Anfordern“ Zahlungsgefahren ausgeliefert, ist dem Einhalt zu gebieten. Dieser für Verbraucher anerkannte Schutz muss natürlich auch für Kaufleute gelten.
https://www.kapital-rechtinfo.de
Hartmut Göddecke
Wer als Kaufmann eine Bürgschaft „auf erstes Anfordern“ abgibt, weiß regelmäßig, dass er den aus der Bürgschaft Berechtigten sehr leicht auf seine Kasse zugreifen lässt. Zahlt derjenige nicht, von dem der Bürgschaftsnehmer das Geld ursprünglich zu erhalten hat, muss der Bürge ohne weiteren Nachweis seine Geldbörse öffnen und zahlen.
Die Münchener Handelsrichter hatten hier die Besonderheit zu beachten, dass der „eigentliche Bürge“ die Verhandlungen mit der Bank eines Schuldners führte, für den die Bürgschaft gestellt werden sollte. Über das Thema Zahlung „auf erstes Anfordern“ ist dabei nicht gesprochen worden.
Die Bank des Kreditschuldners – also des Verbürgten – bestand ihrerseits allerdings darauf, dass die Bürgschaft von der Bank des „eigentlichen Bürgen“ gestellt werden sollte. Sie formulierten den Text für die Bürgschaftserklärung an das Geldhaus des „eigentlichen Bürgen“ vor. Dabei mogelten sie die Zusatzklausel „auf erstes Anfordern“ in die Bestimmungen hinein. – Unwirksam, wie die Handelsrichter jetzt urteilten.
Das Gericht setzt den Maßstab an der richtigen Stelle an. Wird der Bürge auf unlautere Weise über dem ohnehin schon scharfen Bürgschaftsschwert hinaus noch weitergehend durch den Zusatz „auf erstes Anfordern“ Zahlungsgefahren ausgeliefert, ist dem Einhalt zu gebieten. Dieser für Verbraucher anerkannte Schutz muss natürlich auch für Kaufleute gelten.
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Hartmut Göddecke