Restschuldversicherung: Rückerstattung überteuerter Versicherungskosten
16.01.2009, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (5810 mal gelesen)
Kreditnehmer erfahren eine spürbare Entlastung. Kreditgebende Banken müssen bei überteuerten Restschuldversicherungen dem Kunden die überhöhten Kosten erstatten, wenn sie nicht über an die Versicherung geflossene Provisionen aufgeklärt haben.
Der Kunde und seine Ehefrau hatten bei der Bank mehrere Kreditverträge abgeschlossen. Darin waren jeweils hohe Beiträge für Restschuldversicherungen enthalten. Die Bank erhielt von der Restschuldversicherung Provisionen für die Vermittlung dieser Versicherungen. Darüber hinaus finanzierte die Bank die Versicherungsprämien zu Lasten des Kunden und kassierte damit auch noch Zinsen hierauf. Mit seiner Klage begehrte der Kunde u. a. die Rückzahlung der Restschuld-versicherungsbeträge.
Das Landgericht Bochum (LG) sprach dem Kläger und seiner Ehefrau die Kosten der überteuerten Restschuldversicherungskosten zu. Der Kläger müsse so gestellt werden, als ob er die ursprüngli-chen Kreditverträge ohne Restschuldversicherung abgeschlossen hätte. Die entsprechende Über-zahlung muss die Bank zurückerstatten.
Die Haftung der Bank ergibt sich aus Folgendem: Soweit sie von dem Restschuldversicherer Pro-visionen für die Vermittlung der Versicherungen erhält, ist sie verpflichtet, den Kunden hierüber aufzuklären. Auch muss sie darüber aufklären, dass sie Zinsen aus der Finanzierung der Versi-cherungsprämie erhält. Erst wenn der Kunde weiß, dass und in welcher Höhe die kreditgebende Bank Rückflüsse aus dem Versicherungsbetrag erhält, kann er sich entscheiden, ob er Interesse an der entsprechenden Risikoabsicherung hat. Die Bank hat eine entsprechende Aufklärungs- und Hinweispflicht hierüber. Informiert die Bank ihren Kunden nicht ausreichend hierüber, hat sie diese Pflichten verletzt.
Folge dieser verletzten Aufklärungs- und Hinweispflicht ist, dass der Kunde so zu stellen ist, als ob er die Kreditverträge ohne Restschuldversicherung abgeschlossen hätte. Die daraus zu errech-nende Überzahlung muss die Bank dem Kunden zurückerstatten.
Restschuldversicherungen dienen dem sinnvollen Zweck, die Kreditrückzahlung im Todesfall oder im Fall der Arbeitslosigkeit abzusichern. Allerdings muss die Bank den Kunden über eingestrichene Provisionen seitens der Versicherer informieren. Ist dies nicht erfolgt, kann der Kunde die Rückerstattung der Restschuldversicherungsbeiträge fordern.
Seit ca. 2007 beschäftigen sich Gerichte vermehrt mit der Problematik der Restschuldversicherung und sprechen den Kunden i. d. R. Geld zu. Die KANZLEI GÖDDECKE prüft gern, ob Ihnen aus Ihrem mit einer Restschuldversicherung gekoppelten Kreditvertrag Erstattungsansprüche zustehen.
www.kapital-rechtinfo.de
Hartmut Göddecke
Der Kunde und seine Ehefrau hatten bei der Bank mehrere Kreditverträge abgeschlossen. Darin waren jeweils hohe Beiträge für Restschuldversicherungen enthalten. Die Bank erhielt von der Restschuldversicherung Provisionen für die Vermittlung dieser Versicherungen. Darüber hinaus finanzierte die Bank die Versicherungsprämien zu Lasten des Kunden und kassierte damit auch noch Zinsen hierauf. Mit seiner Klage begehrte der Kunde u. a. die Rückzahlung der Restschuld-versicherungsbeträge.
Das Landgericht Bochum (LG) sprach dem Kläger und seiner Ehefrau die Kosten der überteuerten Restschuldversicherungskosten zu. Der Kläger müsse so gestellt werden, als ob er die ursprüngli-chen Kreditverträge ohne Restschuldversicherung abgeschlossen hätte. Die entsprechende Über-zahlung muss die Bank zurückerstatten.
Die Haftung der Bank ergibt sich aus Folgendem: Soweit sie von dem Restschuldversicherer Pro-visionen für die Vermittlung der Versicherungen erhält, ist sie verpflichtet, den Kunden hierüber aufzuklären. Auch muss sie darüber aufklären, dass sie Zinsen aus der Finanzierung der Versi-cherungsprämie erhält. Erst wenn der Kunde weiß, dass und in welcher Höhe die kreditgebende Bank Rückflüsse aus dem Versicherungsbetrag erhält, kann er sich entscheiden, ob er Interesse an der entsprechenden Risikoabsicherung hat. Die Bank hat eine entsprechende Aufklärungs- und Hinweispflicht hierüber. Informiert die Bank ihren Kunden nicht ausreichend hierüber, hat sie diese Pflichten verletzt.
Folge dieser verletzten Aufklärungs- und Hinweispflicht ist, dass der Kunde so zu stellen ist, als ob er die Kreditverträge ohne Restschuldversicherung abgeschlossen hätte. Die daraus zu errech-nende Überzahlung muss die Bank dem Kunden zurückerstatten.
Restschuldversicherungen dienen dem sinnvollen Zweck, die Kreditrückzahlung im Todesfall oder im Fall der Arbeitslosigkeit abzusichern. Allerdings muss die Bank den Kunden über eingestrichene Provisionen seitens der Versicherer informieren. Ist dies nicht erfolgt, kann der Kunde die Rückerstattung der Restschuldversicherungsbeiträge fordern.
Seit ca. 2007 beschäftigen sich Gerichte vermehrt mit der Problematik der Restschuldversicherung und sprechen den Kunden i. d. R. Geld zu. Die KANZLEI GÖDDECKE prüft gern, ob Ihnen aus Ihrem mit einer Restschuldversicherung gekoppelten Kreditvertrag Erstattungsansprüche zustehen.
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