Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG: Prospekt falsch – Anlagerberater haftet
21.02.2014, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 1 Min. (899 mal gelesen)
Der Emissionsprospekt zur Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG (VIP III) ist fehlerhaft. Dies ist nicht neu, sondern wurde bereits von mehreren Oberlandesgerichten festgestellt. Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) geht in seinem Urteil vom 14.11.2013 aber noch weiter. Auch eine auf dem VIP III Emissionsprospekt beruhende Beratung verpflichtet zum Schadenersatz.
Der jeweilige Anlageberater war verpflichtet, falsche Darstellungen im Prospekt richtig zu stellen. So hätte der Anlageberater konkret darstellen müssen, dass entgegen des Prospektes ein Kapitalverlust droht, der höher als 4,5 % ausfallen kann. Auch wäre eine Richtigstellung erforderlich gewesen, aus welchen Mitteln die sicherungsgebende Bank ihre Sicherheit finanziert. In diesem Zusammenhang wäre auch eine Richtigstellung der Bezeichnung als Garantiefonds erforderlich gewesen.
Nur wenn der Anlageberater vor der Zeichnung diese Angaben richtig gestellt hat, kann er von seiner Haftung frei werden. Andernfalls haftet er dem Anleger auf Schadenersatz für seine Beteiligung aufgrund des fehlerhaften Prospektes. Der Vorteil für den Anleger: Der Berater ist in der Beweispflicht.
Wer sich eines fehlerhaften Prospektes bedient, der haftet. Diesen Grundsatz hat das OLG Hamm erneut eindrucksvoll bestätigt. Nur für den seltenen Fall einer ausdrücklichen Aufklärung über die fehlerhaften Punkte des Prospektes kann sich der Anlageberater von seiner Haftung freizeichnen. Hierfür trägt er überdies die Beweislast. Entsprechend gut stehen die Chancen des Anlegers auf Schadenersatz bei festgestellten Prospektmängeln.
Hartmut Göddecke
Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte
Auf dem Seidenberg 5
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Der jeweilige Anlageberater war verpflichtet, falsche Darstellungen im Prospekt richtig zu stellen. So hätte der Anlageberater konkret darstellen müssen, dass entgegen des Prospektes ein Kapitalverlust droht, der höher als 4,5 % ausfallen kann. Auch wäre eine Richtigstellung erforderlich gewesen, aus welchen Mitteln die sicherungsgebende Bank ihre Sicherheit finanziert. In diesem Zusammenhang wäre auch eine Richtigstellung der Bezeichnung als Garantiefonds erforderlich gewesen.
Nur wenn der Anlageberater vor der Zeichnung diese Angaben richtig gestellt hat, kann er von seiner Haftung frei werden. Andernfalls haftet er dem Anleger auf Schadenersatz für seine Beteiligung aufgrund des fehlerhaften Prospektes. Der Vorteil für den Anleger: Der Berater ist in der Beweispflicht.
Wer sich eines fehlerhaften Prospektes bedient, der haftet. Diesen Grundsatz hat das OLG Hamm erneut eindrucksvoll bestätigt. Nur für den seltenen Fall einer ausdrücklichen Aufklärung über die fehlerhaften Punkte des Prospektes kann sich der Anlageberater von seiner Haftung freizeichnen. Hierfür trägt er überdies die Beweislast. Entsprechend gut stehen die Chancen des Anlegers auf Schadenersatz bei festgestellten Prospektmängeln.
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