Windenergiefonds: Verantwortliche zur Zahlung verurteilt
12.02.2010, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 1 Min. (2895 mal gelesen)
Statt Windenergie zu liefern, führten schadhafte Rotorköpfe des Windenergiefonds zum wirtschaftlichen Aus des 1997 konzipierten Windparks Ökologik AG & Co. Energiewendefonds III Geisleden KG (= Geisleden), spätere Treuwind GmbH & Co. Windpark Geisleden KG, ab 2001. Ursprünglich bei diesem Fonds Beteiligten wurde die Möglichkeit geboten, sich an einer „Auffanggesellschaft“ finanziell zu engagieren. Auch diese Rettungsmaßnahme brachte nicht den gewünschten Erfolg.
Von einem der rund 200 Anleger wurden unter anderem die Gründungskommanditisten der Auffanggesellschaft des Windenergiefonds in Anspruch genommen, da sie falsche Angaben über das neu gegründete Auffangunternehmen im Prospekt verbreitet hatten.
Weil der Insolvenzverwalter des fehlgeschlagenen Windenergiefonds Geisleden für den Fonds nachteilige Geschäftsabläufe nicht akzeptierte, war das Scheitern des Folgeprojekts schon bei dessen Beginn ersichtlich. Als zentraler Fehler haben sich die Angaben über nicht ausreichend grundbuchrechtlich abgesicherte Positionen der aufgestellten Windenergieanlagen erwiesen.
Über die zwangsläufig dadurch auftretenden Risiken hätte der Prospekt aufklären müssen. Außerdem waren Eigentumsverhältnisse an dem alten Windpark ungeklärt. Auch auf noch weitere sich später verwirklichende Schwierigkeiten hätte der Prospekt hinweisen müssen.
Das Urteil zeigt eindeutig, dass der Kreis der Verantwortlichen für eine gescheiterte Kapitalanlage weit zu ziehen ist, wenn formuliert wird, dass „Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden und beherrschen ... (und) auch die Personen, die hinter der Komplementär-GmbH und der Publikums-KG stehen und .. besonderen Einfluss ausüben“. Allerdings – so lässt sich ebenfalls aus dem Urteil ersehen – muss man zügig handeln, nachdem der Fehler erkennbar geworden ist, da ansonsten Verjährung eintreten kann.
https://www.kapital-rechtinfo.de
Hartmut Göddecke
Von einem der rund 200 Anleger wurden unter anderem die Gründungskommanditisten der Auffanggesellschaft des Windenergiefonds in Anspruch genommen, da sie falsche Angaben über das neu gegründete Auffangunternehmen im Prospekt verbreitet hatten.
Weil der Insolvenzverwalter des fehlgeschlagenen Windenergiefonds Geisleden für den Fonds nachteilige Geschäftsabläufe nicht akzeptierte, war das Scheitern des Folgeprojekts schon bei dessen Beginn ersichtlich. Als zentraler Fehler haben sich die Angaben über nicht ausreichend grundbuchrechtlich abgesicherte Positionen der aufgestellten Windenergieanlagen erwiesen.
Über die zwangsläufig dadurch auftretenden Risiken hätte der Prospekt aufklären müssen. Außerdem waren Eigentumsverhältnisse an dem alten Windpark ungeklärt. Auch auf noch weitere sich später verwirklichende Schwierigkeiten hätte der Prospekt hinweisen müssen.
Das Urteil zeigt eindeutig, dass der Kreis der Verantwortlichen für eine gescheiterte Kapitalanlage weit zu ziehen ist, wenn formuliert wird, dass „Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden und beherrschen ... (und) auch die Personen, die hinter der Komplementär-GmbH und der Publikums-KG stehen und .. besonderen Einfluss ausüben“. Allerdings – so lässt sich ebenfalls aus dem Urteil ersehen – muss man zügig handeln, nachdem der Fehler erkennbar geworden ist, da ansonsten Verjährung eintreten kann.
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Hartmut Göddecke