Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist verfassungsgemäß

16.02.2012, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (2072 mal gelesen)
Die Commerzbank AG versuchte, zwei Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (BGH) sowie das gegen sie erlassene Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle, in denen Anleger gewonnen hatten, anzugreifen. Sie erhob, nachdem sie den Rechtswege ausgeschöpft hatte, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Laut OLG Celle hat die Bank nach der Rechtsprechung des BGH ihre Aufklärungspflicht über ihr zufließende Rückvergütungen verletzt. Es verurteilte die Commerzbank AG deswegen zur Zahlung von Schadensersatz an die Anleger; der BGH hatte dies bestätigende Beschlüsse erlassen. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde der Bank gar nicht erst zur Entscheidung an. Die Bank legte damit erneut eine Bruchlandung hin.

Die Bank hat in ihrer Verfassungsbeschwerde vorgetragen, die Rechtsprechung des BGH verletze mehrere ihrer Grundrechte. Deswegen seien die Entscheidungen der Gerichte verfassungswidrig. Das BVerfG schmetterte die Kritik der Commerzbank AG vollständig ab. Vielmehr hat das BVerfG festgestellt, dass der BGH die Linie seiner aktuellen Rechtsprechung bereits in den Jahren 1989 und 1990 begonnen und seitdem konsequent fortgeführt hat.

Insbesondere verletzt die etablierte Aufklärungspflicht über erhaltene Rückvergütungen die Bank nicht in ihrer Berufsfreiheit. Die Aufklärungspflicht ist eine rein logische Konsequenz aus der gängigen Berufspraxis der Bank. Denn die Bank schließt mit Fondsgesellschaften u.a. Vergütungsvereinbarungen ab, um daraus einen finanziellen Vorteil und Vertriebsanreiz zu erhalten. Dadurch ist eine allein am Kundeninteresse orientierte Beratung gefährdet. Das eigene Provisionsinteresse der Bank kollidiert mit dem Kundenberatungsauftrag. Der Anleger kann die Dimension der Gefährdung erst abschätzen, wenn er sich über das eigene Provisionsinteresse der beratenden Bank ein konkretes Bild machen kann.

Auch der allgemeine Gleichheitsgrundsatz wird durch die BGH Rechtsprechung nicht verletzt. Dies gilt
1. bzgl. der Differenzierung zwischen Innenprovisionen und Rückvergütungen,
2. bzgl. der Differenzierung zwischen der Beratung durch eine Bank und der Beratung durch freie Anlageberater.

Der anlegerfreundlichen Entscheidung des BVerfG kann man nur beipflichten. Die angeblichen Verletzungen der Grundrechte der Banken durch die Rechtsprechung des BGH waren aus Anlegersicht nicht nachvollziehbar. Denn Ziel dieser konsequenten Rechtsprechung ist seit nunmehr über 20 Jahren anlegerfreundliche Transparenz.
Insbesondere wenn man sich vor Augen hält, dass die Bankenwelt selbst diesen Konfliktherd erst schafft. Sie selbst schließt Verträge ab, damit Vertriebspartnern Provisionen wie Agios, Ausgabeaufschläge, Bestands- oder Haltegebühren und/oder Vertriebsfolgeprovisionen hinter dem Rücken des Kunden zufließen. Aus Sicht der KANZLEI GÖDDECKE dürfte diese Entscheidung einen Schlussstrich unter einige Diskussionen im Rahmen der Kick-Back-Problematik ziehen.

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