Bürgschaft: Mitglied des Verwaltungsrates kommt von Bürgschaft frei
27.05.2008, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (2745 mal gelesen)
Von einer finanziell extrem dünn ausgestatteten Ehefrau, die als Mitglied im Verwaltungsrat saß und deren Mann im Vorstand war, hat sich ein Leasingunternehmen Bürgschaften geben lassen. Während das Landgericht Kreuznach die Bürgin in der ersten Instanz zur Zahlung von ausstehenden Leasingraten verurteilte, sprach sie das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in seiner Entscheidung vom 28.02.2008 von allen Zahlungsverpflichtungen frei.
In Form einer Aktiengesellschaft nach luxemburgischen Recht betrieb der Ehemann ein Transportgeschäft in Deutschland und leaste zwei Transporter; er war ebenfalls zu 50 % am Kapital der Firma beteiligt. Die Ehefrau erhielt in dem Unternehmen einen Posten als Mitglied im Verwaltungsrat, der von seinem Aufgabenfeld her mit dem Vorstand deutscher Aktiengesellschaften in gewisser Weise vergleichbar ist. Sie füllte diese Position nur formal aus, sie war in die Entscheidungsfindung im Unternehmen nicht eingebunden.
Das Leasingunternehmen ließ sich für die beiden Leasingverträge Bürgschaften des Ehemannes, der den Betrieb führte, geben. Auch die Ehefrau, die über kein Einkommen verfügte und kein nennenswertes Vermögen besaß, übernahm auf Wunsch des Leasingunternehmens eine Bürgschaft. Im Endeffekt hätte die Ehefrau im „Ernstfall“, schon als sie das Bürgschaftsformular unterschrieb, die monatlichen Leasingraten von knapp Euro 3.000,00 nicht bezahlen können.
Für das OLG Koblenz war der Fall klar: Eine Bürgschaft, die von der Ehefrau abgegeben worden ist, kann nur sittenwidrig sein, weil sie nicht einmal am Kapital des Unternehmens als Gesellschafterin beteiligt gewesen ist.
Auch die Stellung als Verwaltungsratsmitglied im Unternehmen, das tatsächlich vom Ehemann geführt wird, vermag daran aus Sicht der Richter aus Rheinland-Pfalz nichts zu ändern.
Was dem Leasingunternehmen zum Verhängnis wurde, ist die Tatsache, dass es sich nicht ordentlich um die finanziellen Verhältnisse der bürgenden Ehefrau gekümmert hat. Denn wer einfach ignoriert, dass der vermögenslose Bürge nur wegen der Nähe zum Ehepartner eine Bürgschaft eingeht, handelt sittenwidrig.
Diese Entscheidung gibt den sittenwidrigen Bürgschaften ein weiteres kundenfreundliches Gesicht. Denn nicht nur bei Bankgeschäften – also regelmäßig bei Krediten – findet der Gedanke vor dem Schutz sittenwidriger Bürgschaften Anwendung, sondern auch bei Sicherungsgeschäften anderer standardisierter Finanzierungsformen.
www.kapital-rechtinfo.de
Hartmut Göddecke
In Form einer Aktiengesellschaft nach luxemburgischen Recht betrieb der Ehemann ein Transportgeschäft in Deutschland und leaste zwei Transporter; er war ebenfalls zu 50 % am Kapital der Firma beteiligt. Die Ehefrau erhielt in dem Unternehmen einen Posten als Mitglied im Verwaltungsrat, der von seinem Aufgabenfeld her mit dem Vorstand deutscher Aktiengesellschaften in gewisser Weise vergleichbar ist. Sie füllte diese Position nur formal aus, sie war in die Entscheidungsfindung im Unternehmen nicht eingebunden.
Das Leasingunternehmen ließ sich für die beiden Leasingverträge Bürgschaften des Ehemannes, der den Betrieb führte, geben. Auch die Ehefrau, die über kein Einkommen verfügte und kein nennenswertes Vermögen besaß, übernahm auf Wunsch des Leasingunternehmens eine Bürgschaft. Im Endeffekt hätte die Ehefrau im „Ernstfall“, schon als sie das Bürgschaftsformular unterschrieb, die monatlichen Leasingraten von knapp Euro 3.000,00 nicht bezahlen können.
Für das OLG Koblenz war der Fall klar: Eine Bürgschaft, die von der Ehefrau abgegeben worden ist, kann nur sittenwidrig sein, weil sie nicht einmal am Kapital des Unternehmens als Gesellschafterin beteiligt gewesen ist.
Auch die Stellung als Verwaltungsratsmitglied im Unternehmen, das tatsächlich vom Ehemann geführt wird, vermag daran aus Sicht der Richter aus Rheinland-Pfalz nichts zu ändern.
Was dem Leasingunternehmen zum Verhängnis wurde, ist die Tatsache, dass es sich nicht ordentlich um die finanziellen Verhältnisse der bürgenden Ehefrau gekümmert hat. Denn wer einfach ignoriert, dass der vermögenslose Bürge nur wegen der Nähe zum Ehepartner eine Bürgschaft eingeht, handelt sittenwidrig.
Diese Entscheidung gibt den sittenwidrigen Bürgschaften ein weiteres kundenfreundliches Gesicht. Denn nicht nur bei Bankgeschäften – also regelmäßig bei Krediten – findet der Gedanke vor dem Schutz sittenwidriger Bürgschaften Anwendung, sondern auch bei Sicherungsgeschäften anderer standardisierter Finanzierungsformen.
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Hartmut Göddecke