Kapitalanlagen: Warnpflicht der Konto führenden Bank bei Verdacht von Straftaten

23.07.2008, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (3685 mal gelesen)
Den Banken kann es in den meisten Fällen gleich sein, was ihre Kunden mit dem Geld unternehmen, das auf den Girokonten eingeht. Wenn sich aber Unregelmäßigkeiten bei dem Kunden der Bank geradezu aufdrängen, dann muss das Geldhaus auch diejenigen warnen, die auf Konten solcher Problemkunden zahlen.

Ganz einmütig waren sich die Richter aller Instanzen, ein Geldinstitut zur Entschädigung der Anleger zu verurteilen. Insgesamt wurde von mehreren Anlegern auf das Bankkonto eines Unternehmens etwa Euro 1 Mio. eingezahlt. Die Firma wurde im Oktober 2001 gegründet und wollte das Geld der geworbenen Kunden in der Türkei anlegen.

Sehr zur Verwunderung der Bankangestellten wurden die Guthaben allerdings nicht per Überweisung in die Türkei transferiert, sondern es erfolgten stets größere Barabhebungen von dem Geschäftskonto. Das nahm die Bankangestellte im Dezember 2001 zum Anlass, um bei dem Anlageunternehmen nachzufragen, warum man denn nicht den bargeldlosen Überweisungsverkehr nutzen würde.

Die Antwort klang – schon auf den ersten Blick - kaum überzeugend: Angeblich seien die Transferkosten im Überweisungsverkehr höher als bei einer Bargeldtransaktion. Etwa vier Wochen später erstattete das Kreditinstitut Anzeige wegen des Verdachts der Geldwäsche. Dieses hinderte die Bank nicht, weitere Einzahlungen von Anlegern sowie Barabhebungen durch die kritische Firma zuzulassen. Zum Schluss stellte sich kriminelles Handeln des angeblichen Anlageunternehmens heraus.

Die obersten Bundesrichter schrieben in dem Urteil vom 06.05.2008 dem Geldhaus ins Stammbuch, dass sie die einzahlenden Anleger hätte warnen müssen. Bei solchen massiven Verdachtsmomenten läge eine strafbare Untreue nahe und das Bankgeheimnis müsse dem gegenüber zurück stehen. Da die Bank in diesem Falle wusste, dass die Geldflüsse für Investitionen in der Türkei verwendet werden sollten, hätten ihr die vielen Barabhebungen Verdacht genug sein müssen, um nicht tatenlos zuzusehen.

Die Überweisenden und Bareinzahler, die ab Dezember 2001 ihr Geld auf das Konto eingezahlt haben, können Schadensersatz vom Geldinstitut verlangen.

Dieses Urteil setzt die Reihe von Entscheidungen fort, nach denen Banken ihr Wissen nicht nur für sich behalten dürfen, sondern zu warnen haben.

Für Anleger hat diese Entscheidung einen ganz entscheidenden Vorteil: Die Kapitalgeber müssen sich nicht auf Prozesse gegen das Anlageunternehmen mit finanziell zweifelhaftem Erfolg einlassen. Banken sind über jeden Zweifel erhaben und sie werden die Beträge, zu denen sie verurteilt werden, auch auszahlen können.

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