Bürgschaften: Aus sittenwidrigen Bankgeschäften können sich Bürgen befreien
11.02.2008, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (3104 mal gelesen)
Mit seinem Urteil setzt das höchste deutsche Gericht den Banken Grenzen. Ab jetzt sind Bürgen nicht mehr in jedem Falle schutzlos, wenn sie ihre Unterschrift unter die Formulare der Geldinstitute setzen. Das Gericht sieht grundlegende Rechte von Bürgen verletzt, die sie sich für Familienangehörige und sonstige nahe stehende Personen verpflichtet haben.
Schon Jahre vor dieser grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 vertraten vereinzelt Gerichte die Auffassung, dass Banken ihr Gewicht in den Kreditverhandlungen zu sehr ausnutzten. Dieses verstieß ihrer Meinung nach gegen die guten Sitten. Regelmäßig sahen das die Berufungsinstanzen und der Bundesgerichtshof vollkommen anders. Ihr Argument: Jeder kann sich selbst als Bürge verpflichten, selbst wenn er ohne entsprechendes Einkommen ist. Vielfach war die Folge: Verschuldung über Jahrzehnte oder gar bis an das Lebensende.
Will eine Bank von vermögenslosen und dem Kreditnehmer nahe stehenden Personen eine Bürgschaftserklärung, kann nach Ansicht des Gerichtes regelmäßig vermutet werden, dass die Situation sittenwidrig ausgenutzt wurde. Dieses Ausnutzen – man redet hier von „struktureller Unterlegenheit“ im Verhältnis Bank / Bürge – führt zu einem Ungleichgewicht. In dieser Lage soll der schwache Bürge prinzipiell geschützt werden. Die Bürgschaft ist deshalb nicht bindend.
Zu den maßgeblichen Faktoren gehören die Höhe der Bürgschaft, die geschäftliche Unerfahrenheit des Bürgen sowie dessen Einkommen und Vermögen. Wer bei Abschluss der Bürgschaft nicht in der Lage war, alleine schon die Zinsen aus seinem pfändungsfreien Einkommen zu zahlen, hat jetzt durchaus Möglichkeiten, den Fesseln zu entkommen.
Mit dieser Entscheidung läutet das Bundesverfassungsgericht zwar nicht generell das Totenglöckchen für Bürgschaften von Familienangehörigen oder sonstigen nahe stehenden Personen ein, aber sie setzt klare Grenzen; jedenfalls in Bezug auf einkommensschwache und vermögensarme Betroffene.
Den Nektar aus dieser Entscheidung können nicht nur Bürgen saugen, sondern auch in Einzelfällen (Mit-)Kreditnehmer, die aus dem Kredit keine Rechte erhalten haben. Sie gelten u. U. – juristisch betrachtet – lediglich als Mithaftende (Schuldbeitritt); auch in diesen Fällen sind viele Verträge sittenwidrig, also nicht wirksam.
In schwierigen Situationen lohnt die gründliche Kontrolle der Vertragsunterlagen und den Umständen, wie es zu der Verpflichtung gekommen ist. Die KANZLEI GÖDDECKE kann dabei helfen.
https://www.kapital-rechtinfo.de
Hartmut Göddecke
Schon Jahre vor dieser grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 vertraten vereinzelt Gerichte die Auffassung, dass Banken ihr Gewicht in den Kreditverhandlungen zu sehr ausnutzten. Dieses verstieß ihrer Meinung nach gegen die guten Sitten. Regelmäßig sahen das die Berufungsinstanzen und der Bundesgerichtshof vollkommen anders. Ihr Argument: Jeder kann sich selbst als Bürge verpflichten, selbst wenn er ohne entsprechendes Einkommen ist. Vielfach war die Folge: Verschuldung über Jahrzehnte oder gar bis an das Lebensende.
Will eine Bank von vermögenslosen und dem Kreditnehmer nahe stehenden Personen eine Bürgschaftserklärung, kann nach Ansicht des Gerichtes regelmäßig vermutet werden, dass die Situation sittenwidrig ausgenutzt wurde. Dieses Ausnutzen – man redet hier von „struktureller Unterlegenheit“ im Verhältnis Bank / Bürge – führt zu einem Ungleichgewicht. In dieser Lage soll der schwache Bürge prinzipiell geschützt werden. Die Bürgschaft ist deshalb nicht bindend.
Zu den maßgeblichen Faktoren gehören die Höhe der Bürgschaft, die geschäftliche Unerfahrenheit des Bürgen sowie dessen Einkommen und Vermögen. Wer bei Abschluss der Bürgschaft nicht in der Lage war, alleine schon die Zinsen aus seinem pfändungsfreien Einkommen zu zahlen, hat jetzt durchaus Möglichkeiten, den Fesseln zu entkommen.
Mit dieser Entscheidung läutet das Bundesverfassungsgericht zwar nicht generell das Totenglöckchen für Bürgschaften von Familienangehörigen oder sonstigen nahe stehenden Personen ein, aber sie setzt klare Grenzen; jedenfalls in Bezug auf einkommensschwache und vermögensarme Betroffene.
Den Nektar aus dieser Entscheidung können nicht nur Bürgen saugen, sondern auch in Einzelfällen (Mit-)Kreditnehmer, die aus dem Kredit keine Rechte erhalten haben. Sie gelten u. U. – juristisch betrachtet – lediglich als Mithaftende (Schuldbeitritt); auch in diesen Fällen sind viele Verträge sittenwidrig, also nicht wirksam.
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Hartmut Göddecke