WGF AG ist insolvent

08.01.2013, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (1594 mal gelesen)
Die WGF Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG (WGF AG) hat am 11. Dezember 2012 die Durchführung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Damit ist Rückzahlung von über € 200 Mio. Anlegerkapital gefährdet. Erste Auswirkungen sind schon aktuell zu sehen: Die demnächst anstehende Rückzahlung einer Anleihe wurde bereits abgesagt.

Informierte Anleger beobachteten die WGF AG schon seit über einem Jahr argwöhnisch, nachdem über wirtschaftliche Schwierigkeiten der Gesellschaft berichtet wurde. Dabei wurde auch die Werthaltigkeit weiter Teile des Immobilienbestands in Zweifel gezogen. Die Immobilienwerte des Unternehmens sollten den Anlegern als Sicherheit dienen. Auch die Wirtschaftzeitung HANDELSBLATT wies schon seit Monaten mehrfach nach, dass das Immobilienimperium nicht auf sicherem Grund stand.

Nun zeigt sich, dass diese schlechten Nachrichten nicht ohne Grund kursierten. Im Jahr 2011 erwirtschaftete die WGF AG einen Bilanzverlust von ca. € 71,3 Mio. Ursächlich für dieses Ergebnis sind insbesondere notwendig gewordene Abschreibungen auf den Immobilienbestand. Die zuständigen Wirtschaftsprüfer waren nicht mehr bereit, die vom Management der WGF AG vorgesehenen Bewertungen zu akzeptieren.

Die WGF AG hatte in den vergangenen Jahren mehrere Anleihen und Genussscheine platziert, deren Rückzahlung nun in den Sternen steht:

• 6,350 %-Anleihe ISIN DE000A0LDUL4 (WKN A0LDUL)
• 6,350 %-Anleihe ISIN DE000WGFH042 (WKN WGFH04)
• 6,350 %-Anleihe ISIN DE000WGFH059 (WKN WGFH05)
• 4,875 %-Anleihe ISIN DE000WGFH067 (WKN WHGH06)
• 5,350 %-Anleihe ISIN DE000WGFH075 (WKN WGFH07)
• 6,350 %-Anleihe ISIN DE000WGFH083 (WKN WGFH08)
• 8,000 %-Genussschein ISIN DE000WGFH901 (WKN WGFH90)
• 8,000 %-Genussschein ISIN DE000WGFH919 (WKN WGFH91)

Die WGF AG hat bereits angekündigt, die am 15. Dezember 2012 zur Rückzahlung fällige Anleihe ISIN DE000WGFH067 nicht mehr zu bedienen.

Die WGF AG beantragte die Durchführung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung. Anleger sollten daher das zum 1. März 2012 in Kraft getretene ESUG mit den Vorschriften zum Insolvenzplanverfahren beachten. Dieses Gesetz eröffnet Großgläubigern erhebliche Einflussmöglichkeiten auf die Abwicklung des Insolvenzverfahrens.

Die ersten Erfahrungen unserer Kanzlei mit dieser neuen Gesetzeslage haben gezeigt, dass Großgläubiger diese neuen Möglichkeiten konsequent für sich nutzen. Auf diese Weise werden Kleinanleger benachteiligt, wenn sie sich nicht organisieren und gemeinsam zu Wehr setzen. Hierbei beraten wir insbesondere Kleinanleger und Investoren, die sich mit mittleren Beträgen beteiligt haben, gerne.

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