Bundesgerichtshof: Banken haften für verschwiegene Rückvergütungen jedenfalls ab 1990
12.07.2010, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (2973 mal gelesen)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass sich Banken jedenfalls für Beratungen nach 1990 nicht darauf berufen können, nichts von einer Aufklärungspflicht über erhaltene Rückvergütungen gewusst zu haben. Damit verbessern sich die Erfolgschancen geschädigter Bankkunden vor Gericht ganz erheblich.
Kein Thema hat die Gerichte und Juristen in den letzten Jahren so beschäftigt, wie Rückvergütungen. Nachdem der BGH durch mehrere viel beachtete und ausgiebig diskutierte Urteile (u. a. BGH, Urteil vom 19.12.2006 – XI ZR 56/06) geklärt hatte, dass der zu beratende Bankkunde über Rückvergütungen aufzuklären ist, beriefen sich die betroffenen Banken nunmehr darauf, dass sie von dieser Rechtsprechung völlig „überfahren“ worden seien und doch nicht wissen konnten, dass schon vor den genannten Urteilen eine Aufklärung hätte stattfinden müssen. Kurz gesagt: Wir können nichts dafür, dass wir unsere Aufklärungspflicht verletzt haben. Woher sollten wir dies denn wissen. Einige Gerichte sind dieser Argumentation dann auch gefolgt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 24.07.2009 – 8 U 1240/08).
Dem hat der BGH jetzt aber mit sehr klaren Worten die Grundlage entzogen. Denn so neu, wie es die Banken weiß machen wollten, war die Rechtsprechung gar nicht. Spätestens durch zwei Entscheidungen aus den Jahren 1989 und 1990 (BGH, Urteil vom 28.02.1989 – XI ZR 70/88; BGH, Urteil vom 06.02.1990 – XI ZR 184/88) hat der BGH eine Aufklärungspflicht über hinter dem Rücken des Kunden erfolgte Rückzahlungen bejaht. Diese Rechtsprechung hat er nie aufgegeben, sondern laufend weiterentwickelt und fortgeführt (u. a. BGH, Urteil vom 19.12.2000 – XI ZR 349/99). Der BGH führt aus:
„An seiner Rechtsprechung aus den Jahren 1989 und 1990 über die Aufklärungspflicht bei Rückvergütungen hat der Senat seitdem konsequent festgehalten.“
Die Entscheidung ist schon deshalb zu begrüßen, weil sie relativ kurz und bündig ein Thema erledigt, welches drohte, die grundsätzliche Haftung für verschwiegene Rückvergütungen ad absurdum zu führen. Der Einwand der Banken, sie hätten doch berechtigterweise keine Ahnung von ihren vertraglichen Pflichten haben dürfen, wirkte vor dem Hintergrund, dass sie laufend über professionelle Rechtsberatung verfügen und eigene Rechtsabteilungen unterhalten, auch für den BGH offensichtlich etwas schwach. Sollten Sie Fragen zu diesem oder anderen Themen haben, so steht Ihnen die KANZLEI GÖDDECKE mit Rat und Tat zur Seite.
www.kapital-rechtinfo.de
Hartmut Göddecke
Kein Thema hat die Gerichte und Juristen in den letzten Jahren so beschäftigt, wie Rückvergütungen. Nachdem der BGH durch mehrere viel beachtete und ausgiebig diskutierte Urteile (u. a. BGH, Urteil vom 19.12.2006 – XI ZR 56/06) geklärt hatte, dass der zu beratende Bankkunde über Rückvergütungen aufzuklären ist, beriefen sich die betroffenen Banken nunmehr darauf, dass sie von dieser Rechtsprechung völlig „überfahren“ worden seien und doch nicht wissen konnten, dass schon vor den genannten Urteilen eine Aufklärung hätte stattfinden müssen. Kurz gesagt: Wir können nichts dafür, dass wir unsere Aufklärungspflicht verletzt haben. Woher sollten wir dies denn wissen. Einige Gerichte sind dieser Argumentation dann auch gefolgt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 24.07.2009 – 8 U 1240/08).
Dem hat der BGH jetzt aber mit sehr klaren Worten die Grundlage entzogen. Denn so neu, wie es die Banken weiß machen wollten, war die Rechtsprechung gar nicht. Spätestens durch zwei Entscheidungen aus den Jahren 1989 und 1990 (BGH, Urteil vom 28.02.1989 – XI ZR 70/88; BGH, Urteil vom 06.02.1990 – XI ZR 184/88) hat der BGH eine Aufklärungspflicht über hinter dem Rücken des Kunden erfolgte Rückzahlungen bejaht. Diese Rechtsprechung hat er nie aufgegeben, sondern laufend weiterentwickelt und fortgeführt (u. a. BGH, Urteil vom 19.12.2000 – XI ZR 349/99). Der BGH führt aus:
„An seiner Rechtsprechung aus den Jahren 1989 und 1990 über die Aufklärungspflicht bei Rückvergütungen hat der Senat seitdem konsequent festgehalten.“
Die Entscheidung ist schon deshalb zu begrüßen, weil sie relativ kurz und bündig ein Thema erledigt, welches drohte, die grundsätzliche Haftung für verschwiegene Rückvergütungen ad absurdum zu führen. Der Einwand der Banken, sie hätten doch berechtigterweise keine Ahnung von ihren vertraglichen Pflichten haben dürfen, wirkte vor dem Hintergrund, dass sie laufend über professionelle Rechtsberatung verfügen und eigene Rechtsabteilungen unterhalten, auch für den BGH offensichtlich etwas schwach. Sollten Sie Fragen zu diesem oder anderen Themen haben, so steht Ihnen die KANZLEI GÖDDECKE mit Rat und Tat zur Seite.
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