Keine Bearbeitungsgebühren bei gewerblichen Darlehen

14.07.2017, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (133 mal gelesen)
AG Hamburg, Urteil vom 08.11.2013 - 4 C 387/12

• Bankgebühren können gegen AGB-Recht verstoßen
• Auch gewerbliche Kreditnehmer können Bearbeitungsentgelte zurückverlangen

Das Amtsgericht Hamburg hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob formularmäßig vereinbarte Kreditgebühren nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch gegenüber Unternehmern unwirksam sind.

Zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges gewährte die nun beklagte Bank dem klagenden Unternehmer im Oktober 2010 einen Gewerbekredit. Bereits vor Laufzeitende wurde das Darlehen durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst. Der Kläger löste den noch offenen Betrag vorzeitig ab und forderte später die Bearbeitungsgebühr von der Bank zurück.

Das Bankinstitut lehnte die Rückzahlung jedoch unter anderem mit Hinweis auf die Unternehmereigenschaft und die daraus resultierende geringere Schutzbedürftigkeit des Klägers ab. Darüber hinaus sei durch das Bearbeitungsentgelt auch eine Bonitätsprüfung mit abgegolten worden, die letztlich im Interesse des Kunden gelegen habe.

Gegenleistung ist ausschließlich der vereinbarte Zins
Das AG Hamburg gab dem Darlehensnehmer Recht und begründete dies wie folgt. Die Unwirksamkeit der Bearbeitungs- bzw. Kreditgebühren ergebe sich, weil diesen Darlehenskosten keine vertragliche Gegenleistung zugrunde liege. Des Weiteren erfolge die Bonitätsprüfung vielmehr im Interesse des Kreditgebers sowie der Stabilität des Bankensystems. Aufwendungen, zu denen die Bank gesetzlich verpflichtet sei oder solche, die sie aus eigenem Interesse tätige, dürften durch Erhebung von Bearbeitungskosten nicht auf den Kreditnehmer abgewälzt werden. Somit gelte die Unwirksamkeit solcher Klauseln auch im Rahmen von Krediten für Selbstständige.

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Die von vielen Banken erhobenen Bearbeitungskosten sind mithin rechtsgrundlos geleistet worden und können zurückgefordert werden. Bereits diese frühe Entscheidung zeigt, dass dies nicht nur für Verbraucherdarlehen, sondern vielmehr auch für Unternehmensdarlehen gilt – unabhängig vom Finanzierungsgegenstand. In einem ähnlichen Fall, hat sich dieser Sichtweise im Juli 2017 nun auch der Bundesgerichtshof (BGH) angeschlossen.


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