Rechtsschutzversicherung: Bundesgerichtshof bestätigt Unwirksamkeit der „Prospekthaftungsklausel“
10.05.2013, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 1 Min. (1338 mal gelesen)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entscheiden, dass häufig verwendete Ausschlussklauseln für Kapitalanlagefälle unwirksam sind. Die Versicherungen hatten versucht, ihre Eintrittspflicht bei diesen kostenträchtigen Versicherungsfällen zu umgehen. Alle Versicherungsnehmer, die die beanstandete Klausel in ihren Verträgen haben, können nun auf finanzielle Unterstützung hoffen
Nachdem die Zahl der Kapitalanlageprozesse in der vergangenen Jahren immer weiter anstieg, haben viele Versicherungen versucht, die „Reißleine“ zu ziehen und in ihre Versicherungsverträge entsprechende Ausschlussklauseln eingebaut. Eine der am häufigsten verwendete Klausel lautet wie folgt:
„Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds).“
Diese hat der BGH nunmehr für unwirksam erklärt, so dass die Versicherer Deckungsschutz zu erteilen haben.
Das Urteil ist zu begrüßen. Insbesondere sind nunmehr all jene aufgerufen, ihren Deckungsanspruch geltend zu machen, die sich in der Vergangenheit von ihrer Rechtschutzversicherung anhören mussten, es bestehe kein Deckungsschutz. Geschädigte Kapitalanleger, die ihre Ansprüche durchsetzen wollen, sollten sich nun schnell um anwaltliche Beratung kümmern. Von der „Prospekthaftungsklausel“ droht keine Gefahr mehr.
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Hartmut Göddecke
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Nachdem die Zahl der Kapitalanlageprozesse in der vergangenen Jahren immer weiter anstieg, haben viele Versicherungen versucht, die „Reißleine“ zu ziehen und in ihre Versicherungsverträge entsprechende Ausschlussklauseln eingebaut. Eine der am häufigsten verwendete Klausel lautet wie folgt:
„Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds).“
Diese hat der BGH nunmehr für unwirksam erklärt, so dass die Versicherer Deckungsschutz zu erteilen haben.
Das Urteil ist zu begrüßen. Insbesondere sind nunmehr all jene aufgerufen, ihren Deckungsanspruch geltend zu machen, die sich in der Vergangenheit von ihrer Rechtschutzversicherung anhören mussten, es bestehe kein Deckungsschutz. Geschädigte Kapitalanleger, die ihre Ansprüche durchsetzen wollen, sollten sich nun schnell um anwaltliche Beratung kümmern. Von der „Prospekthaftungsklausel“ droht keine Gefahr mehr.
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