Kickback: Banken müssen vor den Anlegern blankziehen
01.08.2014, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (593 mal gelesen)
Banken müssen vollständig über Rückvergütungen aufklären, gleichgültig ob diese als Agio, Verwaltungsgebühren oder Vertriebskosten bezeichnet werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 15.04.2014 entschieden. Für Anleger ist das ein weiterer Angriffspunkt bei ihrem Vorgehen gegen die Banken.
Klärt ein Bankberater nicht über die vollständigen Rückvergütungen auf, steht dem Anleger ein Schadenser-satzanspruch gegen die beratende Bank zu. Hierbei handelt es sich regelmäßig um so genannte Agio, Aus-gabeaufschläge oder Verwaltungsvergütungen, also offen ausgewiesene, zusätzlich zur Anlagesumme zu zahlende, Beträge.
Der Bundesgerichtshof musste vorliegend einen Fall entscheiden, in dem die im Prospekt ausgewiesenen Vertriebskosten zur Eigenkapitalbeschaffung versteckt an die Bank zurückgeflossen waren. Dabei hatte die Bank neben dem Agio von 5% weitere 12,2% aus den Vertriebskosten hinter dem Rücken der Klägerin er-langt.
Ausschlaggebend bei der Frage nach aufklärungspflichtigen Rückvergütungen ist, dass diese offen ausgewiesen werden, aber hinter dem Rücken an die Bank fließen. Für den Anleger ist aber nicht ohne weiteres erkennbar, dass die Bank hiervon profitiert. Dadurch kann der Anleger nicht erkennen, dass die Bank ein besonderes (finanzielles) Interesse an der Empfehlung einer bestimmten Kapitalanlage hat. Diesen Interessenkonflikt muss die Bank gegenüber dem Anleger offenlegen, damit dieser die Möglichkeit hat, entsprechende Schlüsse daraus zu ziehen.
Unterlässt die Bank eine entsprechende Offenlegung pflichtwidrig, leistet sie dadurch eine zumindest teilweise falsche Aufklärung. Diese gibt dem Anleger sodann die Möglichkeit, der Bank gegenüber Schadensersatz geltend zu machen.
STELLUNGNAHME DER KANZLEI GÖDDECKE
Diese weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Thema der sog. Rückvergütungen gliedert sich nahtlos in die bereits bestehende Kette der Kickback-Rechtsprechung ein. Sie zeigt, dass sich die Banken gerade nicht darauf beschränken können, über Agio und Ausgabeaufschlag aufzuklären.
Die Aufklärungspflichten der Bank sind damit um eine weitere Obliegenheit reicher. Für die Anleger heißt das im Klartext, einen weiteren Ansatzpunkt für ihre möglichen Schadensersatzansprüche gegen das beratende Institut.
Nutzen Sie gerne auch unseren kostenfreien telefonischen Erstkontakt unter 02241 – 1733-24 mit Rechtsanwältin Bahrig.
Hartmut Göddecke
Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte
Auf dem Seidenberg 5
53721 Siegburg
Telefon: 02241 / 17 33 - 0
Telefax: 02241 / 17 33 – 44
https://www.kapital-rechtinfo.de/kapital-rechtinfo/archiv/texte_b/Kickback_Banken_muessen_vor_den_Anlegern_blankziehen.shtml?navid=2
Klärt ein Bankberater nicht über die vollständigen Rückvergütungen auf, steht dem Anleger ein Schadenser-satzanspruch gegen die beratende Bank zu. Hierbei handelt es sich regelmäßig um so genannte Agio, Aus-gabeaufschläge oder Verwaltungsvergütungen, also offen ausgewiesene, zusätzlich zur Anlagesumme zu zahlende, Beträge.
Der Bundesgerichtshof musste vorliegend einen Fall entscheiden, in dem die im Prospekt ausgewiesenen Vertriebskosten zur Eigenkapitalbeschaffung versteckt an die Bank zurückgeflossen waren. Dabei hatte die Bank neben dem Agio von 5% weitere 12,2% aus den Vertriebskosten hinter dem Rücken der Klägerin er-langt.
Ausschlaggebend bei der Frage nach aufklärungspflichtigen Rückvergütungen ist, dass diese offen ausgewiesen werden, aber hinter dem Rücken an die Bank fließen. Für den Anleger ist aber nicht ohne weiteres erkennbar, dass die Bank hiervon profitiert. Dadurch kann der Anleger nicht erkennen, dass die Bank ein besonderes (finanzielles) Interesse an der Empfehlung einer bestimmten Kapitalanlage hat. Diesen Interessenkonflikt muss die Bank gegenüber dem Anleger offenlegen, damit dieser die Möglichkeit hat, entsprechende Schlüsse daraus zu ziehen.
Unterlässt die Bank eine entsprechende Offenlegung pflichtwidrig, leistet sie dadurch eine zumindest teilweise falsche Aufklärung. Diese gibt dem Anleger sodann die Möglichkeit, der Bank gegenüber Schadensersatz geltend zu machen.
STELLUNGNAHME DER KANZLEI GÖDDECKE
Diese weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Thema der sog. Rückvergütungen gliedert sich nahtlos in die bereits bestehende Kette der Kickback-Rechtsprechung ein. Sie zeigt, dass sich die Banken gerade nicht darauf beschränken können, über Agio und Ausgabeaufschlag aufzuklären.
Die Aufklärungspflichten der Bank sind damit um eine weitere Obliegenheit reicher. Für die Anleger heißt das im Klartext, einen weiteren Ansatzpunkt für ihre möglichen Schadensersatzansprüche gegen das beratende Institut.
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